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PA190015 • OG ZH PA190015 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Discharge from Protective Custody

Geschäftsnummer PA190015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a lower court's decision upholding both the protective custody placement of an individual, initiated due to self- and third-party endangerment stemming from a manic episode of bipolar affective disorder, and a non-consensual medical treatment order issued during that placement. The appellate court determined that because the appellant had subsequently been formally discharged from the protective custody, the legal basis for challenging both the initial placement and the associated involuntary treatment had lapsed, thereby eliminating the appellant's legal interest in pursuing the appeal; consequently, the appellate court dismissed the appeal proceedings as moot and waived court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Discharge from Protective Custody: The appellate court determined that because the appellant had subsequently been formally discharged from the protective custody, the legal basis for challenging both the initial placement and the associated involuntary treatment had lapsed, thereby eliminating the appellant's legal interest in pursuing the appeal; consequently, the appellate court dismissed the appeal proceedings as moot and waived court fees.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Sistierung des Besuchsrechts Drittwiderspruch Obhutsübertragung Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB

This provision governs the right to appeal against the decisions that became moot, leading to the closure of the appeal proceedings.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the procedural rules governing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the procedural rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive as being in conjunction with Arts. 72 ff. or 113 ff. BGG regarding appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 9. Mai 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Privatklinik B._____,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 5. April 2019 (FF190018)

Erwägungen:

1.1 Am 28. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Kantonsspitals Uri gestützt auf Art. 426 ff. ZGB fürsorgerisch in der Psychiatrischen Privatklinik B._____ (nachfolgend: Klinik) untergebracht (vgl. act. 9/3). Die Unterbringung erfolgte wegen Selbstund Fremdgefährdung bei manischer Episode einer bekannten bipolaren affektiven Störung. Die Beschwerdeführerin sei gemäss fremdanamnestischen Angaben circa zwei Wochen antriebsgesteigert in der Schweiz herumgereist, habe weit entfernte Verwandte besucht und sei äusserst belastend gewesen. Die Zuweisung in das Kantonsspital Uri sei mit dem Rettungsdienst nach Alarmierung durch die Polizei erfolgt (vgl. act. 9/4). Gemäss ärztlicher Stellungnahme vom 4. April 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (vgl. act. 9/1).

Am 2. April 2019 ordnete die Klinik gestützt auf den Behandlungsplan vom

1. April 2019 (act. 9/7) eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an (vgl. act. 2).

1.2 Mit Eingabe vom 3. April 2019 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerischen Unterbringung ein und ersuchte um sofortige Entlassung aus der Klinik; sie erhob auch Beschwerde gegen die angeordnete medizinische Massnahme ohne Zustimmung (act. 1). Zur übrigen vorinstanzlichen Prozessgeschichte vgl. act. 17

E. 1.

1.3 Mit Urteil vom 5. April 2019 (act. 11 [unbegründet]; act. 13 [begründet] = act. 17 [Aktenexemplar]) entschied die Vorinstanz wie folgt:

1. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die medizinische Massnahme ohne Zustimmung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'100.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'141.80 Gutachterkosten, Weitere Kosten sind vorbehalten.

4. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an die Beschwerdeführerin und die weitere Verfahrensbeteiligte sowie per E-Mail an den Beistand und hernach in vollständiger Ausfertigung an die Vorgenannten, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung des Entscheids an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich,

II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Gleichzeitig entzog die Vorinstanz der Beschwerde gegen die medizinische Massnahme ohne Zustimmung die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 17 E. 4).

1.4 Mit Eingabe vom 24. April 2019 (überbracht) erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde (act. 18). Da die Beschwerdeführerin als Eingabe lediglich eine Kopie einreichte, wurde sie mit Verfügung vom 25. April 2019 (act. 21) aufgefordert, die Eingabe vom 24. April 2019 im Original oder die Kopie mit einer Originalunterschrift versehen einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist mangels Hinweises darauf, dass es bei der Beschwerdefrist während den (Oster-)Gerichtsferien keinen Fristenstillstand gebe, noch bis zum 8. Mai 2019 laufe und sie ihre Beschwerdeanträge und deren Begründung bis zum Ablauf der Frist noch ergänzen könne. Mit Eingabe vom

30. April 2019 (act. 23) reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Kopie mit einer Originalunterschrift versehen ein. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.

1.5 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung von Stellungnahmen und Vernehmlassungen wurde abgesehen.

2.1 Gegen einen ärztlich angeordneten Unterbringungsentscheid sowie gegen die Anordnung der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann innert 10 Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR/ZH zur zweitinstanzlichen Behandlung dieser Beschwerden zuständig.

2.2 Da die Klinik mitteilte, die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2019 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen zu haben (vgl. act. 25), und die Beschwerdeführerin dies auf entsprechende Anfrage hin (vgl. act. 26) bestätigte (vgl. act. 27), ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung nachträglich weggefallen (vgl. OGer ZH PA140024 vom 1. Juli 2014 E. 3 mit Verweis auf BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013, E. 3; 5A_849/2013 vom 27. November 2013, E. 2 und 3), auch wenn sich die Beschwerdeführerin noch in der Klinik befindet.

Da die angefochtene medizinische Massnahme ohne Zustimmung nur zulässig ist, wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt (vgl. etwa OGer ZH PA170040 mit Verweis auf BSK-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Aufl., Art. 434/435 N 3 und 13), sind mit der formellen Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung auch die Voraussetzungen für die angeordnete medizinische Massnahme ohne Zustimmung entfallen.

2.3 Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben.

3. Unter diesen Umständen fällt die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an den Beistand der Beschwerdeführerin und an die KESB des Bezirkes Uster sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am:

9. Mai 2019