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PA170035 • OG ZH PA170035 KI-generiert

Mootness of Appeal Regarding Terminated Involuntary Psychiatric Placement

Geschäftsnummer PA170035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a lower court's decision to dismiss their challenge against an ordered involuntary psychiatric placement after they had filed for review. The appellate court dismissed the appeal because the psychiatric clinic had unilaterally terminated the involuntary placement prior to the appeal being heard, thus eliminating the appellant's legal interest in challenging the initial placement, which meant the lower court correctly declared the appeal moot.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Mootness of Appeal Regarding Terminated Involuntary Psychiatric Placement: The appellate court dismissed the appeal because the psychiatric clinic had unilaterally terminated the involuntary placement prior to the appeal being heard, thus eliminating the appellant's legal interest in challenging the initial placement, which meant the lower court correctly declared the appeal moot.

Schlagwörter

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fürsorgerische Unterbringung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtanhandnahmeverfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs psychiatrisches Gutachten Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This article is cited in point 5 regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court, which dictates the procedure following the decision.

Art. 72 ff. BGG

This article is cited in point 5 concerning the appeal in civil matters applicable to a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

This article is cited in point 5 concerning the subsidiary constitutional appeal applicable to a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This article is cited in point 5 regarding the requirements for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

This article is cited in point 5 to qualify the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA170035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 28. November 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. November 2017 (FF170229)

Erwägungen:

1. Für den Beschwerdeführer A._____ wurde am 31. Oktober 2017 die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angeordnet (act. 3). Mit Schreiben vom 1. November 2017 (Datum Poststempel:

10. November 2017) und 9. November 2017 (Datum Poststempel: 11. November 2017) wandte er sich an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; act. 1/1-2), welches ein Beschwerdeverfahren anlegte. Auf Erkundigung der Vorinstanz teilte die Klinik mit, dass die ärztliche Leitung entschieden habe, die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers am 13. November 2017, um 14 Uhr, aufzuheben (act. 2-3).

2. Mit Verfügung vom 13. November 2017 schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab (act. 4). Mit Schreiben vom

13. November 2017 (Datum Poststempel: 16. November 2017) wendet sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Sein Schreiben ist schwer leserlich. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass er – wie schon bei früheren Einweisungen – gegen seinen Willen in die Klinik eingeliefert worden sei und um Überprüfung bitte (act. 9).

3. Die Klinik kann die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers von sich aus aufheben. Dies ist vorliegend am 13. November 2017, um 14.00 Uhr, geschehen. Der Beschwerdeführer wird damit nicht mehr gegen seinen Willen in der Klinik zurückbehalten (vgl. act. 3 und act. 11). Damit entfällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Einweisung resp. der fürsorgerischen Unterbringung. Die Vorinstanz hat ihr Beschwerdeverfahren zu Recht abgeschrieben, der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes dagegen vor, und die Beschwerde an das Obergericht ist aus diesem Grund abzuweisen.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand, an die

verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der beigezogenen erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

28. November 2017