Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA190028 • OG ZH PA190028 KI-generiert

Forced Medication Administration in Welfare Placement Upheld

Geschäftsnummer PA190028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that upheld the non-consensual administration of medication to an individual subject to a welfare placement due to chronic paranoid schizophrenia. The court reasoned that the initial medical order for 14 days of forced medication was justified under the relevant civil code provisions because the patient was deemed incapable of making treatment decisions, posed a risk to himself due to unmanaged self-care and aggression, and less intrusive measures were unavailable or deemed unsuitable given his history and the need to treat his condition effectively. The court also found that a subsequent injection of a different long-acting medication was not subject to review as it was administered without demonstrated physical coercion or the explicit threat of imminent restraint, thus not qualifying as a forcible measure under the statutory appeal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 434 Abs. 1 ZGB, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 439 Abs. 3 ZGB, Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 450e Abs. 1 ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB; Forced Medication Administration in Welfare Placement Upheld: The court reasoned that the initial medical order for 14 days of forced medication was justified under the relevant civil code provisions because the patient was deemed incapable of making treatment decisions, posed a risk to himself due to unmanaged self-care and aggression, and less intrusive measures were unavailable or deemed unsuitable given his history and the need to treat his condition effectively. The court also found that a subsequent injection of a different long-acting medication was not subject to review as it was administered without demonstrated physical coercion or the explicit threat of imminent restraint, thus not qualifying as a forcible measure under the statutory appeal procedure.

Schlagwörter

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Zwangsverwaltung medizinische Behandlung Zwangsmedikation Geschäftsordnung begründeter Entscheid Verbot unmenschlicher Behandlung Medikation / Zwangsmedikation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 434 Abs. 1 ZGB

The court upheld the lower court's decision confirming that the medical measures ordered without consent were permissible based on this article.

Art. 433 Abs. 1 ZGB

Cited when discussing the requirement for a treatment plan when placing a person in an institution.

Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB

Cited as the basis allowing the court to be appealed against regarding treatment without consent.

Art. 439 Abs. 3 ZGB

Cited as the basis for the procedure following an appeal regarding treatment without consent.

Art. 450 ff. ZGB

Cited as the procedural framework for the appeal against the decision on treatment without consent.

Art. 450b Abs. 2 ZGB

Cited to establish the deadline for filing the appeal with the High Court.

Art. 450e Abs. 1 ZGB

Cited to confirm that a reasoned submission is not required for the appeal.

Art. 446 Abs. 1 ZGB

Cited in connection with § 65 EG KESR, stating that appellate courts investigate the facts ex officio.

Art. 370 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning concerning the relevance of a patient's directive only if made while capable of judgment.

Art. 433 Abs. 3 ZGB

Cited when discussing the duty to consider a patient's directive if the person is incapable of judgment.

Art. 434 ZGB

Cited in relation to what constitutes coercive treatment, specifically regarding the medication Xeplion.

Art. 426 ZGB

Cited in case law discussion regarding coercive treatment upon release from an institution.

Art. 90 BGG

Cited in the final orders to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final orders to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final orders to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in connection with Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

§ 64 EG KESR

Cited to establish the jurisdiction of the High Court as the second instance for such appeals.

§ 65 EG KESR

Cited in connection with Art. 446 Abs. 1 ZGB, confirming that the courts investigate the facts ex officio.

BGer 5A_834/2017

Cited as jurisprudence when defining coercive treatment as a real act prohibited by the Federal Supreme Court.

BGer 5P.366/2002

Cited as jurisprudence when defining coercive treatment as occurring when consent is given under the threat of immediate coercion.

BGE 143 III 337 E. 2.7

Cited as jurisprudence regarding coercion, specifically when isolation in a room is threatened.

BGer 5A_353/2012

Cited as jurisprudence regarding coercive treatment when medication is taken 'voluntarily' following a forced administration.

BGer 5A_666/2013

Cited as jurisprudence regarding coercive treatment when adherence to medication is required after release from care to avoid re-admission.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190028-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner

Urteil vom 28. September 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

sowie

B._____ AG,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend Medikation / Zwangsmedikation

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. September 2019 (FF190025)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) lebt seit längerer Zeit aufgrund einer behördlich angeordneten Fürsorgerischen Unterbringung im C._____ (nachstehend C._____) in … [Ort] ZH. Am 19. August 2019 ordnete die Heimärztin vom C._____, Dr. D._____, notfallmässig die Verlegung des Beschwerdeführers in die Akutpsychiatrie an. Begründet wurde dies mit bestehender Eigengefährdung bei Verweigerung der Wundversorgung und zunehmender verbaler Aggression bei anscheinend nicht ausreichender Medikation (act. 4; vgl. dazu auch das Urteil OGer ZH PA190010 vom 18. April 2019, mit welchem die Kammer die Umstellung der Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers von der bisherigen Medikation mit "Clopixol" auf "Xeplion" / "Trevicta" anordnete).

