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PA170038 • OG ZH PA170038 KI-generiert

Patient Discharge Petition Denied for Failure to Exhaust Administrative Remedies

Geschäftsnummer PA170038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A patient sought release from psychiatric care more than ten days after being admitted, directly petitioning the court. The court, however, ruled that such requests must first be addressed by the facility's administration, as per civil code provisions for extended care. The patient's appeal was dismissed, and their request was forwarded to the clinic for processing as an official discharge application.

Legislator-Regeste

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Art. 439 Abs. 1 ZGB, Art. 428 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 439 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Patient Discharge Petition Denied for Failure to Exhaust Administrative Remedies: The court, however, ruled that such requests must first be addressed by the facility's administration, as per civil code provisions for extended care. The patient's appeal was dismissed, and their request was forwarded to the clinic for processing as an official discharge application.

Schlagwörter

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Entlastungsbeschluss psychiatrische Universitätsklinik Rückzug des Rechtsbegehrens Erschöpfung des Rechtswegs definitive Freilassung verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 439 Abs. 2 und 3 ZGB

Cited in the reasoning to explain that the clinic management or KESB must decide on the release request if the placement is more than 10 days old, and this principle underpins the court's decision not to intervene directly.

Art. 428 ZGB

Cited in the reasoning to support the principle that the institution or KESB must rule on release requests in cases of prolonged placement, which is the basis for the court's decision.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the current decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform about the admissibility and form of a civil appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal provisions to outline the requirements for appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA170038-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler

Urteil vom 11. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. November 2017 (FF170235)

Erwägungen:

1. B._____ verlangte mit Eingabe an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) vom 18. November 2017 (Datum Poststempel) die Entlassung von A._____ aus der fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich PUK (act. 1).

2. Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 23. November 2017, A._____ befinde sich seit dem 8.September 2017 in fürsorgerischer Unterbringung in der PUK. B._____ (welche als nahestehende Person zwar grundsätzlich berechtigt sei, nach Art. 439 Abs. 1 ZGB das Gericht anzurufen) sei somit mehr als 10 Tage nach dem Unterbringungsentscheid direkt an das Einzelgericht gelangt. In dieser Konstellation habe jedoch zunächst die Leitung der Klinik darüber zu befinden, ob A._____ aus der Klinik austreten dürfe.

Aus diesem Grund trat die Vorinstanz auf das Begehren von B._____ nicht ein. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz die Klinikleitung unter Weiterleitung der Eingabe von B._____ auf, einen schriftlichen Zurückbehaltungsentscheid zu erlassen, falls A._____ nicht entlassen werden könne, und diesen Entscheid samt Rechtsmittelbelehrung an A._____ und an B._____ zuzustellen (act. 2 = act. 6).

3. A._____ erhob mit Eingabe vom 3. Dezember 2017 (Datum Poststempel:

4. Dezember 2017) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2017. Sie wird daher nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet. Ihre Beschwerdeeingabe ist teilweise schwer leserlich, es kann ihr aber entnommen werden, dass sie sich gegen die fürsorgerische Unterbringung stellt ("sitze eingebunkert … in der PUK") und dass sie "die Einsprachefrist gewahrt haben" will (act. 5).

4. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass es unzulässig sei, im Falle einer mehr als 10 Tage zurückliegenden fürsorgerischen Unterbringung direkt beim Einzelgericht Beschwerde gegen die Unterbringung zu erheben bzw. die Entlassung zu verlangen. In diesem Fall hat zuerst die Einrichtung (oder allenfalls, bei einem behördlichen Unterbringungsentscheid ohne Delegation der Entlassungskompetenz an die Einrichtung, die zuständige KESB) über das Entlassungsge-

such zu entscheiden (vgl. Art. 439 Abs. 2 und 3 sowie Art. 428 ZGB). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten. Auch dessen Weiterleitung an die Klinikleitung der PUK ist nicht zu beanstanden. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz ist bei dieser kein neueres Verfahren über die Entlassung der Beschwerdeführerin hängig (act. 7). Nach Auskunft der PUK ist die Beschwerdeführerin nach wie vor dort fürsorgerisch untergebracht, offenbar gestützt auf einen behördlichen Verlängerungsentscheid (act. 8). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher an die Klinikleitung der PUK weiterzuleiten zur Behandlung als Entlassungsgesuch und allenfalls (wenn die Beschwerdeführerin nicht entlassen werden kann) zum Erlass eines schriftlichen Zurückbehaltungsentscheids mit Rechtsmittelbelehrung.

Sollte die Unterbringung auf einen behördlichen Entscheid ohne Delegation der Entlassungskompetenz zurückgehen (vgl. soeben Ziff. 4), so ist die Klinikleitung zu ersuchen, die Eingabe an die zuständige KESB weiterzuleiten.

6. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2017 wird an die Leitung der verfahrensbeteiligten Klinik überwiesen zur Behandlung als Entlassungsgesuch bzw., falls die Entlassungskompetenz nicht an die Klinikleitung delegiert wurde, zur Weiterleitung an die zuständige KESB.

3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin Frau C._____, Sozialzentrum D._____, und an die verfahrensbeteiligte Klinik, an letztere unter Beilage des Originals von act. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

11. Dezember 2017