Appeal Withdrawal in Psychiatric Placement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, placed in an psychiatric clinic following a medical order for welfare placement and whose initial appeal against this placement was rejected by the lower court, subsequently withdrew their appeal to the higher court; consequently, the higher court dismissed the appeal proceedings without imposing costs or awarding legal fees, as the matter was concluded by the appellant's voluntary withdrawal before any substantive review of the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Withdrawal in Psychiatric Placement Case: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the reasoning for not charging costs, which corresponds to order 2 where no costs are levied.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 15. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
1. B._____ AG,
2. C._____,
3. D._____,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik … B._____ AG
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. September 2019 (FF190027)
Erwägungen:
1. Am 13. September 2019 wurde der 43-jährige A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die … Privatklinik B._____ eingewiesen (act. 3; act. 4). Seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom 24. September 2019 ab (vgl. act. 13 = act. 16).
2. Die Vorinstanz leitete der Kammer mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (Datum Poststempel) einen Empfangsschein sowie den vorinstanzlichen Entscheid je mit handschriftlichen Anmerkungen des Beschwerdeführers weiter, mit der Bitte um Prüfung, ob damit ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben worden war (act. 17; act. 18). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass diese Eingaben als Beschwerden gegen den Entscheid vom 24. September 2019 entgegen genommen worden seien und er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am
7. Oktober 2019 ergänzen könne (act. 19). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2019, hierorts eingegangen am 9. Oktober 2019, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück (act. 20). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligte Klinik, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: