Psychiatric Care Withdrawal Dispute and Procedural Review Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, placed in psychiatric care, requested judicial review but subsequently submitted a faxed withdrawal of her request the day before the hearing, followed by a timely, faxed revocation of that withdrawal, arguing the withdrawal was made under duress from the expert who presented a pre-filled form, leading the lower court to dismiss the proceedings as settled. The appellate court determined that challenges to the validity of the withdrawal should generally be pursued via revision, not appeal against the dismissal order, and found no grounds for complaint against the dismissal because the court was only obligated to address essential points, the immediate effect of a withdrawal ends the process regardless of subsequent revocation claims until a formal revision is filed, and the prior notification of withdrawal via fax before the decision, with the expectation of the original, did not constitute a legal error, especially given the procedural avenue for a new release request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG; Psychiatric Care Withdrawal Dispute and Procedural Review Requirements: The appellate court determined that challenges to the validity of the withdrawal should generally be pursued via revision, not appeal against the dismissal order, and found no grounds for complaint against the dismissal because the court was only obligated to address essential points, the immediate effect of a withdrawal ends the process regardless of subsequent revocation claims until a formal revision is filed, and the prior notification of withdrawal via fax before the decision, with the expectation of the original, did not constitute a legal error, especially given the procedural avenue for a new release request.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the lower court did not misapply the law or manifestly wrongly establish the facts in the decision to dismiss the case based on withdrawal.
Cited in the reasoning concerning the procedure for challenging placement by filing a request for release, which informed the court's decision not to halt the process pending the full submission of the withdrawal challenge.
Cited in the reasoning concerning the procedure for challenging placement by filing a request for release.
Cited in the reasoning concerning the procedure for challenging placement by filing a request for release.
Cited to qualify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with the appeal provisions for the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning to establish that withdrawal of the claim immediately terminates the proceedings.
Cited in the reasoning regarding the scope of the obligation to provide reasons for a decision.
The court decided not to award costs to the appellant.
The court decided not to award costs to the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil
Urteil vom 7. September 2015
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie
Psychiatrische Klinik Schlössli,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. August 2015 (FF150042)
Erwägungen:
1.
Am 17. August 2015 wurde die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) aufgrund ärztlicher Anordnung fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik Schlössli (fortan Klinik) untergebracht (act. 3). Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht in FU Verfahren am Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) den Antrag um gerichtliche Beurteilung (act. 1). Mit Verfügung vom 19. August 2015 lud die Vorinstanz auf den 25. August 2015, 14:30 Uhr, zur Anhörung/Hauptverhandlung vor und ordnete die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an (act. 9). Am 24. August 2015 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihres Gesuches (act. 15). Diese Erklärung wurde am 24. August 2015, um 20:20 Uhr, an die Vorinstanz gefaxt (act. 15). Das Original dieser Erklärung wurde am 25. August 2015 zur Post gegeben und ging am
26. August 2015 bei der Vorinstanz ein (act. (15)).
Mit Faxeingabe vom 25. August 2015, 7:30 Uhr, erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz den Widerruf des Rückzugs namens seiner Klientin. Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei durch die Gutachterin aufgefordert worden, die Beschwerde zurückzuziehen, mit der Begründung, sie habe keine Chance auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Durch diese Aussage und die Vorlage einer vorgefertigten Rückzugserklärung sei die Beschwerdeführerin verunsichert und eingeschüchtert gewesen, weshalb sie unterschrieben habe. Der Vertreter erkundigte sich zudem bei der Vorinstanz, ob diese den Gutachtern eine vorgefertigte Rückzugserklärung mitschicke oder ob die Gutachterin diese selbst anfertige, sowie, ob die Gutachter im Auftrag oder mit Wissen des Gerichts handeln würden (act. 16).
Mit Verfügung vom 25. August 2015 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug des Gesuches erledigt ab (act. 17 = 21 = 24). Mit Brief vom
27. August 2015 teilte die Vorinstanz dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Gutachter in der Regel eine vorgefertigte Rückzugserklärung mit sich führen würden, für den Fall, dass sich ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin
entschliesse, das Gesuch nach der gutachterlichen Exploration und Einschätzung der Sachlage, aber noch vor der Hauptverhandlung zurückzuziehen. Man sei allerdings überzeugt, dass die Professionalität der Gutachter es diesen verbiete, einen Exploranden oder eine Explorandin diesbezüglich einzuschüchtern (act. 18).
Mit Eingabe vom 27. August 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Abschreibungsverfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die FU-Verhandlung unverzüglich durchzuführen (act. 20). Am 30. August 2015 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin zwei Beilagen nach, namentlich Kopien der Stellungnahme der Beschwerdeführerin persönlich zuhanden des Obergerichts vom 25. August 2015 sowie des Widerrufs vom Morgen des 25. Augustes 2015 inkl. Sendebestätigung (act. 22, 23/1, 23/2).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Zur Begründung der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie durch den Besuch der Gutachterin überrascht worden sei, sei diese doch zur Untersuchung am Montagabend ca. 20 Uhr unangemeldet auf die Station gekommen, als sie bereits am Einschlafen gewesen sei. Während des Gesprächs sei ihr mitgeteilt worden, dass sie keine Chance auf Entlassung habe. Sie sei aufgefordert worden, auf dem vorgedruckten Rückzugsschreiben zu unterschreiben. Sie habe sich unter diesen Umständen verunsichert und genötigt gefühlt. Sie wolle seit Anbeginn und unverändert entlassen werden. Sie rügt sodann, dass die Abschreibungsverfügung zwar das Rückzugsschreiben erwähne, nicht aber den unverzüglich erhobenen Widerruf. Damit entschlage sich das Gericht seiner Verpflichtung, sich inhaltlich mit den Umständen des Rückzugs und dem Widerruf zu befassen, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. In zusätzlicher Beachtung des Umstandes, dass das Gericht den Gutachtern vorformulierte Rückzugsschreiben mitschicke, sei das Handeln der Vorinstanz willkürlich und verletze die Garantie auf ein unabhängiges und unparteii-
sches Gericht. Die Vorinstanz verlange für die Anhebung des FU-Verfahrens das Vorliegen der im Original unterschriebenen Beschwerde. Auf Faxeingaben trete das Gericht regelmässig gar nicht ein. Während für die Verfahrensaufnahme nur das Original und die Originalunterschrift genüge, lasse die Vorinstanz jeden Rückzug per Fax für die Verfahrensbeendigung genügen. Die Erschwerung der Verfahrensaufnahme und die Erleichterung der Verfahrensbeendigung sei ebenso willkürlich. Das Gericht sei zur Zeit der Abschreibeverfügung nicht im Besitz der originalen Unterschrift gewesen, sondern lediglich von einer Faxkopie. Dennoch sei das Verfahren unverzüglich abgeschrieben worden. Aufgrund der Vorbefassung sei das Verfahren mit einem anderen Richter und einer anderen Gutachterin durchzuführen (act. 20).
