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PA150016 • OG ZH PA150016 KI-generiert

Unauthorized Practice of Law in Civil Commitment Appeal

Geschäftsnummer PA150016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that an individual representing a patient in a civil commitment appeal was not permitted to do so because the representation constituted the practice of law, which is reserved for registered attorneys. The court found that the representative, acting for an association and receiving payment, did not meet the requirements for legal representation under the cantonal Bar Act, and that the provisions for a "trusted person" under Article 432 of the Civil Code did not override these requirements, as the association itself could not be a trusted person and the representative's role exceeded that of a personal confidant.

Legislator-Regeste

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Art. 432 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 4 BGFA, Art. 314abis ZGB, Art. 450a Abs. 4 ZGB, Art. 449a ZGB; Unauthorized Practice of Law in Civil Commitment Appeal: The court found that the representative, acting for an association and receiving payment, did not meet the requirements for legal representation under the cantonal Bar Act, and that the provisions for a "trusted person" under Article 432 of the Civil Code did not override these requirements, as the association itself could not be a trusted person and the representative's role exceeded that of a personal confidant.

Schlagwörter

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unbefugte Rechtsausübung gesetzliche Vertretung Zivilstandsregister Verein Trust Rechtsmissbrauch Vertrauensperson.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 432 ZGB

The court ruled that the provision concerning a trusted person (Vertrauensperson) under Art. 432 ZGB does not override the rules for professional representation in legal proceedings, thus it could not be used to justify the representation.

§ 11 AnwG

The court used this provision to disallow the representation by Edmund X because his professional activities fell under the lawyers' monopoly and he was not registered according to cantonal law or beneficiary of freedom of establishment under BGFA.

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Volltext

Art. 432 ZGB, Vertrauensperson. Diese Bestimmung setzt die Ordnung der gewerbsmässigen Vertretung im Prozess nicht ausser Kraft. Der in diesem Fall auftretende Anwalt des Vereins "Psychex" (heute: "Psychexodus") ist daher als Vertreter nicht zuzulassen.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2.1.1. Die fürsorgerische Unterbringung ist im ZGB geregelt und stellt damit an sich Zivilrecht dar. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den prozessualen Bestimmungen, die das ZGB selbst aufstellt und nach denen die Kantone ihr Verfahrensrecht zu richten haben, sowie nach den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (im Kanton Zürich nach dem Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]); subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB;

§ 40 EG KESR). Für die Anwendung des Anwaltsgesetzes sind Beschwerden im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung daher als Zivilprozesse im Sinne von § 11 AnwG zu behandeln. Edmund X handelt berufsmässig, indem er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein Psychex regelmässig sowie gegen Entgelt Parteien vor Gericht vertritt, was sich insbesondere aus den Bestimmungen zur Entschädigung in der eingereichten Vollmacht ergibt. Die Vertretung durch Edmund X fällt damit in den Bereich des Anwaltsmonopols, welcher den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessenden Rechtsanwälten vorbehalten ist.

Edmund X ist nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen und geniesst – mangels Eintrag im Anwaltsregister eines anderen Kantons – auch keine Freizügigkeit nach BGFA (Art. 4 BGFA). Die Vertretung durch Edmund X im vorliegenden Verfahren ist daher nach § 11 AnwG nicht zulässig.

2.1.2. In seiner Eingabe an das Einzelgericht vom 22. Mai 2015 (Prozess Nr. FF150104) machte Edmund X geltend, der Beschwerdeführer habe die gegenüber der Klinik auftretende Person des Vereins Psychex als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB beigezogen. Ausserdem erfüllten alle Organe und die aktiven Pikettdienstmitglieder des Vereins die Voraussetzungen von in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrenen Personen im Sinne von Art. 449a, Art. 450a Abs. 4 und Art. 314abis ZGB. Als leges speciales würden diese Bestimmungen das Anwaltsrecht derogieren.

Dies trifft nicht zu. Von Bundesrechts wegen muss die Beistandschaft im Sinne von Art. 449a und Art. 450a Abs. 4 ZGB zwar nicht notwendigerweise durch eine Person mit Anwaltspatent erfolgen. Dem Kanton ist es indes nicht verboten, das für gerichtliche Verfahren bestehende Anwaltsmonopol für die Vertretung vor Gericht auch hier anzuwenden. Aus Art. 450e Abs. 4 zweiter Satz kann kein Anspruch abgeleitet werden, sich durch jemand anderen als einen patentierten und nach dem kantonalen Recht zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen (BSK ZGB-Geiser, 5.

Aufl. 2014, Art. 450d N 31; Daniel Steck in FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 449a ZGB N19). Die Funktion der Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB ist es sodann, neben den gegebenenfalls von den Behörden oder Dritten ernannten Betreuern als Vertrauter der betroffenen Person zu handeln. Dies setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis, mithin eine besondere Beziehung zum Betroffenen voraus (BSK ZGB-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 432 N 5 und 7). Vorliegend steht der Verein Psychex im Vordergrund, welcher als juristische Person von vornherein nicht als Vertrauensperson in Betracht kommen kann.

Die in der Vollmacht enthaltene generelle Bestimmung, es werde die gegenüber der Klinik auftretende Person des Vereins als Vertrauensperson beigezogen, widerspricht ebenfalls dem Gedanken der Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB, weshalb sich Edmund X zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung auch nicht auf diese Norm berufen kann.

2.1.3. Edmund X ist nach dem Gesagten als Vertreter des Beschwerdeführers nicht zuzulassen.

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 10. Juni 2015 PA150016-O/U