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PA130016 • OG ZH PA130016 KI-generiert

Appeal of Involuntary Commitment Denial Based on Psychosis and Housing Instability

Geschäftsnummer PA130016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, subject to involuntary care placement following agitation and self-endangerment, appealed a lower court's decision denying their request for immediate release from the clinic. The appellate court upheld the denial, reasoning that the appellant currently suffered from a manic exacerbation of a bipolar affective psychosis, as supported by expert testimony and clinical reports, and lacked the necessary stability for outpatient care. Furthermore, the appellant's unresolved housing situation, with an imminent eviction, meant immediate release would essentially result in homelessness, maintaining the necessity of continued inpatient care for both medical treatment and personal protection against self-harm and social burden.

Legislator-Regeste

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Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 450e Abs. 1 ZGB, Art. 450e Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 426 Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 3 ZGB; Appeal of Involuntary Commitment Denial Based on Psychosis and Housing Instability: The appellate court upheld the denial, reasoning that the appellant currently suffered from a manic exacerbation of a bipolar affective psychosis, as supported by expert testimony and clinical reports, and lacked the necessary stability for outpatient care. Furthermore, the appellant's unresolved housing situation, with an imminent eviction, meant immediate release would essentially result in homelessness, maintaining the necessity of continued inpatient care for both medical treatment and personal protection against self-harm and social burden.

Schlagwörter

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ambulante Behandlung Geschäftsordnung psychiatrische Unterbringung Begründung in der Sache fürsorgerische Unterbringung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 1 ZGB

This provision forms the main ground for upholding the decision, as the court found the conditions for continued placement under this article were still met, leading to the rejection of the appeal.

Art. 450 Abs. 3 ZGB

This procedural rule is cited regarding the admissibility/procedure of the appeal, although the outcome (rejection) was based on substantive grounds.

Art. 450e Abs. 1 ZGB

This procedural rule is cited regarding the admissibility/procedure of the appeal, specifically noting that a justification was not required.

Art. 450e Abs. 2 ZGB

This procedural rule is cited regarding the procedure, noting that the appeal lacked suspensive effect.

Art. 64 LTF

This provision governs the granting of legal aid, which was explicitly granted in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision mentions costs in item 2 of the 'Es wird erkannt' section, it applies the fee calculation from § 5 Abs. 1 GebV OG and defers payment based on legal aid; no explicit article for imposing costs based on Art. 66 LTF is in the final numbered orders.

Art. 123 ZPO

This article regarding potential repayment of costs is explicitly mentioned in the disposition regarding the awarded court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA130016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler.

Beschluss und Urteil vom 24. Mai 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Klinik B._____,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Mai 2013 (FF130021)

Erwägungen:

1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 2013 mittels ärztlicher Fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Klinik B._____ … eingewiesen, nachdem er sich in seiner Wohnung verbarrikadiert und Gegenstände aus der Wohnung herausgeworfen hatte. Der Eintritt erfolgte aufgrund eines massiv agitierten Zustandsbildes mit akutem Risiko der Selbstgefährdung (act. 7 und 8).

1.2 Mit Eingabe vom 1. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und Entlassung aus der Klinik (act. 1). Am 8. Mai 2013 verlängerte die KESB Meilen die ärztlich angeordnete FU gestützt auf die Anhörung des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C._____ und die Stellungnahme der Klinik. Aus Gründen der Selbstund Fremdgefährung und weil sich die manische Symptomatik noch verstärkt habe, hielt sie die Aufrechterhaltung der FU für angezeigt (act. 10).

1.3 Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) legte den Termin für die Anhörung und Hauptverhandlung auf den 10. Mai 2013 fest, forderte die ärztliche Leitung der Klinik zur Einreichung einer Stellungnahme und weiteren Unterlagen auf und bestellte Dr. med. D._____ als Gutachter (act. 4). An der Hauptverhandlung wurden das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet. Ferner wurden der Beschwerdeführer sowie die Vertreter der Klinik, Dr. med. E._____ und lic. phil F._____, angehört (Prot. I S. 8 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Entlassungsgesuch ab (act. 18). Das begründete Urteil ging dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2013 zu (act. 15/1).

