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PA200002 • OG ZH PA200002 KI-generiert

Case Mootness Due to Release from Protective Custody

Geschäftsnummer PA200002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, detained due to criminal proceedings, was placed under protective custody and compulsory medication by a lower court due to self-endangerment risks and psychotic symptoms; however, the appellate court dismissed the appeal against this placement because the individual was subsequently released from the psychiatric facility, rendering the initial order obsolete and eliminating the appellant's legitimate interest in having the protective custody order reviewed.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR; Case Mootness Due to Release from Protective Custody: Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

Schlagwörter

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Haftentlassung Zwangsmedikation Obhut Besitzesstörungsklage psychiatrische Unterbringung Reihenfolge der Pfändung Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Cited as a procedural basis for declaring the appeal to be struck off (abzuschreiben).

§ 40 EG KESR

Cited as a procedural basis for declaring the appeal to be struck off (abzuschreiben).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 21. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

B._____,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation

Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2020 (FF200004)

Erwägungen:

1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) befand sich seit dem 10. Dezember 2019 u.a. wegen Freiheitsberaubung in Untersuchungshaft. Er wurde am 30. Dezember 2019 wegen Selbstgefährdung (Suizidäusserungen) und v.a. psychotischem Erleben durch die Notfallpsychiaterin C._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die B._____ (nachfolgend B1._____) eingewiesen (act. 4). Seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom 9. Januar 2020 ab (vgl. act. 9 = act. 13). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 15 i.V.m. act. 11/2). Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert 10 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids der Vorinstanz noch ergänzen könne. Das Schreiben vom 16. Januar 2020 wurde retourniert mit dem Vermerk "abgereist" (act. 17).

Gemäss Auskunft der B1._____ ist der Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 aus der Klinik entlassen worden (act. 18). Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Gefängnis Zürich befindet (act. 11/2).

2. Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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