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PA160028 • OG ZH PA160028 KI-generiert

Appeal Dismissed: Improper Challenge to Court Costs and Belated Free Legal Aid Request in Protective Custody Extension Case

Geschäftsnummer PA160028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appeal was filed against a lower court's decision which terminated proceedings regarding the extension of mandatory protective custody due to the appellant's representative withdrawing the initial appeal and then imposed court costs despite the appellant asserting financial inability to pay, arguing for the retroactive application of free legal aid. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the challenge to the cost allocation and assessment was procedurally incorrect as it did not constitute a proper cost complaint, and that the ability to pay the imposed costs must be assessed later upon invoicing, with relief applications handled by the administrative commission, while the request for free legal aid for the prior instance was generally not permissible to be belatedly raised on appeal absent a breach of the court's duty to inform, which was not found as the representative had been appropriately notified of the potential costs and options.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 97 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed: Improper Challenge to Court Costs and Belated Free Legal Aid Request in Protective Custody Extension Case: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the challenge to the cost allocation and assessment was procedurally incorrect as it did not constitute a proper cost complaint, and that the ability to pay the imposed costs must be assessed later upon invoicing, with relief applications handled by the administrative commission, while the request for free legal aid for the prior instance was generally not permissible to be belatedly raised on appeal absent a breach of the court's duty to inform, which was not found as the representative had been appropriately notified of the potential costs and options.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Pflichtverletzung Vorherige Verwaltungsbeschwerde Verwaltungskosten Kostenvorschuss Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 ZPO

Cited in the reasoning regarding the review of the application for legal aid based on a potential breach of the court's duty to inform.

Art. 110 ZPO

Cited in the reasoning to explain the nature of the appeal concerning costs (Kostenbeschwerde).

Art. 112 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to explain that the power to suspend or remit costs belongs to the Administrative Commission, not the Chamber.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160028-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Beschluss und Urteil vom 27. Oktober 2016 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch X._____

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter,

betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung / Kosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. September 2016 (FF160047)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 13. Juli 2016 ordnete Dr. med. C._____ die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst in der Psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG untergebracht und in der Folge in die Klinik für Kinderund Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik (nachfolgend KJPP) verlegt (vgl. act. 13/1, act. 2/1). Am 15. August 2016 beantragte die KJPP bei der KESB des Bezirks Meilen (nachfolgend KESB) die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. act. 8/14). Für dieses Verfahren ernannte die KESB Rechtsanwältin lic. iur. D._____ als Verfahrensbeiständin der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2/1 = act. 8/21). Mit Zirkulationsentscheid vom

23. August 2016 verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung (vgl. act. 2/2 = act. 8/26 = act. 22/1). Dagegen erhob die Verfahrensbeiständin mit Eingabe vom 5. September 2016 Beschwerde (act. 1).

1.2. Die Vorinstanz lud am 6. September 2016 zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 13. September 2016 vor und bestellte Dr. med. E._____ als Gutachter (vgl. act. 3). Mit Eingabe vom 10. September 2016 (Eingangsstempel

12. September 2016) zog die Verfahrensbeiständin die Beschwerde vom

5. September 2016 zurück. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte sie nicht (vgl. act. 15). Daraufhin verfügte die Vorinstanz am

13. September 2016 Folgendes (act. 16 = act. 19 = act. 21, nachfolgend zitiert als act. 19):

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 500.00 ; die weiteren Auslagen betragen:

CHF 1'134.00 Gutachten CHF 1'634.00 Kosten total

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4./5. Mitteilungen /Rechtsmittelbelehrung.

2.

2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, rechtzeitig Beschwerde (act. 20 i.V.m. act. 16A). Sie bringt im Wesentlichen sinngemäss vor, weder sie noch ihre Mutter seien finanziell in der Lage, die Gerichtskosten zu übernehmen. Sie stelle daher ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 20).

2.2. Mit einer Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO kann die Kostenverteilung und die Höhe der Kostenfestsetzung gerügt werden. Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei finanziell nicht in der Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand einer Kostenbeschwerde sein. Über die Tragbarkeit der Kostenauflage kann erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungsstellung durch die Obergerichtskasse, befunden werden. Nach Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass oder die Stundung (und damit auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen) von Gerichtskosten fällt nicht in die Zuständigkeit der Kammer, sondern in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (vgl. § 201 Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010, vgl. auch LS 211.14, dort insb. § 5). Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung wird sich die Beschwerdeführerin daher an die Obergerichtskasse zu wenden haben.

2.3. In Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist davon auszugehen, dass sich dieses auch auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht. Mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachzuholen, ist grundsätzlich nicht möglich. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche und rückwirkende Bewilligung zufolge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (vgl. Art. 97 ZPO, BK ZPO-BÜHLER, Art. 119 N 89, N 131 f.). Eine solche Verletzung liegt hier nicht vor, da die Vorinstanz die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hinsichtlich der mutmasslich anfallenden Gerichtskosten sowie der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege belehrt hat (vgl. act. 3 S. 2). Die Frage, ob und inwieweit die Vertreterin der Beschwerdeführerin allenfalls zu Unrecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unterliess, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2.4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit gegenstandslos und abzuschreiben ist. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbeteiligten sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'634.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

28. Oktober 2016