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PA150029 • OG ZH PA150029 KI-generiert

Jurisdictional Appeal Regarding Mandatory Care Release

Geschäftsnummer PA150029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought release from mandatory care placement by filing a request directly with the lower court, which declined to rule, instead directing the request to the facility management as the delegated authority for initial determination. The higher court dismissed the appeal against the lower court's decision, reasoning that jurisdiction for release from care primarily lies with the protection authority or, upon delegation, the medical director of the facility, and that the court should only be approached after the facility or authority has already rejected a release request, which had not occurred in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 130 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZGB, Art. 428 Abs. 1 ZGB, Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG; Jurisdictional Appeal Regarding Mandatory Care Release: The higher court dismissed the appeal against the lower court's decision, reasoning that jurisdiction for release from care primarily lies with the protection authority or, upon delegation, the medical director of the facility, and that the court should only be approached after the facility or authority has already rejected a release request, which had not occurred in this instance.

Schlagwörter

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Verneinung der Zuständigkeit Sistierung des Besuchsrechts richterliche Fürsorgepflicht delegierter Beschluss Zwingende Vorschriften Haftentlassung Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to establish the general jurisdiction of the KESB regarding discharge from compulsory care, which informed the court's decision to dismiss the appeal against the lower court's non-entry into the substance.

Art. 428 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the medical director of the institution regarding discharge from compulsory care, which informed the court's decision to dismiss the appeal against the lower court's non-entry into the substance.

Art. 90 BGG

Cited in the context of defining this decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court, which is standard information following the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA150029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger.

Urteil vom 24. September 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Pflegezentrum B._____,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2015 (FF150205)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 11. August 2015 (eingegangen bei der Vorinstanz am

16. September 2015) ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 1). Mit Verfügung vom 17. September 2015 trat die Vorinstanz darauf nicht ein und überwies die Eingabe an die Klinikleitung des Wohnund Pflegeheims B._____ zur Behandlung des Entlassungsgesuchs. Zur Begründung führte sie aus, mit Beschluss vom 20. März 2014 habe die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet und den Entscheid über eine allfällige Entlassung der jeweiligen Einrichtung übertragen. Der Beschwerdeführer richte sein Entlassungsgesuch an das Gericht, obwohl zunächst die Leitung der Einrichtung darüber zu befinden habe, ob der Beschwerdeführer aus der Einrichtung austreten dürfe. Bis zum aktuellen Zeitpunkt liege keine Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung vor und der Beschwerdeführer nehme auch nicht Bezug auf einen die Entlassung ablehnenden Entscheid der Leitung des Wohnund Pflegezentrums B._____, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 2 = act. 7).

1.2. Mit als "Entlassungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 19. September 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das hiesige Obergericht (act. 8). Die Eingabe ist als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom

17. September 2015 entgegen zu nehmen. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5).

2.1. Eingaben an das Gericht müssen mit einer Unterschrift versehen sein (Art. 130 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2015 ist nicht unterzeichnet. Dem Beschwerdeführer wäre daher eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZGB). Da der Beschwerde jedoch ohnehin kein Erfolg beschieden ist, ist darauf zu verzichten.

2.2. Für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ist grundsätzlich die KESB zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB) oder – im Falle der Delegation – die ärztliche Leitung der Einrichtung, in der sich der Beschwerdeführer aufhält (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Wie es sich vorliegend verhält, lässt sich nicht beurteilen, da der Einweisungsbeschuss der KESB, auf den sich die Vorinstanz bezieht, nicht bei den beigezogenen Akten liegt. Trotz dieses Mangels steht fest, dass das vom Beschwerdeführer angerufene Bezirksgericht für die Beurteilung des Entlassungsgesuches nicht zuständig war.

Der Beschwerdeführer bringt nämlich nicht vor, dass bereits ein Entscheid der Einrichtung oder der KESB über sein Entlassungsgesuch vorliegen würde, welcher beim Gericht angefochten werden könnte. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2015 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin C._____, an das verfahrensbeteiligte Pflegezentrum B._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

25. September 2015