Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought review of a decision upholding her psychiatric commitment, but the appellate court dismissed the appeal because it was filed outside the ten-day statutory period following the initial commitment order, rendering the challenge to the commitment on the merits non-reviewable. Furthermore, the subsequent filing attempting to appeal the district court's procedural dismissal was also formally deficient due to a lack of signature, leading the court to affirm the prior ruling without addressing the appellant's substantive arguments regarding release, instead directing her to apply to the clinic management for release.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defect: Furthermore, the subsequent filing attempting to appeal the district court's procedural dismissal was also formally deficient due to a lack of signature, leading the court to affirm the prior ruling without addressing the appellant's substantive arguments regarding release, instead directing her to apply to the clinic management for release.
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KI-generiertThe court confirmed that the appeal was rejected because it was filed after the ten-day deadline stipulated by this article.
Cited in conjunction with Art. 429 Abs. 3 ZGB regarding the possibility for the appellant to file a release request with the clinic management.
Cited in conjunction with Art. 426 Abs. 4 ZGB regarding the possibility for the appellant to file a release request with the clinic management.
The court noted that the submission was not signed, which is required by this procedural rule.
The court mentioned this article regarding the possibility of setting a deadline to remedy the lack of signature, although it waived doing so.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Urteil vom 6. Mai 2016
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psych. Universitätsklinik Zürich, …,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2016 (FF160093)
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 4. April 2016 in das …psychiatrisches Zentrum … eingewiesen (vgl. act. 4 = act. 8 S. 2). Am 22. April 2016 wandte sie sich an das Bezirksgericht Dietikon, welches die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich überwies. Am 26. April 2016 leitete die Kammer das Schreiben der Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) zur Prüfung und Behandlung weiter (act. 1-3). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mit Verfügung vom 27. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. 8; Prozess-Nr. FF160093).
2. Am 2. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kammer erneut ein Schreiben ein, in welchem sie auf das vor Vorinstanz geführte Verfahren Nr. FF160093 Bezug nahm (act. 9). Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2016 entgegen genommen.
Eingaben an das Gericht müssen mit einer Originalunterschrift versehen sein (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist nicht unterzeichnet. Der Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich Frist anzusetzen, um den Mangel zu beheben (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann darauf jedoch verzichtet werden.
In ihrer Beschwerdeschrift nimmt die Beschwerdeführerin auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern macht primär Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation und bringt zum Ausdruck, dass sie eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wünscht. Weil die Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung tatsächlich abgelaufen ist (vgl. zum Datum der Einweisung auch act. 9 S. 2), kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist es hingegen unbenommen, ein Entlassungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB).
3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2016 (FF160093) wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am:
6. Mai 2016