In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer zur Krisenintervention und (erneuten) medikamentösen Einstellung in der … B._____ AG (nachfolgend Klinik B._____) auf. Dort entwich er am 24. August 2019. Am 30. August kehrte er selbständig ins C._____ zurück, worauf er wieder in der Klinik B._____ untergebracht wurde und wo er sich seither aufhält (act. 5 und act. 7). Auf eine erste am 30. August 2019 erhobene Beschwerde mit der sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die Unterbringung wehrte, wurde seitens des Bezirksgerichts Meilen am

2. September 2019 nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die Kammer am 13. September 2019 abgewiesen (vgl. die Akten betr. Geschäfts-Nr. PA190026).

1.2 Am 2. September 2019 riss der Beschwerdeführer einen Bolzen aus seinem Bettgestell und versuchte, diesen die Toilette hinunterzuspülen, weshalb die Toilette verstopfte. Der Beschwerdeführer glaubte, sein Bett bewege sich in der Nacht hoch und runter. In der Folge wurde der Beschwerdeführer isoliert (act. 7).

1.3 Am 4. September 2019 ordnete der Chefarzt PD Dr. med. E._____ gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf den Behandlungsplan vom 30. August 2019 (act. 15) eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an. Konkret wurde die Abgabe von Clopixol 20 mg oral / bei non compliance Clopixol 50 mg Acutard i.m. für eine Dauer von 14 Tagen verfügt. Ziel der Behandlung war die Beruhigung, Vermeidung von Verletzungen und Vermeidung von Gesundheitsschäden (act. 8).

1.4 Am 9. September 2019 ging beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) ein undatiertes Schreiben ein, in welchem der Beschwerdeführer mitteilte, er sei gestern mit 50 mg Clopixol Acutard behandelt worden. Er habe wählen dürfen zwischen Tropfen und Spritze (act. 1). Dieses Schreiben wurde als Gesuch um Aufhebung und Untersagung der Zwangsbehandlung entgegengenommen. Die Vorinstanz leitete mit Verfügung vom 9. September 2019 die notwendigen Schritte ein. Es wurde insbesondere der Klinik B._____ Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt, eine Gutachterin bestellt und auf den 12. September 2019 zur Anhörung bzw. Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. act. 10).

Nach durchgeführter Verhandlung entschied die Vorinstanz, die von der Klinik B._____ gegenüber dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom

4. September 2019 angeordneten medizinischen Massnahmen seien zulässig (act. 23 [begründeter Entscheid] = act. 26 [Aktenexemplar]; nachfolgend zitiert als act. 26).

1.5 Am 18. September 2019 gingen bei der Vorinstanz zwei Schreiben des Beschwerdeführers ein. In jenem vom 2. September 2019 machte er verschiedene religiöse Aussagen, stellt sich als Opfer verschiedener medizinischer Behandlungen dar (chemische Kastration, Sterilisation) und äussert seine Meinung zum Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie. Zudem teilte er mit, man habe ihn heute [2. September 2019] gespritzt; unter der Leitung von Abteilungsleiter F._____; 150 mg Xeplion (act. 28). Im Schreiben vom 16. September 2019 erklärte er, man wolle ihn schon wieder spritzen. Das sei eine Sauerei. Man wolle ihn quälen (act. 29). Diese Schreiben leitete die Vorinstanz an die Kammer weiter (act. 27). Sie gingen hier am 19. September 2019 ein. Die Kammer nahm die

Schreiben als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid entgegen. Am

19. September 2019 wandte sich der Beschwerdeführer abermals mit zwei Schreiben an die Vorinstanz. Im Schreiben vom 17. September 2019 teilte er insbesondere mit, er sei am 17. September 2019 erneut gespritzt worden und wies auf die seiner Ansicht nach mit der Medikation einhergehenden Beeinträchtigungen hin (act. 31). In seinem zweiten Schreiben vom 2. September 2019 wandte er sich an Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Es finden sich in jenem Schreiben wiederum religiöse Ansichten des Beschwerdeführers sowie seine Meinung zu psychischen Krankheiten bzw. deren Behandlung (act. 32). Die Vorinstanz leitete diese Schreiben wieder der Kammer weiter (act. 30). Das Schreiben des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nahm die Kammer in Kopie zu den Akten. Das Original wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ weitergeleitet (act. 33). In zwei weiteren, an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 18./21. September 2019 beklagt er durch die Spritzen verursachte körperliche Beschwerden und listet all jene Institutionen und Ärzte auf, die seiner Meinung nach für seine Behinderung verantwortlich sein sollen (act. 34 und act. 35).

