Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA160014 • OG ZH PA160014 KI-generiert

Appeal Dismissed as Untimely in Involuntary Commitment Review

Geschäftsnummer PA160014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant appealed a court's refusal to review their appeal against an involuntary commitment to a psychiatric clinic, where the lower court had dismissed the appeal as untimely due to being filed after the ten-day statutory deadline. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that because the initial appeal against the commitment was indeed filed outside the legally prescribed time limit, the court could not substantively review the merits of the commitment itself, although the individual remained free to request discharge from the clinic administration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterbringung in einer Psychiatrischen Klinik Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. April 2016 (FF160025)

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Frist materielle Überprüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Haftprüfung Verjährungsfrist fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 439 Abs. 2 ZGB

The appeal was dismissed because it was filed after the deadline stipulated in this article.

Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB

Cited to inform the appellant that he can still file a request for release with the clinic management.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 11. Mai 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Klinik Schlössli,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Schlössli

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. April 2016 (FF160025)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer führte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 20. April 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen seine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Schlössli, die am 6. April 2016 von Dr. B._____ angeordnet worden war (vgl. act. 4). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mit Verfügung vom 21. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. 5 = act. 7).

2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 26. April 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 8). Mit Schreiben vom 27. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe zurückgeschickt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er seine Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist unterzeichnet erneut einreichen könne, andernfalls das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werde (act. 9). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert Frist nach (act. 10). Am 2.,

3. und 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben innert Frist ein (act. 11-13). In seinen Eingaben nimmt der Beschwerdeführer auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern weist primär auf seine persönliche Situation (insbesondere Lehrstellensuche) hin und bringt zum Ausdruck, dass er die Klinik verlassen möchte. Weil die Frist zur Beschwerde bei der Vorinstanz tatsächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es hingegen unbenommen, ein Entlassungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB).

3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 21. April 2016 (FF160025-G) wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

11. Mai 2016