Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA170016 • OG ZH PA170016 KI-generiert

Patient's Appeal of Involuntary Commitment Following Untimely Release Request

Geschäftsnummer PA170016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A patient appealed a lower court's decision to not consider his complaint against his involuntary psychiatric commitment, which the lower court treated as a request for release due to being filed after the appeal deadline. The appellate court dismissed the appeal because the ongoing issue was the substance of the commitment itself, which could not be reviewed as the patient had not first formally submitted a discharge request to the clinic's management as required by law; however, the court instructed the clinic management to formally process the patient's prior submission as a discharge request, which would then lead to a reviewable decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 429 Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 64 LTF; Patient's Appeal of Involuntary Commitment Following Untimely Release Request: The appellate court dismissed the appeal because the ongoing issue was the substance of the commitment itself, which could not be reviewed as the patient had not first formally submitted a discharge request to the clinic's management as required by law; however, the court instructed the clinic management to formally process the patient's prior submission as a discharge request, which would then lead to a reviewable decision.

Schlagwörter

KI-generiert
materielle Überprüfung psychiatrische Unterbringung begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Entlastungsbeschluss medizinische Zwangsbehandlung Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 426 Abs. 4 ZGB

This provision is referenced in the reasoning (considerant 3) to explain that the appellant must first address his request for release to the clinic, which justifies the dismissal of the appeal against the lower court's decision not to rule on the merits.

Art. 429 Abs. 3 ZGB

This provision is referenced in the reasoning (considerant 3) along with Art. 426 Abs. 4 ZGB to confirm that the appellant must first address the request for release to the clinic.

Art. 64 LTF

The application for free legal aid (Armenrechtsgesuch) for the appeal proceedings before the Higher Court is declared moot and struck off in order 1.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA170016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2017 (FF170076)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2017 mittels fürsorgerische Unterbringung durch den Notfallpsychiater in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Vor Ablauf von sechs Wochen ordnete die KESB Stadt Zürich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 7; Art. 429 Abs. 2 ZGB).

2.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (Datum Poststempel: 18. Mai 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht; fortan Vorinstanz), Beschwerde gegen die angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgt und demzufolge als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB zu behandeln. Es sei der Klinikleitung von der Eingabe Kenntnis zu geben (act. 2).

2.2. Am 25. Mai 2017 (Datum Poststempel: 26. Mai 2017) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2017 ein. Er beantragt "die sofortige Entlassung und die Aufhebung des FU's". Die Verfahrenskosten könne er mangels Geld nicht übernehmen (act. 5).

3. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits mit Eingabe vom 27. März 2017 mit gleichem Anliegen an die Vorinstanz gewendet und deren Nichteintreten mit Verfügung vom 30. März 2017 (Geschäfts-Nr. FF170044) mit Beschwerde an die Kammer weitergezogen. Die Kammer hatte im Entscheid vom 11. April 2017 (Geschäfts-Nr. PA170011) erwogen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung abgelaufen sei, weshalb sie die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers inhaltlich nicht überprüfen könne. Sie wies die Beschwerde des Beschwerdeführers infolgedessen mit Urteil vom 11. April 2017 ab. Das vom Beschwerdeführer hernach mit Eingabe vom 18. April 2017 angerufene Bundesgericht trat mit Urteil vom 19. April 2017 auf seine Beschwerde nicht ein (BGer 5A_298/2017). Die KESB Stadt Zürich hatte mit Beschluss vom 15. März

2017 die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angeordnet und die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung übertragen (act. 7 S. 5). Gemäss Auskunft der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sei kein schriftlicher Entscheid über ein Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers erfolgt (act. 9). An der Ausgangslage, dass der Beschwerdeführer sein Entlassungsgesuch zunächst an die Klinik zu richten hat (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB) und die Kammer die fürsorgerische Unterbringung inhaltlich nicht prüfen kann, hat sich folglich nichts geändert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vormalige Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2017 sowie auch die erneute Eingabe vom

15. Mai 2017 in Kopie an die Klinikleitung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich weitergeleitet hat. Die Klinikleitung hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 als Entlassungsgesuch entgegen zu nehmen und entsprechend zu behandeln, was bedeutet, dass sie einen vom Beschwerdeführer anfechtbaren Entscheid zu erlassen haben wird.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird somit gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. FF170076)

wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an

– den Beschwerdeführer,

– an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, unter Hinweis darauf, dass die ihr bereits von der Vorinstanz mitgeteilte Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 als Entlassungsgesuch entgegen zu nehmen und entsprechend zu behandeln ist, sowie

– die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

2. Juni 2017