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OH.2018.00003 • SVG ZH OH.2018.00003 KI-generiert

Victim Compensation Unavailable After Settlement with Insurer

Geschäftsnummer OH.2018.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual injured by another patient in a hospital sought financial assistance from victim compensation. The court denied the claim, reasoning that victim compensation is subsidiary to other forms of compensation and requires the absence of or inadequacy of claims against the perpetrator or their insurer. Because the injured individual had already settled all claims with the hospital's liability insurer for a lump sum, explicitly agreeing that this amount was final and covered all damages, they had no remaining civil claims upon which a victim compensation claim could be based.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nach Abgeltung zivilrechtlicher Ansprüche mittels Vergleich keine darüber hinausgehenden Ansprüche auf finanzielle Opferhilfe; Abweisung. (BGE 1C_582/2019)

Schlagwörter

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Rückerstattung und Schadenersatz Spitalhaftung Versicherer Opfermitverantwortung Finanzvorschriften subsidiäre Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 1 OHG

The principle of subsidiarity, which states that victim assistance benefits are only granted if the perpetrator or other liable party provides no or insufficient compensation, was applied to deny the claim.

Art. 1 Abs. 1 OHG

This provision establishes the general right to victim assistance but was not the direct basis for the final order in this case, as the claim was denied on other grounds.

Art. 19 ff. OHG

These provisions concern financial victim aid in the form of compensation, which was considered but ultimately denied based on the prior settlement.

Art. 22 f. OHG

These provisions concern compensation in the form of restitution, which was considered but ultimately denied based on the prior settlement.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the legal basis for the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the legal basis for the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to establish the suspension periods for filing an appeal with the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited to outline the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

OH.2018.00003

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 27. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gion-Andri Decurtins

Decurtins Greber Partner

Kreuzstrasse 26, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1962, wurde am 30. Juni 2014 während eines stationären Aufenthalts in der Y.___ von einem anderen Patienten mit einem Messer angegriffen und verletzt (vgl. Urk. 6/16/1 S. 4).

Am 8. Dezember 2015 schloss der Geschädigte mit dem Haftpflichtversicherer der Y.___ eine Vereinbarung über die Auszahlung von Versicherungsleistungen (Urk. 6/6/5).

Mit Urteil vom 14. Dezember 2015 (Urk. 6/16/10) stellte das Bezirksgericht Z.___ fest, der Beschuldigte habe den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt (S. 6 Ziff. 1).

Am 1. Juni 2017 reichte der Geschädigte bei der kantonalen Opferhilfestelle ein Gesuch um finanzielle Leistungen ein (Urk. 6/1, Urk. 6/1/1), welches er am 7. August 2017 spezifizierte (Urk. 6/4 = Urk. 6/6/1, Urk. 6/4/1).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/8, Urk. 6/11) bewilligte die Opferhilfestelle mit Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 6/18 = Urk. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung (S. 4 Ziff. I) und wies die Gesuche um Kostenbeiträge (Krankheits-, Gutachter-, Betreuungs- und Anwaltskosten) sowie um Ausrichtung einer Genugtuung ab (S. 4 f. Ziff. II-III).

2. Der Geschädigte erhob am 27. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2), dies mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.), diese aufzuheben (Ziff. 1), ihm Kostenbeiträge in der Höhe von Fr. 53'613.85 auszurichten (Ziff. 1) und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins zu gewähren (Ziff. 3).

Der Kanton Zürich, Opferhilfestelle, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3) wurde mit Gerichtsverfügung vom 17. September 2018 abgewiesen (Urk. 20), dies unter Hinweis auf das mehr als 1 Million Franken betragende Vermögen des Beschwerdeführers (S. 2 E. 2).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung nach OHG. Zur im OHG vorgesehenen Hilfe gehört insbesondere finanzielle Opferhilfe in Form einer Entschädigung (Art. 19 ff. OHG) und einer Genugtuung (Art. 22 f. OHG).

