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PA140053 • OG ZH PA140053 KI-generiert

Appeal Dismissed: Continuation of Protective Custody Due to Severe Self-Neglect

Geschäftsnummer PA140053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a decision affirming the protective custody of an individual based on findings of severe self-neglect, including poor personal hygiene, a neglected living situation, and documented incontinence, supported by psychiatric expert testimony indicating impaired self-care capacity due to cognitive deficits and delusional interpretations of the situation. The court reasoned that the lower court correctly established the prerequisites for such placement under the Civil Code, finding that the appellant's claims regarding property and artistic endeavors demonstrated a continued lack of insight into their inability to manage their own affairs, thus warranting the continuation of supervised care to prevent homelessness and ensure necessary treatment, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 123 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed: Continuation of Protective Custody Due to Severe Self-Neglect: The court reasoned that the lower court correctly established the prerequisites for such placement under the Civil Code, finding that the appellant's claims regarding property and artistic endeavors demonstrated a continued lack of insight into their inability to manage their own affairs, thus warranting the continuation of supervised care to prevent homelessness and ensure necessary treatment, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung begleitetes Besuchsrecht Obhutsentzug begründeter Entscheid formelle Verfahrenseinstellung Haftverlängerung Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 1 ZGB

This provision defines severe neglect, which the court confirmed was the basis for maintaining the protective placement.

Art. 123 ZPO

This provision reserves the right to the court to demand repayment of costs if the financial situation improves, as noted in the dispositive regarding costs.

Art. 90 BGG

Cited to define the decision as a final decision (Endentscheid) for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.

Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2014 in Sachen

A._____, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführer,

sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2014 (FF140299)

Erwägungen:

1. Einleitung, Prozessgeschichte

Am 6. November 2014 ordnete die über die Beiständin des Beschwerdeführers und die Stadtärztin aufgebotene Notfallpsychiaterin Dr.med. D._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an. Sie hielt im Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei abgemagert und verwahrlost gewesen. Er habe in der Wohnung Urin verloren. Die Wohnung habe einen verwahrlosten und vermüllten Eindruck gemacht (act. 2). Mit Eingabe vom 11. November 2014 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bezirksgericht Zürich an (act. 1). Mit Verfügung vom 12. November 2014 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung vom

18. November 2014 vor und bestellte Dr.med. E._____ als Gutachter (act. 4). An der Hauptverhandlung gab Dr.med. E._____ das Gutachten zu Protokoll und der Beschwerdeführer wurde befragt (Protokoll Vorinstanz S. 8 ff.). Mit Urteil vom

18. November 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 12 = act. 16). Mit Eingabe vom 28. November 2014 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Sinngemäss stellte er den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen (act. 17). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Begründung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gestützt auf das Gutachten von Dr.med. E._____ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schwer verwahrlost sei. Er leide an Inkontinenz, seine Kleider, sein Körper und seine Wohnung seien verunreinigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, sich selber zu pflegen und sei ohne Betreuung unterernährt. Weiter leide er an einer leichten Gedächtnisstörung und weise ein verlangsamtes, starres Denken auf. Die aktuelle Situation interpretiere der Beschwerdeführer wahnhaft, was kombiniert mit der kognitiven Einschränkung zur völligen Unfähigkeit führe, das Selbstver-

sorgungsdefizit zu realisieren. Die Einschätzung des Gutachters stimme mit dem Bild, das sich aus den übrigen Akten ergebe, überein. Eine schwere Verwahrlosung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei auf die Pflege im … C._____ angewiesen. Bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung bestehe die Gefahr der Obdachlosigkeit. Und selbst wenn der Beschwerdeführer in seine Wohnung zurückkehren könnte, wäre er nicht mehr in der Lage für sich zu sorgen, zumal er keine Hilfe von aussen akzeptiere. Bis eine geeignete Wohnform organisiert sei, könne die Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers nur in der C._____ sichergestellt werden. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei zu bejahen, ebenso die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung im für diesen Zweck geeigneten … C._____. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung seien erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

Der Beschwerdeführer, der auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei, sei mittellos und die Beschwerde sei nicht aussichtslos. Dem Beschwerdeführer sei deshalb für das Verfahren vor Bezirksgericht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

3. Argumente des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Laufe der Jahre auf Aquarellmalerei spezialisiert und eine private Kundschaft aufgebaut. Eine oder mehrere Personen der Liegenschaft F._____ seien aber daran interessiert, seine zum Teil wertvollen Bücher und Kunstgegenstände zu ergaunern. Die fürsorgerische Unterbringung sei eine Bestrafung für eine nicht begangene "Untat". Der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit einer Hypothek eine genügend grosse Wohnung zu finanzieren und ein Mietrecht oder Wohneigentum auf Lebzeit zu erwerben. Die Stadt Zürich wäre in Bezug auf das Wohneigentum Erbe.

4. Würdigung

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung korrekt dargestellt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die

Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Im Gegenteil verstärkt die Begründung der Beschwerde den Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in das vom Gutachter festgestellte Selbstversorgungsdefizit hat und dass er die aktuelle Situation wahnhaft interpretiert. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Prozesskosten

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen. Sie sind jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Es wird beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2. Mitteilung mit nachfolgendem Dispositiv.

und sodann erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin und an die verfahrensbeteiligte Klinik, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

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