Withdrawal of Appeal in Compulsory Care Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was placed in compulsory care due to acute self-endangerment stemming from a psychotic refusal of necessary medical treatment for a diabetic foot infection, which posed a risk of blood poisoning and amputation. Previous complaints against the placement were dismissed. The individual filed a new appeal against a decision to continue the compulsory care, but subsequently withdrew the appeal. The court acknowledged the withdrawal and therefore discontinued the proceedings, deeming the appeal as resolved by the withdrawal.
Legislator-Regeste
AmtlichFürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 19. März 2019) Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. April 2019 (FF190061)
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the proceedings closed due to the withdrawal of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
Beschluss vom 2. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 19. März 2019)
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. April 2019 (FF190061)
Erwägungen:
1. Am 25. März 2018 wurde seitens des Kantonsspitals Baden (KSB) ärztlich die fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend FU) von A._____ aufgrund akuter Selbstgefährdung angeordnet. Die Selbstgefährdung bestand vor dem Hintergrund einer psychotisch motivierten Ablehnung einer operationsbedürftigen und antibiotisch zu behandelnden Osteomyelitis, welche durch einen diabetischen Fuss ausgelöst wurde und unbehandelt zu einer Blutvergiftung mit Amputation des Fusses geführt hätte (act. 6/1 S. 2; Protokoll Vorinstanz S. 22). Am 27. März 2018 erfolgte eine Verlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) (act. 6/1 S. 5). Die gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung erhobenen Beschwerden von A._____ wurden mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. April 2018 (vgl. act. 14 Erw. I.1) und mit Urteil des Obergerichtes vom 23. April 2018 abgewiesen (act. 16/21). Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) verfügte am 4. Mai 2018 die weitere Unterbringung in der PUK und delegierte die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung sowie für die Verlegung an die PUK (act. 14 Erw.
I.2; act. 2 Erw. 1). Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juni 2018 in das Altersund Pflegeheim B._____ AG nach … [Ortschaft] verlegt (act. 6/1 S. 6).
Am 24. September 2018 sowie am 19. März 2019 überprüfte die KESB die Begründetheit der fürsorgerischen Unterbringung erneut und bestätigte diese (act. 2). Diesen jüngsten Beschluss focht A._____ mit Beschwerde an.
Diese wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, mit
Urteil vom 2. April 2019 ab (act. 14). Mit Eingabe vom 12. April 2019 (Poststempel) erhob A._____ Beschwerde beim Obergericht und beantragte (act.
15):
"Ich möchte jetzt den FU (Fürsorgerische Unterbringung) aufheben!"
Mit Schreiben vom 29. April 2019, beim Obergericht eingegangen am 30.
April 2019, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (act. 17). Die Beschwerde ist daher als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO).
2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge rechtskräftig. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an dessen Beistand, an die
Verfahrensbeteiligte, an die KESB der Stadt Zürich sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichte Zürich, 10 Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
2. Mai 2019