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PA190036 • OG ZH PA190036 KI-generiert

Patient's Appeal for Release from Involuntary Commitment Dismissed for Failure to Exhaust Administrative Remedies

Geschäftsnummer PA190036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A patient suffering from chronic paranoid schizophrenia, who has been in psychiatric care for decades, appealed a lower court's decision not to review his request for release from involuntary commitment. The lower court correctly reasoned that such requests must first be directed to the care facility, as the supervisory authority had delegated the decision-making power for release to the facility's management. Therefore, the appellate court affirmed the lower court's dismissal, stating that it could not review the substance of the commitment until the patient had exhausted the administrative process at the facility and any subsequent appeals to the appropriate judicial authority.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 90 BGG, § 30 GOG, § 62 Abs. 2 EG KESR; Patient's Appeal for Release from Involuntary Commitment Dismissed for Failure to Exhaust Administrative Remedies: The lower court correctly reasoned that such requests must first be directed to the care facility, as the supervisory authority had delegated the decision-making power for release to the facility's management. Therefore, the appellate court affirmed the lower court's dismissal, stating that it could not review the substance of the commitment until the patient had exhausted the administrative process at the facility and any subsequent appeals to the appropriate judicial authority.

Schlagwörter

KI-generiert
paranoide Schizophrenie administrative Entlassung Entlastungsbeschluss psychiatrische Unterbringung Normenkontrolle medizinische Zwangsbehandlung Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 4 ZGB

Cited as the legal basis for directing the patient to address their release request to the institution's management first.

Art. 428 Abs. 2 ZGB

Cited in conjunction with Art. 426 Abs. 4 ZGB, indicating the procedure for release requests.

Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

Cited to determine the competent court for appeals against decisions regarding release from care.

§ 30 GOG

Cited in conjunction with Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB to determine the competent court for appeals against decisions regarding release from care.

§ 62 Abs. 2 EG KESR

Cited in conjunction with Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB to determine the competent court for appeals against decisions regarding release from care.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190036-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 28. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

B._____ AG, Verfahrensbeteiligter,

betreffend Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 16. Oktober 2019 (FF190002)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie seit 1981 mit wenigen Unterbrüchen in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen. Am 26. Januar 2017 war er auf ärztliche Anordnung hin mittels fürsorgerische Unterbringung in die … Klinik C._____ eingewiesen und im Juli 2017 in das B._____ überwiesen worden. In der Folge überprüfte und verlängerte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (fortan KESB Dübendorf) die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers; dies tat sie letztmals mit Entscheid vom 25. Januar 2019 (Entscheid-Nr. DU-2019/46). Der Beschwerdeführer wehrte sich dagegen erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. OberG ZH PA190003 vom 7. März 2019, E. 1. sowie BGer 5A_202/2019 vom

13. März 2019; act. 5/30 und 5/31).

2.1. Am 9. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 10. Oktober 2019) gelangte der Beschwerdeführer mit der "Bitte um Aufhebung der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FU)" an das Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz; vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, die Eingabe des Beschwerdeführers sei als neues Entlassungsgesuch bzw. als Gesuch um Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung zu qualifizieren. Für ein solches sei grundsätzlich die KESB Dübendorf zuständig, sofern sie ihre Zuständigkeit für die Entlassung nicht der Einrichtung übertragen habe. Der Entscheid der KESB Dübendorf könne mit Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht angefochten werden. Die KESB Dübendorf habe zuletzt am 25. Januar 2019 entschieden und eine Beschwerde dagegen sei im Verfahren FF190001 behandelt worden. Für das neue Entlassungsgesuch befand sich die Vorinstanz als sachlich nicht zuständig, weshalb sie darauf nicht eintrat (act. 7 = act. 10).

2.2. Mit Eingaben vom 18. und 19. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 20. und

21. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2019 ein. Er beantragt, er sei "aus dem FU sofortigst zu entlassen" (act. 8; act. 11 und 12).

3. Die KESB Dübendorf hatte mit Entscheid vom 25. Januar 2019 (Entscheid- Nr. DU-2019/46) die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers im B._____ verlängert und die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung der (ärztlichen) Leitung des Heims übertragen (act. 5/4 S. 7). Gemäss Auskunft des B._____s sei kein schriftlicher Entscheid über ein Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers erfolgt (act. 15-16). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sie für die Behandlung des Gesuchs sachlich nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat sein Entlassungsgesuch zunächst an das B._____ zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 428 Abs. 2 ZGB). Aus diesem Grund kann auch die Kammer die fürsorgerische Unterbringung inhaltlich nicht prüfen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Es ist festzuhalten, dass der Einzelrichter die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2019 an die KESB Dübendorf weitergeleitet hat. Diese hat das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers ihrerseits zuständigkeitshalber und richtig an die ärztliche Leitung des B._____s zugestellt (act. 13-14). Vom Heim wird darüber ein vom Beschwerdeführer anfechtbarer Entscheid zu erlassen sein, wobei zu beachten ist, dass für eine Beschwerde gegen diesen Entscheid das Einzelgericht am Ort der Einrichtung, hier also das Bezirksgericht Hinwil, zuständig wäre (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, § 30 GOG i.V.m. § 62 Abs. 2 EG KESR). Der ärztlichen Leitung des B._____s sind zudem die an die Kammer gerichteten Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. und 19. Oktober 2019 in Kopie zuzustellen.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 16. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. FF190002) wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die ärztliche Leitung des B._____s (unter Beilage der Kopien von act. 11 und 12), den Beistand, die KESB Dübendorf sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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