Patient's Appeal Dismissed as Withdrawn
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was involuntarily committed to a psychiatric clinic. The lower court denied their request for release. The individual then appealed this decision to a higher court. Before the higher court could rule on the appeal, the individual withdrew their appeal. Therefore, the higher court dismissed the proceedings, finding no costs to be levied for the appeal process, and upheld the lower court's original decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 328 ff. ZPO; Patient's Appeal Dismissed as Withdrawn: The lower court denied their request for release. The individual then appealed this decision to a higher court. Before the higher court could rule on the appeal, the individual withdrew their appeal. Therefore, the higher court dismissed the proceedings, finding no costs to be levied for the appeal process, and upheld the lower court's original decision.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the rules governing appeals to the Federal Court in civil matters.
Cited as the rules governing subsidiary constitutional appeals to the Federal Court.
Cited as part of the rules governing the admissibility and form of appeals to the Federal Court.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Court.
Cited to explain that challenges to party declarations are handled by revision, not appeal, to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Beschluss vom 12. Februar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
sowie
B._____ AG,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Januar 2020 (FF200001)
Erwägungen:
A._____ wurde am 3. Januar 2020 vom Heimarzt des Pflegezentrums C._____ fürsorgerisch in die psychiatrische Klinik B._____ AG eingewiesen (act. 3). Sein Begehren um Entlassung aus der Klinik wies das Einzelgericht in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen mit Urteil vom 14. Januar 2020, dessen Dispositiv A._____ gleichentags übergeben wurde, ab (act. 1 und 18).
Mit Eingabe an das Bezirksgericht Meilen vom 23. Januar 2020 erklärte A._____ "Rekurs gegen FU, ausgestellt von Dr. D._____ [= Heimarzt des Pflegezentrums C._____] […]" (act. 23 = act. 33). Das Einzelgericht sah darin ein Gesuch um schriftliche Begründung des ergangenen Urteils, begründete den Entscheid (begründete Fassung: act. 26 = act. 31) und sandte die Eingabe von A._____ am 29. Januar 2020 zusammen mit sämtlichen Akten (act. 1–29) an das Obergericht zur Prüfung, ob A._____ damit ein Rechtsmittel ergriffen habe (act. 32). Es legte eine Verfügung vom 28. Januar 2020 bei, womit es ein von E._____ am 16. Januar 2020 für A._____ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bezirksgericht (act. 19) abwies und die Weiterleitung des Gesuchs zur Prüfung allfälliger weiterer prozessualer Veranlassungen an das Obergericht anordnete (act. 28 = act. 34).
Mit Eingabe vom 30. Januar 2020, der Post übergeben am 31. Januar 2020, erklärt A._____, wie am 30. Januar 2020 telefonisch in Aussicht gestellt, den Rückzug des Rekurses (act. 35 f.). Das vom Obergericht eröffnete Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben. Es bleibt bei der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides vom 14. Januar 2020.
Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Kosten zu erheben. Ein allfälliges Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (bzw. Übernahme der Kosten durch die Staatskasse) für das Rechtsmittelverfahren (vgl. oben) wäre damit gegenstandslos.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer, an die
verfahrensbeteiligte Klinik und E._____ (Zentrum F._____, … [Adresse])
sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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