Involuntary Commitment Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, involuntarily committed to a psychiatric facility on March 9th, filed an appeal against the placement order with the District Court on March 28th, which the court dismissed on March 29th for being filed outside the ten-day statutory appeal period, forwarding the submission to the clinic management. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the deadline to appeal the initial placement order had indeed passed, meaning the matter must now be addressed by the responsible institution regarding requests for release or concerning any potential pending mandate appointment, thereby dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. März 2019 (FF190065)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAlthough the court mentions this article as the basis for the lower court's non-admission decision, the final order dismisses the appeal, implying the appellate court upheld the finding that the appeal was procedurally flawed, as reasoned in Erwägung 3.
This provision is cited in the concluding remarks (not numbered orders) regarding the possibility of appeal to the Federal Supreme Court, but since it is not explicitly cited in the numbered dispositive orders 1-4, it is excluded based on the strict rule.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Urteil vom 11. April 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. März 2019 (FF190065)
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 9. März 2019 per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen und hält sich seither dort bzw. im zugehörigen B._____ Zentrum ... auf (act. 2). Am
28. März 2019 wandte sie sich an das Bezirksgericht Zürich. Dieses erwog, die Beschwerde sei mehr als zehn Tage nach der Einweisung direkt beim Einzelgericht erhoben worden und trat nach Art. 439 Abs. 2 ZGB mit Verfügung vom 29. März 2019 nicht darauf ein. Die Eingabe leitete sie zur Prüfung an die Klinikleitung weiter (act. 5).
2. Am 3. April 2019 ging bei der Beschwerdeinstanz ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Sie ersucht unter anderem um die schriftliche Bewilligung für "Tagesausgänge". Im Weiteren macht sie in erster Linie Ausführungen zur ihrer persönlichen Situation, ohne auf das erwähnte Fristversäumnis näher Bezug zu nehmen (act. 6). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegen genommen.
3. Gegen Entscheide über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung oder deren Fortdauer (Art. 428 f., 431 ZGB, §§ 27 ff. EG KESR) kann innert zehn Tagen das Einzelgericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, Art. 450, 450b Abs. 2 ZGB, §§ 62, 63 Abs. 2 EG KESR, § 30 GOG).
Nach Ablauf der zehntägigen Frist kann der Betroffene um Entlassung ersuchen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Darüber entscheidet bei ärztlich angeordneter Unterbringung die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB), bei Anordnung der Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde diese selber, sofern sie die Zuständigkeit nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat (Art. 428 Abs. 2 ZGB).
Wie die Vorinstanz richtig feststellte, war die zehntägige Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung im Zeitpunkt der Eingabe vom
28. März 2019 abgelaufen. Die Vorinstanz trat deshalb zurecht nicht auf die Beschwerde ein. Die Klinikleitung wird die von der Vorinstanz übermittelte Eingabe zu prüfen und gegebenenfalls über eine Entlassung zu befinden haben. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Einwände gegen die offenbar im Raum stehende Anordnung einer Beistandschaft müsste die Beschwerdeführerin im entsprechenden Verfahren vorbringen.
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Verfahrensbeteiligte und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
11. April 2019