1.4 Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 (Datum Poststempel) führt der Beschwerdeführer bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz und verlangt seine Entlassung aus der Klinik (act. 19). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-16). Im Beschwerdeverfahren wurden keine Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen eingeholt.

2. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindesund Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten, was u.a. zu einer Revision des ZGB hinsichtlich des Vormundschaftsrechts führte (zweiter Teil, dritte Abteilung ZGB), das neu den Titel "der Erwachsenenschutz" trägt. Revidiert wurden damit auch die altrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss aArt. 397a ff. ZGB. Unter dem Titel der fürsorgerischen Unterbringung wird diese behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes neu in den Art. 426 bis 439 ZGB geregelt. Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR (wie bereits unter altem Recht) zur zweitinstanzlichen Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. dazu OGerZH NA130001 Erw. 1.2.1 vom 15. Januar 2013). Die Beschwerde ist innert der 10- tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Ist die Beschwerde unbegründet, wird auf Grund der Akten entschieden. Wie bis anhin kommt dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 450e Abs. 2 ZGB).

3.1 Wie die Vorinstanz richtig und einlässlich ausgeführt hat (vgl. act. 18

S. 4 f.), darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

3.2 Gestützt auf die Darlegungen des gerichtlichen Gutachters (act. 11), die Ausführungen der Vertreter der Klinik (Prot. I S. 10 ff.), die (übrigen) Akten sowie aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 8 ff., 12 f.) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer leide gegenwärtig an einer maniformen Exazerbation einer bipolaren Affektpsychose, mithin an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Obschon eine gewisse Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei, müsse mit dem Gutachter und der Klinik davon

gegangen werden, dass noch keine ausreichende Remission der Krankheit eingetreten sei. Aufgrund der Akten, des Gutachtens und auch des Eindrucks, welchen der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung hinterlassen habe, sei dieser zurzeit nicht in der Lage, seine allgemeine Lebenssituation selber zu meistern und sich ausserhalb des stationären Rahmens der Klinik die notwendige persönliche Fürsorge angedeihen zu lassen. Bei einer sofortigen Entlassung bestünde die Gefahr einer Verschlechterung des manischen Zustandes und sei die Weiterführung der Medikation unsicher. Zudem bestünde ein Risiko für selbstgefährdende Handlungen und wäre mit einer Belastung oder einer Gefährdung des sozialen Umfelds zu rechnen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde sehr schnell wieder zu einer Situation führen, wie sie beim Zeitpunkt der Aufnahme bestanden habe, und es wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer neuen Einweisung innert weniger Tagen zu rechnen. Aufgrund der geschilderten Umstände stehe fest, dass ein ambulantes Setting zur Zeit für die Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei. Erschwerend komme dazu, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers zur Zeit nicht geklärt sei und es im schlimmsten Falle zu einer Entlassung auf die Strasse käme. Die Klinik und deren Behandlungskonzept seien sodann geeignet, und es könne davon ausgegangen werden, dass bei fortdauernder Behandlung mittels geeigneter Medikation eine weitere Remission des Krankheitsbildes eintreten könne (act. 18 S. 8 f.).

3.3 Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Kern geltend, er habe nun eingesehen, dass er bei seinem Vermieter nicht weiter wohnen könne. Sein Beistand sei zur Zeit mit seinem Vermieter im Gespräch, um die Kündigungsfrist seiner jetzigen Wohnung zu klären. In den Stunden, welche er täglich zur Verfügung gestellt bekomme, habe er versucht, einige Wohnungen zu besichtigen. Da jedoch der freie Ausgang nur zwei Stunden betrage, habe er seine Wunschwohnungen nicht besichtigen können. Seine Medikation sei dahingehend angepasst worden, dass er nun kein Zyprexa mehr nehme, sondern 1800 mg Orfiril und 6 mg Invega. Dies ermögliche ihm, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu suchen. Dafür müsse er aus der Klinik entlassen werden, so dass er Zeit und finanzielle Mittel erhalte (act. 19).

4.1 Die Darlegungen des gerichtlichen Gutachters (act. 11; act. 18 S. 6 f.) sind schlüssig, wohl begründet und insgesamt überzeugend. Sie stehen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 18 S. 7 f.), mit den Ausführungen der Klinikvertreter (Prot. I S. 10 ff.), der Krankengeschichte, dem Einweisungszeugnis (act. 7 und 8) und dem Entscheid der KESB Meilen (act. 10) in Einklang. Gestützt darauf hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, nämlich eine psychischen Störung im Sinne einer maniformen Exazerbation einer bipolaren Affektpsychose, zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich zwischenzeitlich verbessert. Anhaltspunkte dafür, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind, sind nicht ersichtlich.

4.2 Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann (vgl. BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 8).

Die (Anpassung der) Medikation ficht der Beschwerdeführer nicht an (vgl. auch act. 7 S. 3). Ob er die verordneten Medikamente auch im Falle einer Entlassung nehmen würde, steht freilich dahin. Der Beschwerdeführer hat sodann erkannt, dass er nicht in seiner jetzigen Wohnung bleiben kann, und er ist daran, eine neue Bleibe zu finden, wobei sich die Suche nach seinen eigenen Angaben nicht einfach gestaltet. Dabei ist anzumerken, dass der Vermieter des Beschwerdeführers das Mietverhältnis gekündigt hat und der Beschwerdeführer die Wohnung per Ende Mai 2013 räumen muss (vgl. act. 7 S. 3; Prot. I S. 11). Er verlangt seine Entlassung, um Zeit für die Wohnungssuche zu haben und finanzielle Mittel dafür zu erhalten. Wo er aber wohnen würde, bis er eine für ihn geeignete Wohnung gefunden hätte, erklärt er nicht.

Die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik käme somit

– die Beschwerde bekräftigt die Erwägung der Vorinstanz – einer Entlassung auf die Strasse gleich. Zudem ist die Weiterführung der Medikation ausserhalb der Klinik nicht gesichert (vgl. auch act. 11 S. 6) und bestünde daher die Gefahr einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Sein Zustand und Verhalten würden – so ist mit der Vorinstanz zu befürchten – sehr schnell wieder zu einer Situation führen, wie sie beim Zeitpunkt der Aufnahme bestanden hat – mit dem erheblichen Risiko für selbstgefährdende Handlungen und der Belastung des sozialen Umfelds, was wiederum mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Einweisung innert kurzer Zeit führen würde. Der Beschwerdeführer ist deshalb (nach wie vor) schutzund betreuungsbedürftig.

4.3 Die Klinik B._____ gewährleistet die medikamentöse und therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers (vgl. act. 11 S. 4; act. 18 S. 9). Die genannte Klinik erscheint daher ohne Weiteres als geeignet, um die notwendige Fürsorge für den Beschwerdeführer zu erbringen.

4.4 Mangels genügender Stabilisierung seines gesundheitlichen Zustands und mangels Lösung seiner Wohnsituation kann dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge aktuell nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erwiesen werden. Die fürsorgerische Unterbringung ist daher auch verhältnismässig.

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen. Wie für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. act. 18 Dispositiv-Ziff. 3) ist dem Beschwerdeführer auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Eine Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Es wird beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren gewährt.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. Sie wird dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung vorab per Fax und gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, die KESB Meilen – an Letztere zweifach, für sich und den Beistand G._____, sowie – unter Rücksendung der Akten – an die Vorinstanz, ferner an die Obergerichts-kasse.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. V. Seiler

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