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PA160027 • OG ZH PA160027 KI-generiert

Voluntary Patient Release Denial Upheld Due to Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer PA160027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought release from a psychiatric facility, but the lower court correctly dismissed the request because the appellant was voluntarily admitted and could leave at any time, meaning there was no basis for a mandatory release proceeding. The appellate court upheld the lower court's decision to not proceed with the release request because the voluntary status negated the jurisdiction required for such a petition, also noting the submitted appeal copy lacked the necessary original signature and that the court lacked jurisdiction over the challenge to the appointed legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 130 ZPO, Art. 90 BGG; Voluntary Patient Release Denial Upheld Due to Lack of Jurisdiction: The appellate court upheld the lower court's decision to not proceed with the release request because the voluntary status negated the jurisdiction required for such a petition, also noting the submitted appeal copy lacked the necessary original signature and that the court lacked jurisdiction over the challenge to the appointed legal assistance.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit fehlende Unterschrift Rechtsstellung Widerruf der bedingten Entlassung Entlastungsbeschluss Vollzugsstopp Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 130 ZPO

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the appeal due to lack of original signature, although this specific point did not form the basis of the final dispositive ruling which dismissed the appeal on substance.

Art. 90 BGG

Cited in the decision's final section to confirm that the ruling is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 21. September 2016

in Sachen

A._____, verbeiständet durch B._____ Beschwerdeführer

sowie

Psychiatrische Klinik Clienia Schlössli AG,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. September 2016 (FF160048)

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte bei der Vorinstanz mit undatierter Eingabe ein Entlassungsgesuch (act. 1). Mit Verfügung vom

13. September 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. Sie erwog, gemäss Mitteilung der Psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG (nachfolgend Klinik) befinde sich der Beschwerdeführer freiwillig in der Klinik und könne jederzeit austreten (act. 5 = act. 8 = act. 10).

2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am

19. September 2016 (Datum Poststempel) eine "Einsprache" in Kopie ein (act. 9). Kopien stellen mangels Originalunterschrift keine genügenden Eingaben dar (vgl. Art. 130 ZPO, OGer ZH NA120020 vom 27. Juni 2012). Da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen ist, kann auf eine Fristansetzung zur Einreichung der Eingabe mit Originalunterschrift verzichtet werden.

3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe sinngemäss vor, er sei mit einer medikamentösen Behandlung nicht einverstanden und er ersuche um sofortige Entlassung (act. 9). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die Klinik eingetreten ist (vgl. act. 3 und act. 4). Es steht so im angefochtenen Entscheid, und der Beschwerdeführer bestreitet es nicht.

Da sich der Beschwerdeführer freiwillig in der Klinik aufhält, mithin weder ein Rückbehaltungsentscheid noch eine ärztlich angeordnete Unterbringung besteht, ist die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers zurecht nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Beistandschaft richtet, ist die angerufene Rechtsmittelinstanz nicht zuständig.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 13. September 2016 (FF160048-G) wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin und an die Verfahrensbeteiligte sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

22. September 2016