Welfare Placement Release Appeal Procedural Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual confined under welfare placement requested release directly from the lower court, but the court correctly dismissed the petition because the deadline to appeal the initial placement order had expired, requiring the request to be directed first to the clinic's medical management as per statutory procedure. The appellate court upheld this decision, reasoning that the initial court's referral of the request to the clinic was the proper course of action, noting that any subsequent rejection by the clinic could then be appealed to the court within ten days.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 130 ZPO, Art. 439 ZGB, Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Welfare Placement Release Appeal Procedural Requirements: The appellate court upheld this decision, reasoning that the initial court's referral of the request to the clinic was the proper course of action, noting that any subsequent rejection by the clinic could then be appealed to the court within ten days.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the court found the initial proceeding was correctly handled based on the timeline dictated by this article.
Cited to explain the correct procedure for seeking release after the initial appeal deadline expired.
Cited in the reasoning, but not explicitly used in the dispositive orders 1-4.
Cited in the notes following the dispositive to classify the decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the notes following the dispositive to inform the parties about the admissibility rules for a potential appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the notes following the dispositive to inform the parties about the admissibility rules for a potential appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the notes following the dispositive to inform the parties about the admissibility rules for a potential appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Urteil vom 27. September 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 2019 (FF190196)
Erwägungen:
1.
Am 12. September 2019 ersuchte A._____ (Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. In ihrer Eingabe hielt sie fest, sie halte sich seit dem
23. August 2019 gegen ihren Willen in der Psychiatrischen Universitätsklinik auf (act. 1). Mit Verfügung vom 13. September 2019 trat die Vorinstanz darauf nicht ein und übermittelte das Entlassungsgesuch an die Klinikleitung (act. 6 [act. 2]). Am 17. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht per Fax eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ein (act. 7). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-4).
2.
2.1. Eingaben an das Gericht müssen innert Frist schriftlich und mit Originalunterschrift eingereicht werden. Faxeingaben genügen nicht (Art. 130 ZPO). Die Beschwerdeführerin wäre an sich darauf hinzuweisen, dass sie ihre Beschwerde innert der Beschwerdefrist per Post einreichen muss. Da ihre Beschwerde aber ohnehin keinen Erfolg hat, ist darauf zu verzichten.
2.2. Gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung kann innert zehn Tagen Beschwerde beim Gericht erhoben werden (Art. 439 ZGB). Nach Ablauf dieser zehn Tage ist zunächst ein Entlassungsgesuch an die ärztliche Leitung der Klinik zu stellen (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Ein Entscheid der Klinikleitung kann wiederum innert zehn Tagen beim Gericht angefochten werden (Art. 439 ZGB).
Die fürsorgerische Unterbringung wurde gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin am 23. August 2019 angeordnet. Das Ersuchen um Entlassung datiert vom 12. September 2019 (act. 1). Die zehntägige Frist für eine Anfechtung der fürsorgerischen Unterbringung beim Gericht war in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Die Vorinstanz ging zutreffend vor, indem sie nicht darauf eintrat und das Gesuch an die Klinikleitung übermittelte. Weist die Klinikleitung das Entlas-
sungsgesuch ab, so kann die Beschwerdeführerin diesen Entscheid innert zehn Tagen beim Bezirksgericht Zürich anfechten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin, an die
verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
27. September 2019