1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – act. 24). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Formelles

2.1 Gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB das Gericht angerufen werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. Art. 450 ff. ZGB (Art. 439 Abs. 3 ZGB).

2.2 Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen (Art. 450b Abs. 2 ZGB); eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR).

3. Zur Zwangsmedikation

3.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB).

3.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik B._____ eingewiesen worden. Er leide an einer langjährig bekannten und gutachterlich bestätigten chronischen paranoiden Schizophrenie und damit an einer psychischen Störung. Die Anordnung der medizinischen Behandlung stütze sich auf den Behandlungsplan vom 30. August 2019. Letztlich sei auch die fehlende Zustimmung der betroffenen Person für die Zwangsmedikation gegeben. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 434 ZGB seien damit erfüllt (act. 26 E. 2). Die Vorinstanz bestätigte im Weiteren auch, die (besonderen) Voraussetzungen nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB seien gegeben: Gemäss Gutachterin sei der Beschwerdeführer bezüglich der Behandlungsnotwendigkeit nicht urteilsfähig. Die behandelnden Ärzte würden die Ansicht der Gutachterin stützen. Die Einschätzung der Gutachterin sei sowohl überzeugend als auch nachvollziehbar und decke sich mit der Auffassung der behandelnden Ärzte. Nicht zuletzt decke sich diese Einschätzung mit dem anlässlich der Hauptverhandlung durch die Vorinstanz gewonnenen Eindruck vom Beschwerdeführer (act. 26 E. 3.1). Die Vorinstanz erwog im Übrigen, sowohl die Gutachterin als auch die Klinik würden von der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme ausgehen. Im Vordergrund stehe dabei die Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, welcher mit der angeordneten Medika-

tion mit Clopixol begegnet werden könne. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers könne dabei nicht ausser Acht gelassen werden, der Beschwerdeführer würde bei Nichtbehandlung der psychischen Störung wieder in alte Muster verfallen. Die angeordnete Zwangsmassnahme, welche bisher erst einmal habe vollzogen werden müssen, erscheine demnach als geeignet und verhältnismässig (act. 26

E. 3.2).

3.3 Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten:

Der Beschwerdeführer ist zur Behandlung seiner psychischen Störung – gemäss Gutachterin leidet der Beschwerdeführer seit Juni 1976 an einer chronischen paranoiden Schizophrenie, die einer medizinischen psychiatrischen Behandlung bedarf – fürsorgerisch untergebracht. Es besteht ein durch Oberarzt G._____ und Dr. med. H._____ erstellter Behandlungsplan, der die medikamentöse Behandlung mit 150 mg Xeplion alle drei Wochen (am 2. September 2019 und am 23. September 2019) sowie die Verabreichung von Clopixol Acutard i.m.

50 mg, tiefdosiert bei Bedarf (maximal alle drei Tage) vorsieht (act. 15).

Die von der Vorinstanz bestellte Gutachterin bejahte zudem sowohl die Fremdals auch die Selbstgefährdung ohne Behandlung. Sie erachtet den Beschwerdeführer als nicht urteilsfähig in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit. Im Übrigen beurteilt sie die vorgeschlagene Behandlung als geeignet, um die chronische paranoide Schizophrenie wirkungsvoll zu behandeln. Sie geht zudem davon aus, es seien keine milderen Massnahmen denkbar (act. 18 und Prot. Vi.

S. 12 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (act. 26).

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Gutachterin, die mit denjenigen der behandelnden Ärzte übereinstimmen (act. 14; Prot. Vi. S. 18 f.), ist trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nebenwirkungen (act. 28 und act. 31), die im Übrigen auch von der Gutachterin grösstenteils als Nebenwirkungen von Clopixol anerkannt werden (act. 18 S. 2), mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die von der Klinik B._____ am

4. September 2019 angeordneten medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung erfüllt sind und die Zwangsmedikation damit zulässig war.

Dies gilt auch mit Blick auf die zwischenzeitlich allenfalls weitere erfolgte (zweite) Medikation des Beschwerdeführers mit Clopixol Acutard, die der Beschwerdeführer beanstandet (act. 31). Die Zwangsmedikation wurde am 4. September 2019 für 14 Tage angeordnet und war am 17. September 2019 somit noch zulässig (vgl. act. 8). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die (allfällige) Verabreichung von Clopixol Acutard in kürzeren als im Behandlungsplan vorgesehenen Abständen von drei Tagen vorgenommen worden wäre (vgl. act. 15).

3.4 Der Vollständigkeit halber ist zudem auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verabreichung des Medikaments Xeplion einzugehen.

Der Beschwerdeführer erklärte in der Hauptverhandlung, er habe am 1. September 2019 noch Xeplion bekommen. Er sei auch gegen das Medikament Xeplion. Er brauche das nicht (Prot. Vi. S. 9 f.). Zudem verwies er auch in seinem Schreiben vom 2. September 2019, das (erst) am 18. September 2019 bei der Vorinstanz einging und sodann an die Kammer weitergeleitet wurde, ihm seien am 2. September 2019 150 mg Xeplion gespritzt worden (act. 28).

Die Verabreichung des Medikaments Xeplion wurde im Behandlungsplan vom 30. August 2019 vorgesehen (150 mg, alle 3 Wochen; act. 15), allerdings nicht als zwangsweise Medikation in Form einer Verfügung angeordnet (vgl. act. 8).

Eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 434 ZGB muss ärztlich angeordnet worden sein. Es kommt aber nicht in Frage, aus dem Fehlen der Anordnung zu schliessen, es könne kein Zwang vorliegen. Es kann auch Zwang in Form eines Realaktes ausgeübt werden, welchen das Bundesgericht mit Grund verbietet (BGer 5A_834/2017 vom 28. November 2017 E. 4). Als Zwangsbehandlung gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer

Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt (Urteil BGer 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4), so beispielsweise wenn dem Betroffenen andernfalls die Verlegung ins Isolierzimmer droht (vgl. BGE 143 III

337 E. 2.7), oder der Betroffene nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (Urteil BGer 5A_353/2012 vom

19. Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist ferner auch dann auszugehen, wenn die medikamentöse Behandlung nach der Entlassung des Betroffenen aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) angeordnet und der Betroffene verpflichtet wurde, sich dieser Behandlung zu unterziehen, andernfalls ihm eine erneute Einweisung in eine Einrichtung droht (Urteil BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2).

Das trifft im Fall des Beschwerdeführers mit Blick auf die Verabreichung des Medikaments Xeplion am 2. September 2019 nicht zu: Aus dem Verlaufsbericht der Klinik B._____ ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nach "etwas Diskussion" selber aufs Bett gelegt hat und sich hat spritzen lassen. Es sind keine Einwirkungen auf den Beschwerdeführer ersichtlich, die als Zwang zu werten wären (act. 7 S. 4). Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Ausübung von Zwang im oben dargelegten Sinne geltend. Es liegt diesbezüglich somit keine zwangsweise Medikation des Beschwerdeführers vor. Daraus folgt, dass diese Medikation auch nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu überprüfen ist.

3.5 Nicht zuletzt ist mit Blick auf Art. 433 Abs. 3 ZGB, gemäss welchem bei einer urteilsunfähigen Person eine allfällige Patientenverfügung zu beachten ist, in aller Kürze auf den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Hinweis des Beschwerdeführers, er habe eine Patientenverfügung unterschrieben (Prot. Vi.

S. 12), einzugehen.

Zunächst ist der Klinik B._____ keine solche bekannt (Prot. Vi. S. 12), was offenbar auch in Bezug auf die Vorinstanz zutrifft (vgl. act. 26). Im Weiteren wäre

– selbst wenn eine solche bestünde – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen psychischen Erkrankung wohl gar nicht in der

Lage war, in urteilsfähigem Zustand eine solche Verfügung zu verfassen. Einzig eine im urteilsfähigen Zustand verfasste Verfügung wäre allerdings überhaupt relevant (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Darüber hinaus könnte eine solche Patientenverfügung selbstredend aber auch nicht berücksichtigt werden, solange es wie hier auch das Ziel der Medikation ist, einer Gefährdung Dritter (Fremdgefährdung) zu begegnen.

3.6 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gegen die am 4. September 2019 durch die Klinik B._____ angeordnete Zwangsmedikation abzuweisen.

4. Kostenfolge

Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die B._____ AG, I._____ sowie an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner

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