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PA190034 • OG ZH PA190034 KI-generiert

Appeal of Moot Involuntary Psychiatric Placement Order

Geschäftsnummer PA190034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's refusal to rule on a prior appeal concerning their involuntary psychiatric placement, which had been terminated when the party agreed to remain voluntarily at the clinic. The appellate court upheld the lower court's dismissal of the appeal, reasoning that since the initial placement order was lifted and the party was present voluntarily, there was no current order for care placement against their will that would permit an appeal to that court, meaning the appeal was moot.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal of Moot Involuntary Psychiatric Placement Order: The appellate court upheld the lower court's dismissal of the appeal, reasoning that since the initial placement order was lifted and the party was present voluntarily, there was no current order for care placement against their will that would permit an appeal to that court, meaning the appeal was moot.

Schlagwörter

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fürsorgerische Unterbringung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtanhandnahmeverfügung psychiatrische Unterbringung Einrede der Verfassungswidrigkeit Verweisungsbruch Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

No court costs are imposed in this instance, which is covered by legal aid rules.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are imposed in this instance, which is covered by legal aid rules.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190034-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Urteil vom 18. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Oktober 2019 (FF190215)

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war am 17. September 2019 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden. Seine dagegen beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) erhobene Beschwerde war mit Verfügung vom 27. September 2019 als gegenstandslos erledigt abgeschrieben worden, weil die fürsorgerische Unterbringung am 25. September 2019 von der Klinik aufgehoben worden war und der Beschwerdeführer erklärt hatte, freiwillig in der Klinik zu verbleiben. Gegen diesen Entscheid hatte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Kammer erhoben, welche auf seine Beschwerde mangels Beschwer mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 nicht eingetreten war (vgl. Geschäfts-Nr. PA190033).

1.2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 nicht ein, ohne dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (act. 2 = act. 6; nachfolgend zitiert als act. 6).

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit unleserlicher Eingabe vom 9. Oktober 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 7). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid wiederum mit dem freiwilligen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der verfahrensbeteiligten Klinik. Es sei zur Zeit keine fürsorgerische Unterbringung angeordnet und der Beschwerdeführer könnte sich erst dann, wenn die Klinik ihn gegen seinen Willen zurückbehalten würde, an die Vorinstanz wenden (act. 6). Dies ist richtig, weshalb die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid abzuweisen ist.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

18. Oktober 2019