1.2 Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, sondern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme. Deshalb setzt der Anspruch auf opferhilferechtliche Entschädigung und Genugtuung den Bestand von Zivilansprüchen nach Art. 41 ff. OR gegen den Täter voraus. Die finanzielle Opferhilfe deckt keine über die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter hinausgehenden Schäden ab (BGE 133 II 361 E. 5.1).

1.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Grundsatz der Subsidiarität). Zum Kreis der primär Leistungspflichtigen gehören neben dem Straftäter die Sozial- und Privatversicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5).

1.4 Schliesst das Opfer mit dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung einen aussergerichtlichen Vergleich über seine zivilrechtlichen Ansprüche und verzichtet darin ausdrücklich auf weitergehende, über die Höhe der vereinbarten Forderung hinausgehenden Zivilansprüche (Saldoklausel), hat es keine über den Vergleich hinausgehenden zivilrechtlichen Forderungen mehr gegen den Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Da opferhilferechtliche Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter voraussetzen und der Staat opferhilferechtliche Entschädigung und Genugtuung anstelle des primär haftpflichtigen Straftäters leistet, müssen im Umfang des Verzichts auf die Zivilansprüche gegen den Schädiger auch opferhilferechtliche Ansprüche verneint werden. Deshalb ist es nicht bundesrechtswidrig, die Ansprüche einer Beschwerdeführerin auf opferhilferechtliche Entschädigung und Genugtuung abzuweisen, die über ihre Zivilforderungen mit dem Straftäter einen Vergleich geschlossen und im darüber hinausgehenden Betrag auf ihre Zivilforderungen verzichtet hatte (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 am Ende).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Leistungen der Opferhilfe seien subsidiär und stünden in der Rangordnung zuunterst. Ferner setzten sie zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter voraus, und im Umfang, in welchem auf solche verzichtet worden sei, bestehe kein Leistungsanspruch gegenüber der Opferhilfe (S. 3 Ziff. 3a). Gemäss der mit dem Haftpflichtversicherer abgeschlossenen Vereinbarung sei abschliessend, per saldo aller Ansprüche, eine Versicherungsleistung in der Höhe von Fr. 55'000.-- erbracht worden, um sämtliche Folgen der in den Räumen der Y.___ begangenen Straftat abzugelten (S. 3 Ziff. 3b). Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass die entstandenen Kosten die vereinbarte Summe überstiegen. Indem er sich mit dem Betrag als abgefunden erklärt habe, verbleibe entsprechend der Subsidiarität der Opferhilfe kein Raum mehr für opferhilferechtliche Leistungen (S. 4 oben).

2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Entschädigungsvereinbarung sei nicht mit dem Täter oder dessen Versicherer abgeschlossen worden, sondern mit dem Haftpflichtversicherer der Y.___. Der Beschwerdegegner könne deshalb nichts daraus ableiten, und die entsprechenden Leistungen fielen nicht unter Art. 4 Abs. 1 OHG (S. 6 Ziff. 6). Beim Anspruch gegenüber der Y.___ und dem Opferanspruch handle es sich um zwei nicht identische Ansprüche und vor allem um zwei verschiedene Parteien (S. 6 Ziff. 7). Nach Recht und vor allem Billigkeit müsste in einem derart extremen Fall eines Kapitalverbrechens mit grosser Opferschädigung so oder so eine Entschädigung zugesprochen werden (S. 6 f. Ziff. 8).

2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm beantragten Leistungen der Opferhilfe hat.

3.

3.1 Am 30. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Y.___ von einem Mitpatienten angegriffen, der ihm mit einem Klappmesser verschiedene Stich- und Schnittverletzungen im Brustbereich, am linken Unterarm und am rechten Knie zufügte (Urk. 6/16/1 S. 4 oben).

In der Folge wurde er in der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ operiert und bis am 8. Juli 2014 stationär behandelt (Urk. 6/16/19 Ziff. 4).

