Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA160002 • OG ZH PA160002 KI-generiert

Involuntary Treatment for Alcohol Intoxication Upheld

Geschäftsnummer PA160002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought release from court-ordered care following his most recent emergency medical admission for severe alcohol intoxication, manifesting as gross neglect and inability to care for himself, which satisfied the legal requirements for involuntary placement due to a psychological disorder. The appellate court upheld the lower court's decision to deny release, reasoning that expert testimony and the appellant's extensive history of repeated admissions demonstrated a high, acute risk to his life and health from continued, uncontrollable alcohol abuse, necessitating continued structured inpatient treatment as the only available measure to prevent immediate self-endangerment while a long-term placement plan is developed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 426 ZGB, Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 123 ZPO, Art. 90 BGG; Involuntary Treatment for Alcohol Intoxication Upheld: The appellate court upheld the lower court's decision to deny release, reasoning that expert testimony and the appellant's extensive history of repeated admissions demonstrated a high, acute risk to his life and health from continued, uncontrollable alcohol abuse, necessitating continued structured inpatient treatment as the only available measure to prevent immediate self-endangerment while a long-term placement plan is developed.

Schlagwörter

KI-generiert
Alkoholmissbrauch medizinische Behandlung qualifizierte Fahrunfähigkeit psychische Störungen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit psychiatrische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 426 Abs. 1 ZGB

The appeal was dismissed based on the continuation of the necessary conditions for compulsory placement under this article.

Art. 123 ZPO

The obligation to pay court costs was reserved pending potential later reassessment, as specified in this article.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision qualifies as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Klinik B._____,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Januar 2016 (FF150114)

Erwägungen:

I.

1. A._____ wurde am 27. Dezember 2015 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung ärztlich in die Klinik B._____, …, eingewiesen (act. 2). Seine Mutter hatte sich, weil er seit 24. Dezember 2015 telefonisch nicht erreichbar war, an die Polizei gewandt, welche ihn nackt und stark alkoholisiert hinter seinem Bett vorfand (act. 14). Der einweisende Arzt ging in der Einweisungsverfügung von schwerer Verwahrlosung und Selbstgefährdung aus und beschrieb den Zustand des vorgefundenen Patienten als sehr aufgewühlt, ungepflegt, nicht einsichtig. In der Wohnung habe es fast kein Essen gehabt; der Patient habe die Medikamente nicht genommen. Die Diagnose des Arztes lautete: chronische Verwahrlosung mit Akzentuierung der Situation bei Alkoholabhängigkeitssyndrom (act. 2). Bei Klinikeintritt wurde ein Alkoholpegel von 1,57 Promille festgestellt. Der Patient sei mit Unterstützung von zwei Personen ins Abschirmzimmer gegangen und habe beim Ausziehen Hilfe gebraucht (act. 3, 4, 15). Noch zwei Tage später sei er gangunsicher gewesen (act. 15 S. 2).

2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Bülach vom 29. Dezember 2015 ersuchte A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) um sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 1). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes legte den Termin für die Anhörung und Hauptverhandlung auf den 5. Januar 2016 fest, forderte die Klinik zur Einreichung einer Stellungnahme und verschiedener Unterlagen auf und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 7). Die schriftliche Stellungnahme der Klinik datiert vom 4. Januar 2016 (act. 16). An der Hauptverhandlung wurde das Gutachten erstattet und der Beschwerdeführer angehört; es erfolgten Stellungnahmen des Chefarztes der Klinik, einer Bekannten und Vertrauensperson des Beschwerdeführers und seiner Mutter (Prot. I S. 7 ff.). Mit Urteil vom 5. Januar 2016 wies das Einzelgericht die Beschwerde ab (act. 23).

3. Mit nicht datierter, am 15. Januar 2016 im Original eingegangener Eingabe erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht rechtzeitig Beschwerde ("Ein-

spruch") mit dem Antrag auf Entlassung (act. 24A; die vorangegangene Faxeingabe ist unbeachtlich). Er macht im Wesentlichen geltend, auf weiteren Alkoholkonsum verzichten zu wollen. Er könnte sich zur Bekämpfung des Alkoholproblems zwei Fachstellen vorstellen: die Fachstelle für Alkoholprobleme des Bezirks und für einen längeren Entzug die Klinik D._____. Die Klinik B._____ sei für einen Alkoholentzug nicht geeignet und werde von den Klinikärzten nur als vorübergehende Massnahme erachtet, da ein längerer Aufenthalt keine Verbesserung seines Zustandes bringen werde. Nach der Genesung werde die Rückkehr in seine Wohnung kein Problem sein. Gemäss Arbeitsvertrag sei er zu 100 % in der Behindertenwerkstatt "E._____" beschäftigt. Er habe eine Tagesstruktur. Da er in der letzten Zeit eine Freundin habe, bestehe für ihn kein "Bedarf", auf die Freizeit zu verzichten. Es sei auch nicht Aufgabe seiner Ärzte, ihn zu einer betreuten Wohnform zu zwingen. Zuletzt erwähnt er, eine Beiständin und einen Hausarzt zu haben sowie zwei Kinder aus erster Ehe, die an ihn glaubten (act. 24A).

4. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–21).

II.

1. Nach Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).

2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an schwerer Alkoholabhängigkeit leide und nicht aus eigener Kraft auf den übermässigen Alkoholkonsum verzichten könne. Infolge der Alkoholsucht sei er körperlich und psychisch beeinträchtigt. Er sei kognitiv nicht mehr in der Lage, über eine Behandlung seiner Krankheit zu entscheiden. Die Voraussetzung der psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB sei damit erfüllt. Zudem bestän-

den zumindest Anhaltspunkte für eine Verwahrlosung (act. 23 E. 5.1). Die Vorgeschichte zeige, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Lage sei, auch ohne tägliche schwere Alkoholintoxikationen zu leben. Wenn es zu einer erneuten Intoxikation komme, sei das Leben des Beschwerdeführers akut gefährdet. Bei den aktuellen winterlichen Temperaturen könnte er, wenn er eine Nacht bewusstlos im Freien verbrächte, erfrieren. Zudem sei er im alkoholisierten Zustand schon häufig gestürzt. Ohne die schützende Struktur einer stationären Einrichtung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein Trinkverhalten zu kontrollieren und abstinent zu bleiben. Eine mildere Massnahme als die Unterbringung in einer stationären Einrichtung stehe nicht zur Verfügung, um dem hohen Rückfallrisiko und der damit verbundenen Selbstgefährdung zu begegnen und dem Beschwerdeführer die notwendige Behandlung und insbesondere Betreuung zu gewährleisten (act. 23 E. 5.2). Die Klinik B._____ sei im jetzigen Zeitpunkt geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Fürsorge zu gewähren, bis er sich stabilisiert habe und die Aufnahme in eine auf alkoholabhängige Personen spezialisierte Einrichtung möglich sei (act. 23 E. 5.3). Die fürsorgerische Unterbringung sei verhältnismässig (act. 23 E. 5.4).

3. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist im Wesentlichen beizupflichten:

3.1. Dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet, steht ausser Zweifel. Nach Darstellung des gerichtlichen Gutachters besteht eine langjährige Alkoholabhängigkeit mit der Folge einer Wesensveränderung und einer beginnenden Kleinhirnatrophie. Als weitere Folgen nennt der Gutachter eine Lebererkrankung und weitere Störungen wie eine Polyneuropathie (Prot. I S. 7; vgl. die Stellungnahme der Klinik, act. 16 S. 1). Der Gutachter hält sodann fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eingeschränkter kognitiver Fähigkeiten nicht in der Lage sei, dem Suchtdruck etwas entgegenzusetzen (Prot. I S. 10). Laut Stellungnahme der Klinik handelt es sich beim jüngsten Klinikeintritt des Beschwerdeführers um den 26. notfallmässigen Eintritt des Beschwerdeführers per fürsorgerische Unterbringung innerhalb des …-Klinikverbundes seit 2007 (act. 16 S. 2). Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht in

der Lage, aus eigenem Willen resp. eigener Kraft mit dem Alkoholmissbrauch aufzuhören (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl., Art. 426 N 16).

3.2. Die Eigengefährdung des Beschwerdeführers im Entlassungsfall (ohne geeignete schützende und betreuende Umgebung) wird vom Chefarzt der Klinik als sehr hoch eingeschätzt. Stichwortartig führt er auf: Trinken sehr grosser Alkoholmengen, Verwahrlosung, nicht sicherzustellende Selbstfürsorge in eigener Wohnung, drohender Wohnungsverlust durch Kündigung vom Vermieter wegen Nichtverantwortbarkeit wiederholter Notarzteinsätze aufgrund schwerster Intoxikationen etc. Aufgrund der neuropsychologischen Folgeschäden des Alkoholismus sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Situation und insbesondere die erhebliche Selbstgefährdung zu beurteilen und die angemessenen Konsequenzen zu ziehen (act. 16 S. 3 unten). Der Gutachter erklärt, man könne, was selten sei, mit Sicherheit sagen, dass es im Entlassungsfall in Kürze zu einem Rückfall käme, und bemerkt, dass der Beschwerdeführer auch schon auf der Strasse oder in der Wohnung aufgefunden worden sei und dies nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei (Prot. I S. 9). Damit ist eine konkrete und akute Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers zu bejahen.

