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PA150012 • OG ZH PA150012 KI-generiert

Dismissal of Untimely Appeal Regarding Involuntary Placement

Geschäftsnummer PA150012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A review of a timely appeal against a lower court's decision not to consider a complaint regarding involuntary placement in a clinic was dismissed because the initial appeal to the lower court was filed after the statutory ten-day deadline had expired. The higher court found that because the initial appeal deadline was missed, it could not substantively review the legality of the placement, although the appellant remained free to submit a discharge request directly to the clinic administration.

Legislator-Regeste

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Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB; Dismissal of Untimely Appeal Regarding Involuntary Placement: The higher court found that because the initial appeal deadline was missed, it could not substantively review the legality of the placement, although the appellant remained free to submit a discharge request directly to the clinic administration.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist fürsorgerische Unterbringung formelle Verfahrenseinstellung Dauer der Landesverweisung Kündigung zur Unzeit Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 439 Abs. 2 ZGB

This provision sets the deadline for the appeal to the lower court, which the current appeal failed to meet, leading to its dismissal.

Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning to inform the appellant that she remains free to address a request for release to the clinic management, despite the dismissal of her appeal.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision (Endentscheid) for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA150012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger

Urteil vom 27. Mai 2015

in Sachen

A._____, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Klinik C._____,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus der Klinik C._____

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Mai 2015 (FF150030-C)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin führte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Mai 2015 (act. 1, am 6. Mai 2015 und lediglich per Fax übermittelt) Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C._____, welche am 21. April 2015 von Dr. med. D._____ angeordnet worden war (vgl. act. 3/1). Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 zu Recht nicht auf die Beschwerde ein.

Gegen diesen Beschluss der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 9). In ihrer Beschwerdeschrift nimmt die Beschwerdeführerin auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern weist primär auf ihre schwierige Situation hin und bringt zum Ausdruck, dass sie die Klinik verlassen möchte. Weil die Frist zur Beschwerde bei der Vorinstanz tatsächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist es hingegen unbenommen, ein Entlassungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB).

2. Am Rande erwähnt die Beschwerdeführerin, dass sie einen "Pflichtverteidiger" habe, der sie in vorliegender Sache unterstützen sollte, der seiner Aufgabe jedoch nicht nachkomme. Sie nennt allerdings keinen Namen eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin, weshalb nicht klar wird, wen sie damit meint. Zugleich beantragt die Beschwerdeführerin, die Kammer möge ihr einen (neuen) Rechtsanwalt bestellen. Dazu besteht vorliegend jedoch kein Anlass, insbesondere weil die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen ist und die Beschwerde innert dieser Frist zu begründen war.

3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Mai 2015 (FF150030-C) wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteiligte unter Beilage einer Kopien von act. 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

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