Withdrawal of Appeal Settles Involuntary Psychiatric Care Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was placed in involuntary psychiatric care and appealed the decision. While the appeal was pending, the individual filed a separate document labeled as a "recurso" (appeal) and later filed a retraction of that "recurso." The court dismissed the proceedings because the appeal was withdrawn, deeming the matter settled.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG; Withdrawal of Appeal Settles Involuntary Psychiatric Care Case: While the appeal was pending, the individual filed a separate document labeled as a "recurso" (appeal) and later filed a retraction of that "recurso." The court dismissed the proceedings because the appeal was withdrawn, deeming the matter settled.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to specify the admissibility and form requirements for an appeal to the Federal Court.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer
Beschluss vom 15. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
B._____ Zürich [Klinik],
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Dezember 2019 (FF190278)
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Dezember 2019 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ Zürich eingewiesen (act. 4 S. 2 Erw. I.1). Gegen den Unterbringungsentscheid erhob er Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) (act. 4 S. 2 Erw. I.2). Mit Urteil vom 24. Dezember 2019 wurde seine Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid abgewiesen (act. 4
S. 12 Dispositiv-Ziffer 1), und der Entscheid wurde ihm gleichentags mündlich eröffnet (act. 5/Prot. S. 20).
2. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 (act. 3), adressiert an das Bezirksgericht Zürich, erhob der Beschwerdeführer "Rekurs". Das Bezirksgericht überwies dieses Schreiben (zusammen mit den Akten) der Kammer zur Behandlung (act. 2
S. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
3. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 (act. 7) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 10. Januar 2020 klarzustellen, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegen genommen werden soll, unter dem Hinweis, dass ohne Antwort die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegen genommen würde.
4. Mit Übermittlungszettel vom 8. Januar 2020 leitete das Bezirksgericht der Kammer eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers, datiert vom 31. Dezember 2019, weiter (act. 8). Mit dieser erklärte der Beschwerdeführer, dass er den "Rekurs" zurückziehe. Innert der Beschwerdefrist (vgl. vorn Erw. 3 und act. 7) ist zudem keine weitere Äusserung des Beschwerdeführers eingegangen. Das Verfahren ist deshalb infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben.
5. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte (unter Beilage einer Kopie von act. 8) sowie an das Bezirksgericht Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht (FF190286) unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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