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PA160033 • OG ZH PA160033 KI-generiert

Appeal of Compulsory Psychiatric Placement Dismissed as Time-Barred

Geschäftsnummer PA160033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, placed in compulsory psychiatric care following a medical order, appealed this placement, but the appeal was deemed time-barred by the lower court because it was filed more than ten days after the initial placement order of September 27, 2016, and the lower court correctly referred any request for release to the clinic's medical management. The higher court upheld the lower court's decision, reasoning that since the statutory ten-day appeal period against the initial detention order had definitively expired, the court could not substantively review the necessity of the ongoing care, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 4 i.V.m, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB, § 68 EG KESR; Appeal of Compulsory Psychiatric Placement Dismissed as Time-Barred: The higher court upheld the lower court's decision, reasoning that since the statutory ten-day appeal period against the initial detention order had definitively expired, the court could not substantively review the necessity of the ongoing care, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Ablauf der gesetzlichen Frist Haftprüfung psychiatrische Unterbringung medizinische Notwendigkeit Aufenthaltsanweisung Strafaufschub Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 439 Abs. 2 ZGB

The reasoning relies on the expiry of the 10-day appeal deadline set by this article for the lower court's decision, which underpins the current court's decision to dismiss the appeal.

Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB

Cited to discuss the right of the person placed in care to request release from the institution, though not the primary ground for dismissal.

§ 68 EG KESR

Cited as the procedural basis for waiving the hearing of the appealing party.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to define the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan.

Urteil vom 3. November 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2016 (FF160217)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2016 mittels ärztlicher Anordnung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) fürsorgerisch untergebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 4. Oktober 2016 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen. Die Beschwerdeführerin zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 ebenfalls abwies (vgl. dazu Geschäfts Nr.: PA160030, act. 22).

2. Am 19. Oktober 2016 ging beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, auf welchem diese unter anderem schrieb, sie verlange "eine sofortige, unverzügliche Entlassung aus der PUK" (act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als (erneute) Beschwerde gegen den fürsorgerischen Einweisungsentscheid vom 27. September 2016 entgegen und erwog in der Erledigungsverfügung vom 19. Oktober 2016, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Mit dem weiteren Hinweis, dass die PUK für die Behandlung eines Entlassungsgesuches zuständig sei resp. über eine allfällige Rückbehaltung der Beschwerdeführerin zu entscheiden habe, überwies die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin an die ärztliche Leitung der Einrichtung (act. 2 = act. 6). Die Verfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 zugestellt (act. 4).

3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016, hierorts eingegangen am

21. Oktober 2016, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Darin führt sie aus, sie sei "mit dem heutigen Entscheids des Bezirksgerichts Zürich" nicht einverstanden und verlange eine "sofortige unverzügliche Entlassung aus der PUK" (act. 7 S. 1). Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2016 entgegenzunehmen. Sie ist rechtzeitig erfolgt.

4. Eine Person, die in einer Klinik fürsorgerisch untergebracht wurde, kann jederzeit bei der Anstalt ein Entlassungsgesuch stellen (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Ob die Beschwerdeführerin bei der PUK um Entlassung ersucht hat, ist nicht bekannt und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, ihre Beschwerde entgegen der Vorinstanz weniger als bzw. maximal 10 Tage nach der ärztlichen Einweisung vom 27. September 2016 erhoben zu haben (vgl. act. 7). Auch in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz bezog sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Einweisung bzw. auf einen Entscheid, die bzw. der weniger als 10 Tage vor der Beschwerdeerhebung erging (vgl. act. 1). Schliesslich geht auch aus der geschilderten Vorgeschichte (vgl. Ziff. 1 vorne) hervor, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde mehr als 10 Tage nach der ärztlichen Einweisung vom 27. September 2016 erhoben. Das Vorgehen der Vorinstanz, auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten und das Entlassungsgesuch an die PUK zu überweisen, ist daher nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe an das Obergericht auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern macht primär Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation und bringt – wie bereits vor Vorinstanz – zum Ausdruck, sie wünsche eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 7). Weil die 10-tägige Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung vom 27. September 2016 tatsächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (§ 68 EG KESR).

6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. Oktober 2016 (FF160217) wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am:

3. November 2016