2.2. Vorab ist festzuhalten, dass ein Willensmangel bezüglich der Rückzugserklärung mit Revision geltend zu machen ist, nicht mit Beschwerde, was die Vorinstanz zutreffend belehrte (vgl. act. 17 = 21 = 24 S. 2, Dips. Ziff. 5). Hierbei ist nicht der Abschreibungsentscheid das Anfechtungsobjekt, sondern die Parteierklärung (M. KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, Art. 241 N 15; BK ZPO-KILLIAS, Band II, Art. 241 N 48, ZK ZPO-LEUMANN LIEBSTER, Art. 241 N 27). Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Rückzugserklärung wendet, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
2.3. Mit der Beschwerde kann hingegen geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe im Abschreibungsentscheid das Recht unrichtig angewendet oder den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, dass ihr Widerruf im Entscheid nicht thematisiert worden sei, die Vorinstanz den Gutachtern vorformulierte Rückzugserklärungen mitgebe und die Abschreibung nicht gestützt auf das Original, sondern bereits aufgrund der Faxeingabe erfolgt sei (act. 20).
2.3.1. Der aus dem Gehörsanspruch fliessende Anspruch auf Begründung verpflichtet die Entscheidinstanz nicht, sich mit allen Standpunkten einlässlich auseinander zu setzen. Die Begründung kann auf die wesentlichen Punkte, die zum Entscheid geführt haben, beschränkt werden (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, Art. 53 N 14, vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, S. 88). Vorliegend hat die Vorinstanz in der
Begründung dargelegt, weshalb sie das Verfahren abschreibt. Damit hat sie die Grundvoraussetzung der Begründung erfüllt.
Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die Posteingabe der Widerrufserklärung vom 25. August 2015 hätte abwarten (bei den Akten befindet sich lediglich die Faxeingabe) und prüfen müssen, ob Revisionsgründe vorliegen. Dies ist jedoch zu verneinen. Gemäss ZPO beendet der Klagerückzug (bzw. Rückzug des Gesuches) den Prozess unmittelbar (KUKO ZPO-NAEGELI/RICHERS, Art. 241 N 11, BK ZPO-KILLIAS, Band II, Art. 241 N 50). Auch wenn man mit einem Teil der Lehre die Meinung vertreten würde, bis zum Entscheid könne ein Geltungsmangel des Entscheidsurrogates dem Gericht zur Prüfung vorgelegt werden (STAEHELIN/STAEHE- LIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, § 23 N 23), hätte dies nicht zur Folge, dass die
Vorinstanz gehalten gewesen wäre, bis zum (rechtsgenügenden) Eingang einer solchen Geltendmachung zuzuwarten. Zum einen sprechen für die Geltendmachung solcher Mängel im gleichen Verfahren nur pragmatische und prozessökonomische Gründe. Die betroffene Person kann jedoch die Parteierklärung (wie erwähnt) in der Folge noch separat mit Revision anfechten. Zum anderen ist im Verfahren betreffend fürsorgerischer Unterbringung zu beachten, dass die betreffende Person jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen kann (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Über ein solches Gesuch entscheidet in Fällen ärztlicher Anordnung die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB). Wird das Entlassungsgesuch abgewiesen, kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerde gegen einen abweisenden Entlassungsentscheid entspricht der Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung. Dieses Vorgehen dürfte im Übrigen auch schneller zum gewünschten Resultat führen. Folglich kann es sich die betroffene Person – auch ohne dem Vorhandensein von Revisionsgründen – jederzeit anders überlegen; sie braucht hierzu lediglich ein Entlassungsgesuch zu stellen. Somit hat die Abschreibung infolge des Rückzugs für sie keine weitreichenden negativen Auswirkungen.
2.3.2. Der Umstand, dass das Gericht den Gutachtern vorformulierte Rückzugserklärungen mitgibt, stellt für sich alleine keinen Beschwerdegrund dar.
2.3.3. Sodann erfolgte die Abschreibung gestützt auf die vorangegangene Erklärung; die Erklärung datiert vom 24. August 2015, während die Verfügung vom
25. August 2015 datiert. Erfolgte die Erklärung – wie vorliegend – vor der Abschreibung und hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass das Originaldokument in der Folge eingehen wird, ist im Vorgehen der Vorinstanz keine Rechtsverletzung ersichtlich. Insbesondere ist auch hierbei relevant, dass das Entscheidsurrogat das Verfahren eo ispo erledigt.
2.3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Umständehalber sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihr aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an deren Beistand, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am:
7. September 2015