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PA130017 • OG ZH PA130017 KI-generiert

Mother's Appeal of Child's Provisional Placement Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer PA130017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A child was provisionally placed in a facility and her mother's custody was revoked. The mother and child appealed this decision. The lower court dismissed the mother's appeal because it was filed after the ten-day appeal period had expired. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the ten-day appeal period for placements is a mandatory procedural requirement and that the lower court correctly refused to consider the appeal due to the missed deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 i.V.m, Art. 450 ZGB, Art. 450e Abs. 1 ZGB, Art. 450a ZGB, Art. 314b Abs. 1 ZGB, Art. 450b Abs. 2 ZGB; Mother's Appeal of Child's Provisional Placement Dismissed for Untimely Filing: The mother and child appealed this decision. The lower court dismissed the mother's appeal because it was filed after the ten-day appeal period had expired. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the ten-day appeal period for placements is a mandatory procedural requirement and that the lower court correctly refused to consider the appeal due to the missed deadline.

Schlagwörter

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vorsorgliche Zuteilung der Obhut verspätete Einreichung Fristversäumnis Prozessvoraussetzung Sistierung des Besuchsrechts Adoptionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450b Abs. 2 ZGB

The appellate court upheld the lower court's decision not to consider the appeal because the ten-day appeal period was missed.

Art. 314b Abs. 1 ZGB

This provision establishes the applicability of adult protection law provisions for foster care of a child in a closed facility.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA130017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler.

Urteil vom 31. Mai 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Unterbringung von B._____

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Mai 2013 (FF130028)

Erwägungen:

I.

Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (im Folgenden: KESB) erliess am 22. April 2013 folgenden Entscheid:

1. Gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. 314b ZGB wird B._____, geb. tt.mm.2000, …, im C._____ "D._____",…, E._____, vorläufig untergebracht und anschliessend in der F._____-Stiftung G._____, …, sobald der Platz frei wird, platziert.

Die Jugendliche darf weder vom C._____ noch von der F._____-Stiftung ohne ausdrückliche Zustimmung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde weggenommen werden.

2. Die Obhut der Mutter, A._____, …, wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. 314b ZGB aufgehoben.

3. … [Vormerkung, dass die Platzierung in der F._____-Stiftung schnellstmöglich, im Verlauf des Monats Mai 2013, erfolge.]

4. … [Vormerkung, dass die mit Beschluss vom 19. November 2012 der Sozialbehörde H._____ errichtete Vertretungsbeistandschaft und die mit Verfügung vom

23. November 2012 derselben Behörde errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____ im bisherigen Rahmen weitergeführt würden.]

5. … [Regelung der Kostenfolgen]

6. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Entscheides beim Einzelrichter bzw. der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Winterthur, …, Beschwerde nach Art. 450 ZGB erhoben werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht begründet werden. …

7. Gegen Ziffer 3 bis 5 dieses Entscheides kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheides beim Bezirksrat, …, 8400 Winterthur, eine schriftlich begründete Beschwerde nach Art. 450 ZGB erhoben werden. … 8.–9. …

Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 erhoben Mutter (A._____) und Tochter (B._____) beim Bezirksrat Winterthur Beschwerde, womit sie sich gegen die Fremdplatzierung der Tochter wandten. Der Bezirksrat übermittelte die Rechtsmitteleingabe per Fax an das Bezirksgericht Winterthur, dessen Einzelgericht nach § 62 EG KESR Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung in erster Instanz zu beurteilen hat (act. 1).

Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichtes auf die Beschwerde der Mutter, A._____, nicht ein. Es erwog, dass die zehntägige Beschwerdefrist versäumt worden sein.

Gegen diesen Entscheid erhob A._____ beim Obergericht mit zwei Eingaben vom

27. Mai 2013 rechtzeitig Beschwerde (act. 7A und 7B). Sie beantragt sinngemäss, auf die beim Bezirksgericht eingereichte Beschwerde einzutreten. Sie macht sinngemäss geltend, die im Entscheid der KESB genannten Fristen verwechselt zu haben, da sie nicht in der Lage gewesen sei, den Entscheid richtig zu lesen.

Die einzelgerichtlichen Akten wurden beigezogen.

II.

Mit der Beschwerde an das Obergericht können Mängel des angefochtenen Entscheides gerügt werden (Art. 450a ZGB). Solche sind hier nicht ersichtlich:

Muss ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen Entscheide der KESB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin versäumt. Da die Wahrung der Rechtsmittelfrist Prozessvoraussetzung ist, ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Die beim Obergericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen.

Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die KESB Winterthur und Andelfingen sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die einzelgerichtlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

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