3.3. In der Stellungnahme der Klinik wird die Auffassung vertreten, die weiterbestehende deutlich erhöhte Eigengefährdung des Beschwerdeführers müsse durch den Verbleib in einer psychiatrischen Fachklinik (z.B. im Rahmen einer weiterführenden Entwöhnungsbehandlung) abgewendet werden (act. 16 S. 3 unten). Auch der Gutachter erachtet eine Unterbringung des Beschwerdeführers als notwendig. Er hält überzeugend fest, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Behandlungsnotwendigkeit und der Krankheit nicht mehr gegeben sei (Prot. I S. 8). Dafür spricht auch die Vorgeschichte. Die Vorinstanz hat die zahlreichen fürsorgerischen Unterbringungen des Beschwerdeführers zwischen 2007 und heute einschliesslich der Umstände, die dazu führten, in ihrem Entscheid ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgezeichnet (act. 23 E. 2). Den Akten zufolge scheint sich der Beschwerdeführer, nachdem die zuständige KESB per 7. Mai 2014 eine längere Unterbringung aufgehoben hatte und er ins "F._____" (betreutes Wohnen), …, eingezogen war (act. 10/7/1 S. 4), von einem Rückfall im Sep-

tember 2014 abgesehen (act. 10/7/2), längere Zeit unauffällig verhalten zu haben (act. 10 Prot. S. 8). Als die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ("E._____") aber Ende Juli/Anfang August 2015 drei Wochen Betriebsferien hatte – der Beschwerdeführer wohnte nun mit Unterstützung der Spitex wieder zu Hause –, verdüsterte sich das Bild (act. 10/24). Die bei den Akten liegenden Polizeirapporte zeugen von massivem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers, dessentwegen die Polizei wiederholt ausrücken musste (act. 10/23). Der Beschwerdeführer befand sich sodann vom 19. Oktober bis 2. November 2015 (act. 10/5 S. 1), vom 9. November bis 1. Dezember 2015 (act. 10/4, 10/28, 9/21) und vom 3. bis 14. Dezember 2015 (act. 8/4/2, 8/8, act. 16 S. 2) in der Klinik B._____, wohin er auch am 27. Dezember 2015 – nachdem er vom 18. bis 22. Dezember 2015 wegen eines Glassplitters im Fuss im Spital Bülach behandelt worden war (act. 16 S. 2; vgl. Polizeibericht act. 14 S. 2) – wieder eingewiesen wurde. Nach der richterlichen Anordnung der Entlassung aus der Klinik vom 1. Dezember 2015 (act. 9/21) dauerte es nur einen Tag, bis das Spital Bülach die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wegen übermässigen Wodka-Konsums erneut anordnete (act. 8/4/1–2).

3.4. Nach Auffassung des Gutachters sind die Klinik B._____ und ihr grundsätzliches Behandlungskonzept für die Unterbringung des Beschwerdeführers zumindest vorübergehend geeignet, um die weiteren Schritte zu planen und Abklärungen vorzunehmen (Prot. I S. 8). Es gehe darum, eine gestützte, abstinente Wohnform zu finden (Prot. I S. 10, 12).

3.5. Zusammenfassend ist aufgrund der fachkundigen Beurteilung durch den Gutachter, der Stellungnahme des Chefarztes der Klinik und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser der Betreuung und Behandlung bedarf und diese einstweilen nur im stationären Rahmen möglich ist. Wie der Gutachter festgestellt hat, ist die Klinik B._____ vorübergehend zur Unterbringung geeignet (Prot. I S. 8). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz steht der Massnahme nicht entgegen, zumal eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger,

5. Aufl., Art. 426 N 25). Der Klinikarzt hat an der vorinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Defizite des Beschwerdeführers teilweise rückgängig zu ma-

chen seien, teilweise nicht. Die Konzentration könne sich aber bessern. Wenn beim Beschwerdeführer der Wunsch bestehe, allein zu leben, sei das denkbar, doch dies sei ein langfristiges Projekt (Prot. I S. 19/20).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

III.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Es wird beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) bewilligt.

2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, Beiständin G._____, die

verfahrensbeteiligte Klinik und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am: