Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA190017 • OG ZH PA190017 KI-generiert

Patient Absconds, Mooting Appeal of Involuntary Treatment Order

Geschäftsnummer PA190017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was placed in involuntary care and ordered to undergo involuntary medication due to acute danger to others stemming from catatonic schizophrenia, a decision upheld by the lower court; however, the appellate court dismissed the appeal because the patient subsequently absconded from the clinic, leading to their discharge and thus eliminating any continuing legitimate interest in reviewing the prior placement and medication orders.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR; Patient Absconds, Mooting Appeal of Involuntary Treatment Order: Juni 2019 mit, der Beschwerdeführer sei am 12. Juni 2019 aus dem Ausgang entwichen und trotz polizeilicher Ausschreibung nicht zurückgekehrt. Sie habe den Patienten deshalb in Abwesenheit entlassen (vgl. act. 17). Damit sind die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation weggefallen, und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Schlagwörter

KI-generiert
psychiatrische Unterbringung ambulante Behandlung medizinische Zwangsbehandlung Reihenfolge der Pfändung Landesverweisung trotz Krankheitszustand fürsorgerische Unterbringung Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 40 EG KESR

The appeal procedure is discontinued based on this provision, as the object of the appeal has ceased to exist.

Art. 242 ZPO

The appeal procedure is discontinued based on this provision because the appellant no longer has a legitimate interest in its review.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss vom 18. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2019 (FF190097)

Erwägungen:

A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 17. Mai 2019 aus dem Triemli Spital wegen akuter Fremdgefährdung vor dem Hintergrund einer katatonen Schizophrenie mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) eingewiesen (vgl. act. 5/1). Am 22. Mai 2019 ordnete die PUK eine Zwangsmedikation an (vgl. act. 6). Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom 23. Mai 2019 ab (vgl. act. 14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 15 und 16). Die PUK teilte am

14. Juni 2019 mit, der Beschwerdeführer sei am 12. Juni 2019 aus dem Ausgang entwichen und trotz polizeilicher Ausschreibung nicht zurückgekehrt. Sie habe den Patienten deshalb in Abwesenheit entlassen (vgl. act. 17). Damit sind die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation weggefallen, und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

18. Juni 2019