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PA170015 • OG ZH PA170015 KI-generiert

Appeal Regarding Renewed Objection to Ongoing Involuntary Antipsychotic Medication

Geschäftsnummer PA170015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a challenge to a lower court's decision not to rule on an individual's renewed objection to involuntary, ongoing antipsychotic medication administered under a measure pursuant to the Criminal Code, where the initial involuntary treatment order from January 2017 had already been upheld by the lower court in February 2017 without a time limit. The appellate court dismissed the appeal, agreeing that a direct appeal against the ongoing treatment without a new disposition from the treating facility was impermissible under the procedural framework, but directed the facility to treat the appellant's subsequent submission as a formal request for the termination of the involuntary medication, requiring the facility to issue a new, appealable decision regarding the continuation of the treatment based on current circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 434 Abs. 1 ZPO, Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 426 ZGB, Art. 439 Abs. 2 Satz; Appeal Regarding Renewed Objection to Ongoing Involuntary Antipsychotic Medication: The appellate court dismissed the appeal, agreeing that a direct appeal against the ongoing treatment without a new disposition from the treating facility was impermissible under the procedural framework, but directed the facility to treat the appellant's subsequent submission as a formal request for the termination of the involuntary medication, requiring the facility to issue a new, appealable decision regarding the continuation of the treatment based on current circumstances.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Laufendes Verfahren Strafprozessordnung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensfristen Zwangsmedikation Gerichtliche Beurteilung zur Zwangsbehandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 439 Abs. 2 ZGB

This provision is cited in the reasoning to contrast the right to appeal limitations for treatment without consent versus restrictions on liberty, but the key operational application is found in the reasoning regarding the inadmissibility of challenging the existing order directly, guiding the conclusion that the appeal must be dismissed as not the correct procedural route.

Art. 450 ff. ZGB

This framework defines the appeal procedure applicable to the court (though the appeal was ultimately dismissed).

Art. 434 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in the reasoning as the basis for ordering medical measures against the will of the person concerned, which is the underlying subject matter of the dispute.

Art. 439 Abs. 2 ZGB

This provision is cited in the reasoning as the legal basis determining the right to challenge the court's decision on treatment without consent.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive section regarding the admissibility and procedure for a potential appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive section regarding the admissibility and procedure for a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive section regarding the form requirements for a potential appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 BGG

Cited in the dispositive section to classify this decision as a final decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the specific article number is not present, the order to not levy costs in the dispositive (Order 2) reflects the application of cost provisions, which in Swiss Federal Court practice usually refers to Art. 66 BGG/LTF, but since the text explicitly only refers to BGG articles for appeal procedure, and the cost waiver is explicit in Order 2, the explicit cost provision cited in the dispositive must be included. However, since the text only mentions cost waiver without citing a specific cost article in the dispositive orders (only in the 'Kostenfolgen' section which states 'keine Kosten erhoben werden'), and Order 2 only states 'Es werden keine Kosten erhoben', I must strictly follow the rule: include an article ONLY IF explicitly cited in the dispositive. Since no cost article is explicitly cited in Orders 1-4, I exclude any cost provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA170015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher

Urteil vom 16. Mai 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend gerichtliche Beurteilung zur Zwangsbehandlung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 12. April 2017 (FF170003)

Erwägungen:

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1 A._____ befindet sich seit dem 4. Mai 2015 in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK). Dies zunächst in Untersuchungsund Sicherheitshaft, ab dem 16. Februar 2016 im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmeantritts und seit Rechtskraft des Urteils vom 20. Januar 2016 schliesslich im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. act. 3/3 S. 1).

1.2 Am 23. Januar 2017 kündigte die PUK A._____ in Anwendung von § 26 des Zürcher Patientinnenund Patientengesetzes eine länger dauernde antipsychotische Behandlung gegen seinen Willen (nachfolgend Zwangsmedikation) an. Beabsichtigt wurde konkret eine medikamentöse Kombinationsbehandlung mit den Wirkstoffen Aripiprazol und Paliperidon, wobei bei oraler Gabe eine Tagesdosis von maximal 30mg Aripiprazol sowie 9mg Paliperidon angestrebt wurde. Zudem behielt sich die PUK zur Gewährleistung einer regelmässigen Einnahme vor, diese Präparate auch als Depot zu verabreichen, wobei in diesem Fall die Dosierung bei Aripiprazol-Depot maximal 400mg pro Gabe bis maximal alle 26 Tage sowie bei Paliperidon-Depot nach initialer Aufdosierung eine Erhaltungsdosis von maximal 150mg alle 4 Wochen angestrebt werden sollte (act. 3/3).

Gegen diese Anordnung erhob A._____ am 1. Februar 2017 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen Beschwerde (act. 3/1a; vgl. auch act. 3/1b). Mit Urteil vom 8. Februar 2017 nahm das Einzelgericht davon Vormerk, dass die PUK anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2017 auf die orale Verabreichung von maximal 30mg Aripiprazol sowie 9mg Paliperidon gemäss Anordnung vom 23. Januar 2017 verzichtet habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen die von der PUK angeordnete und anlässlich der Gerichtsverhandlung vom

7. Februar 2017 präzisierte Zwangsbehandlung abgewiesen bzw. die Zwangsmedikation wie folgt bewilligt (act. 3/13 S. 12):

− Depotmedikation mit Aripiprazol (Präparatname Abilify Maintena), maximal 400mg pro Gabe bis maximal alle 26 Tage, − Depotmedikation mit Paliperidon (Präparatname Xeplion), nach initialer Aufdosierung (150mg an Tag 1, 100mg an Tag 7) eine Erhaltungsdosis von maximal 150mg alle vier Wochen

Im Übrigen wurde festgehalten, dass eine allfällige Zwangsbehandlung mit anderen Medikamenten mit einer neuen Verfügung angeordnet werden müsste (act. 3/13 S. 12). Das begründete Urteil wurde A._____ am 13. Februar 2017 zugestellt (act. 14/1), wobei er dagegen keine Beschwerde erhob.

2.1 Am 12. April 1017 wandte sich A._____ erneut an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz), wobei er einzig das Wort "rekurieren" auf ein Blatt schrieb (act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 12. April 2017 nicht ein (act. 8 [= act. 4 = act. 9]). Dieser Entscheid wurde A._____ am 13. April 2017 zugestellt (act. 5/1).

2.2 Am 18. April 2017 sandte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) diesen Entscheid der Vorinstanz an die Kammer (act. 9), wobei er keinerlei schriftlichen Ausführungen machte, sondern einzig auf dem Briefumschlag handschriftlich seinen Namen und seine Adresse hinterliess (act. 10). Mit Schreiben vom 19. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, man gehe davon aus, dass er mit seiner Eingabe gegen die Verfügung der Vorinstanz habe Beschwerde erheben wollen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 11). Am 24. April 2017 – und damit innert Beschwerdefrist – machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe an die Kammer, mit welcher er ausdrücklich Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob (act. 12).

2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

II.

Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Prozessuales

1.1 Der Beschwerdeführer befindet sich in einer stationären Massnahme nach dem StGB. Für die Zwangsbehandlung und die freiheitseinschränkenden Massnahmen gelangt somit das Patientinnenund Patientengesetz vom 5. April 2004 (nachfolgend PatientenG) zur Anwendung (§ 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 lit. b PatientenG). Für das Verfahren und den Rechtsschutz kommen – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. act. 8 S. 2) – sodann die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 2 PatientenG).

1.2 Entsprechend richtet sich das Verfahren bei der Beschwerde nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Sodann gelangen die §§ 62 ff. EG KESR zur Anwendung, worin unter anderem Art. 446 Abs. 1 ZGB als sinngemäss anwendbar erklärt wird, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen.

2. Materielles

2.1 Der Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Diesen begründete die Vorinstanz zusammengefasst damit, dass davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben auf die Anordnung einer länger dauernden Zwangsmedikation gegen seinen Willen durch die PUK vom 23. Januar 2017 beziehe. Über diese Anordnung sei jedoch bereits mit Urteil vom 8. Februar 2017 entschieden worden. Eine neuere Anordnung der PUK gebe es nicht. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers somit mehr als zehn Tage nach der Anordnung der Zwangsbehandlung durch die PUK erfolgt sei, sei auf die Beschwerde des Beschwerdefüh-

rers nicht einzutreten. Dennoch sei der Klinikleitung von der Eingabe des Beschwerdeführers Kenntnis zu geben (act. 8 S. 2).

Tatsächlich hat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen bereits mit Entscheid vom 8. Februar 2017 über die von der PUK angeordnete Zwangsmedikation des Beschwerdeführers entschieden und diese im vorgenannten (Ziff. I.1.2) Umfang bewilligt. Zur Dauer der Behandlung wurde dabei ausgeführt, es sei aufgrund der Vorakten, der Stellungnahme der Klinik sowie dem durch das Einzelgericht gewonnenen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers der Einschätzung des Gutachters zu folgen, wonach es sich bei der Behandlung des Beschwerdeführers um eine Dauerbehandlung handle, weshalb keine Befristung der Behandlung in den Entscheid aufzunehmen sei. Deshalb sei von einer Befristung der bewilligten medikamentösen Behandlung zur Zeit abzusehen, wobei eine allfällige Zwangsbehandlung mit anderen Medikamenten mit einer neuen Verfügung angeordnet werden müsse (act. 3/13 S. 10 f.).

2.2 Fehlt die Zustimmung einer Person zu einer medizinischen Massnahme, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person dennoch anordnen, wenn die in Art. 434 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich können gestützt auf einen Behandlungsplan dabei nicht nur einmalige, d.h. aus einem einzelnen Behandlungsschritt bestehende Behandlungen angeordnet werden, sondern es ist vielmehr auch möglich, dass gestützt auf einen Behandlungsplan, welcher über eine längere Zeit verschiedene bzw. regelmässige Interventionen vorsieht, eine länger andauernde Behandlung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet wird (gl.M. BSK Erwachsenenschutz- GEISER/ETZENSBERGER, Basel 2012, Art. 434/435 N 27). Bei der Anordnung einer länger andauernden Behandlung gegen den Willen des Betroffenen ist jedoch zu beachten, dass die Dauer der Behandlung aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zwingend zeitlich zu begrenzen und der Zeitpunkt der nächsten Überprüfung festzulegen ist (DANIEL ROSCH, in: ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Basel,

2. Aufl. 2015, Art. 433-435 N 13; FamKomm Erwachsenenschutz-GUILLOD, Bern

2013, Art. 434 N 28; GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 434/435 N 27; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 769).

Dies muss umso mehr gelten, als das Rechtsmittelverfahren nicht auf die Anordnung einer länger andauernden oder gar unbefristeten Zwangsmedikation angelegt ist. Dies äussert sich einerseits darin, dass das Begehren um gerichtliche Beurteilung einer Zwangsmedikation an eine Frist gebunden ist, welche mit der Anordnung der Zwangsmedikation zu laufen beginnt. Dauert die Behandlung über längere Zeit an, ist diese Frist unter Umständen bereits abgelaufen; das Gesetz sieht jedoch eine jederzeitige Anrufung des Gerichts nur bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit und nicht auch bei Behandlung ohne Zustimmung vor (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Andererseits regelt das Gesetz im Gegensatz zum Entlassungsgesuch (Art. 426 ZGB) kein Gesuch um Aufhebung einer Massnahme. GEISER/ETZENSBERGER plädieren dafür, dass die Regelung von Art. 439 Abs. 2 Satz 2 ZGB, wonach das Gericht bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit jederzeit angerufen werden kann, auch bei der Behandlung der psychischen Störung gelten muss bzw. die gerichtliche Beurteilung auch bezüglich der Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verlangt werden können muss (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.o., Art. 439 N 15 und 35). Letzterem ist zumindest im vorliegenden Fall, in welchem von der PUK eine unbefristete Behandlung des Beschwerdeführers gegen dessen Willen angeordnet und vom Einzelgericht des Bezirksgericht Andelfingen mit Entscheid vom 8. Februar 2017 bestätigt worden ist, zuzustimmen. Mithin muss es dem Beschwerdeführer deshalb möglich sein, die laufende Zwangsbehandlung

– auch ohne Abänderung der Medikation – erneut aufgrund der aktuellen Verhältnisse überprüfen zu lassen.

Der Vorinstanz ist jedoch insoweit zuzustimmen, als eine direkte Anfechtung der laufenden Zwangsmedikation ohne vorherigen Entscheid der PUK nicht möglich ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist. Vielmehr wird die PUK, welcher von der Vorinstanz bereits von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. April 2017 Kenntnis gegeben wurde (vgl. act. 8 S. 2 und S. 3, Disp.-Ziff. 3), diese Eingabe

des Beschwerdeführers als Gesuch um Aufhebung der Zwangsmedikation entgegen zu nehmen und entsprechend zu behandeln haben, was bedeutet, dass sie einen vom Beschwerdeführer anfechtbaren Entscheid über die Fortsetzung der Behandlung gegen seinen Willen zu erlassen haben wird.

III.

Kostenfolgen

Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer;

− den Beistand des Beschwerdeführers;

− die PUK, unter Hinweis darauf, dass die ihr bereits von der Vorinstanz mitgeteilte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. April 2017 als Gesuch um Aufhebung der Zwangsmedikation entgegen zu nehmen und entsprechend zu behandeln ist; sowie an − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

versandt am:

17. Mai 2017