Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA160017 • OG ZH PA160017 KI-generiert

Appeal of Untimely Challenge to Compulsory Psychiatric Placement

Geschäftsnummer PA160017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a court order that upheld the non-admissibility of their initial appeal against a court-ordered compulsory psychiatric placement, arguing the initial appeal was filed after the statutory ten-day deadline. The appellate court dismissed the appeal because the challenge against the underlying placement was untimely, thereby precluding any substantive review of the placement order, although the appellant remained free to seek release directly from the clinic management.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 90 BGG; Appeal of Untimely Challenge to Compulsory Psychiatric Placement: The appellate court dismissed the appeal because the challenge against the underlying placement was untimely, thereby precluding any substantive review of the placement order, although the appellant remained free to seek release directly from the clinic management.

Schlagwörter

KI-generiert
Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids gesetzliche Frist psychiatrische Unterbringung fürsorgerische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung psychiatrisches Gutachten Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 439 Abs. 2 ZGB

This article establishes the deadline for appeal, which the court found was missed, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds.

Art. 426 Abs. 4 ZGB

Cited as a provision that remains applicable regarding the right of the appellant to request release from the clinic despite the appeal being dismissed.

Art. 429 Abs. 3 ZGB

Cited in conjunction with Art. 426 Abs. 4 ZGB, concerning the possibility for the appellant to address a release request to the clinic management.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 10. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2016 (FF160091)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer führte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 27. April 2016 Beschwerde gegen seine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, die am 22. März 2016 angeordnet worden war (vgl. act. 1 und act. 2 = act. 7 S. 2). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mit Verfügung vom 27. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 7).

2. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 3. Mai 2016 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer an die Kammer (act. 8). Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2016 entgegen genommen. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern macht primär Ausführungen zu Falschgeld und Bestechung im Zusammenhang mit seinem Klinikaufenthalt. Weil die Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung tatsächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es hingegen unbenommen, ein Entlassungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB).

3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2016 (FF160091) wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

11. Mai 2016