3.2 In der Vereinbarung über die Auszahlung von Versicherungsleistungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Haftpflichtversicherer der Y.___ vom 8. Dezember 2015 (Urk. 6/6/5) wurde als abschliessende Versicherungsleistung für das Ereignis vom 30. Juni 2014 (Folgen des tätlichen Angriffs durch einen Mitpatienten in der Y.___) der Betrag von Fr. 55'000.-- vereinbart. Festgehalten wurde unter anderem: «Diese Entschädigung erfolgt ohne Präjudiz, rein vergleichsweise, per Saldo aller Ansprüche und endgültig. Die Anwaltshonorare sind in dieser Summe enthalten und werden nicht zusätzlich vergütet.»

3.3 Mit Schreiben vom 7. August 2017 (Urk. 6/4 = Urk. 6/6/1) beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme folgender Kosten (S. 1 unten):

Fr.

76'678.05 · Betreuungskosten

19'598.20 · Anwaltskosten RA 1

9'437.60 · Anwaltskosten RA 2

900.00 · Kosten medizinisches Gutachten

2'000.00 · Krankheitskosten (Franchise und Selbstbehalte 2014 und 2015)

Den nach Abzug von Fr. 55'000.-- vom Total (Fr. 108'613.85) resultierenden Betrag von Fr. 53'613.85 führte er auch im Gesuchsformular (Urk. 6/4/1) an (S. 5 Mitte), wo er auch angab, den Täter habe er nicht zur Zahlung aufgefordert, weil dieser mittellos sei (S. 6 Ziff. 7).

4.

4.1 Der Anspruch auf finanzielle Opferhilfe setzt entsprechende Zivilansprüche gegen den Täter voraus (vorstehend E. 1.2). Inwieweit diese Grundvoraussetzung vorliegend erfüllt ist, kann offen bleiben, da allfällige solche Ansprüche infolge Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen (vgl. vorstehend E. 3.3 am Ende) nicht realisiert werden könnten. Dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend sind vielmehr andere, namentlich Sozial- und Privatversicherungen, leistungspflichtig (vorstehend E. 1.3).

4.2 Vorliegend ist beziehungsweise war dies der Haftpflichtversicherer der Y.___, in deren Obhut sich der Beschwerdeführer befand, als er den Schaden erlitt (vorstehend E. 3.1).

Eine entsprechende Leistungspflicht wurde denn auch anerkannt und führte zur Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 55'000.-- für die Folgen des tätlichen Angriffs durch einen Mitpatienten in der Y.___. Der Beschwerdeführer hat die betreffende Vereinbarung vergleichsweise «per saldo aller Ansprüche und endgültig» abgeschlossen (vorstehend E. 3.2).

Mit der Zustimmung zu dieser Saldoklausel hat der Beschwerdeführer auf über die vereinbarte Summe hinausgehende Zivilforderungen verzichtet. Ein solcher Verzicht auf weitergehende Zivilforderungen hat zur Folge, dass auch keine entsprechenden opferhilferechtlichen Ansprüche mehr bestehen (vorstehend E. 1.4).

Es bleibt anzumerken, dass im abgeschlossenen Vergleich ausdrücklich festgehalten wurde, in der vereinbarten Entschädigung seien die Anwaltshonorare enthalten. Dass der Beschwerdeführer (vertreten durch Rechtsanwalt 1) diese Honorare von fast Fr. 20'000.-- (Rechtsanwalt 1) und fast Fr. 10'000.-- (Rechtsanwalt 2) ein zweites Mal gegenüber dem Beschwerdegegner geltend machte, ist zur Kenntnis zu nehmen.

4.3 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, dessen zivilrechtliche Ansprüche mittels Vergleich abgegolten wurden, keine weiteren Ansprüche auf finanzielle Opferhilfe zustehen.

Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Gion-Andri Decurtins

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannTiefenbacher