Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA160036 • OG ZH PA160036 KI-generiert

Psychiatric Release Challenge Timeliness and Remand

Geschäftsnummer PA160036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual filed a complaint seeking release from involuntary psychiatric placement after the initial court refused to hear the matter because the request was submitted more than ten days after the admission, requiring the individual to first seek release from the clinic. The higher court upheld the initial court's decision, reasoning that since the individual did not dispute the date of admission, the ten-day statutory period for direct recourse to the court had indeed passed, making the initial court's refusal to entertain the matter correct; however, the court subsequently forwarded the individual's submission to the initial court for processing as a challenge against the clinic's subsequent decision to deny release.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 90 BGG; Psychiatric Release Challenge Timeliness and Remand: The higher court upheld the initial court's decision, reasoning that since the individual did not dispute the date of admission, the ten-day statutory period for direct recourse to the court had indeed passed, making the initial court's refusal to entertain the matter correct; however, the court subsequently forwarded the individual's submission to the initial court for processing as a challenge against the clinic's subsequent decision to deny release.

Schlagwörter

KI-generiert
psychiatrische Unterbringung Haftprüfungsverfahren Streitgegenstand Sistierung des Besuchsrechts Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs verspätetes Asylgesuch Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

This provision dictates how the case should be forwarded to the lower court for treating the submission as a request for judicial review of the clinic's decision.

Art. 90 BGG

Cited in the text immediately following the dispositive orders to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160036-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler

Urteil vom 1. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2016 (FF160237)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer A._____ gelangte mit Eingabe vom 30. November 2016 an das Obergericht und ersucht um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (act. 2). Er legte seiner Beschwerde ein Schreiben der Klinikleitung vom 28. November 2016 bei, mit welchem die Klinik seine Entlassung abgelehnt hatte (act. 4).

2. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich trat mit Verfügung vom 28. November 2016 auf ein Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, in der Erwägung, er habe sein Begehren mehr als 10 Tage nach der Einweisung gestellt und habe deshalb zunächst die Klinik um Entlassung zu ersuchen (act. 3).

3. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe (auch) gegen die Verfügung des Einzelgerichts vom 28. November 2016. Daher ist die Eingabe als Beschwerde gegen diesen Entscheid zu behandeln.

Das Einzelgericht hat korrekt darauf hingewiesen, dass die Anrufung des Gerichts nach Art. 439 Abs. 2 ZGB innert 10 Tagen zu erfolgen hat und ein Betroffener deshalb nach erfolgter Einweisung nur innert 10 Tagen direkt das Gericht anrufen kann (vgl. act. 3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Feststellung des Einzelgerichts, wonach er sich seit dem 3. November 2016 in der Klinik befinde. Daher ist mit dem Einzelgericht davon auszugehen, dass am 21. November 2016, als der Beschwerdeführer an das Einzelgericht gelangte, mehr als 10 Tage seit der Einweisung verstrichen waren. Das Einzelgericht ist danach zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten. Das führt zur Abweisung der Beschwerde an das Obergericht.

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist an das Einzelgericht zu überweisen, welches die Eingabe als Begehren um gerichtliche Beurteilung des Entscheids der Klinikleitung vom 28. November 2016 behandeln wird (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Von den act. 2 und 4 bleiben Kopien in den obergerichtlichen Akten.

5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2016 wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, überwiesen.

3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, an den Beistand B._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik und an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, an letzteres unter Beilage der Originale von act. 2 und act. 4.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

1. Dezember 2016