Appeal Dismissed for Lack of Aggrievement in Moot Care Placement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed an appeal against a lower court's decision that dismissed as moot their initial complaint regarding a compulsory care placement, which had been terminated by the clinic before the lower court ruled, with the individual subsequently agreeing to remain voluntarily. The appellate court dismissed the appeal because the appellant was not legally aggrieved by the lower court's ruling, as the ruling simply affirmed the mootness of the initial action without imposing costs, therefore lacking the necessary grounds for appeal against the procedural outcome itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 113 ff, Art. 72 ff, Art. 42; Appeal Dismissed for Lack of Aggrievement in Moot Care Placement Case: The appellate court dismissed the appeal because the appellant was not legally aggrieved by the lower court's ruling, as the ruling simply affirmed the mootness of the initial action without imposing costs, therefore lacking the necessary grounds for appeal against the procedural outcome itself.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the procedural instructions for a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the procedural instructions for a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with procedural articles for appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 15. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2019 (FF190205)
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer war am 17. September 2019 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden (act. 2). Mit Eingabe vom 24. September 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Am
25. September 2019 hob die Klinik die fürsorgerische Unterbringung auf und der Beschwerdeführer erklärte, freiwillig in der Klinik zu verbleiben (act. 2). Die Vorinstanz schrieb das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 27. September 2019 als gegenstandslos erledigt ab, ohne dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (act. 3 = act. 7; nachfolgend zitiert als act. 7).
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit unleserlicher Eingabe vom 2. Oktober 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, weshalb er auch nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
15. Oktober 2019