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NZ.2018.00001 • SVG ZH NZ.2018.00001 KI-generiert

Court Costs Reimbursement Dismissed Due to Insufficient Financial Improvement

Geschäftsnummer NZ.2018.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant was ordered to pay court costs and legal representation fees, which were initially covered by the court due to their financial circumstances, with the condition that they could be required to repay these costs if their financial situation improved. The litigant failed to respond to a request to update their financial information and continued to receive social assistance. The court determined that the litigant's current financial situation did not constitute a significant improvement as required by the applicable law for repayment, and therefore dismissed the request for reimbursement of costs.

Legislator-Regeste

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Art. 82 ff. BGG, Art. 42 BGG; Court Costs Reimbursement Dismissed Due to Insufficient Financial Improvement: The litigant failed to respond to a request to update their financial information and continued to receive social assistance. The court determined that the litigant's current financial situation did not constitute a significant improvement as required by the applicable law for repayment, and therefore dismissed the request for reimbursement of costs.

Schlagwörter

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Kostenersatz Anwaltskosten finanzielle Verhältnisse Unterstützungskosten gesetzliche Vertretung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. BGG

Cited to indicate the possibility of appealing the decision to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the requirements for the appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

NZ.2018.00001

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. Mai 2019

in Sachen

Kanton Zürich

Gesuchsteller

vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich

Zentrale Inkassostelle der Gerichte

Postfach, 8021 Zürich

gegen

X.___

Gesuchsgegner

Sachverhalt:

1. Mit Urteil vom 29. März 2010 im Prozess IV.2008.01000 auferlegte das Sozialversicherungsgericht X.___ die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 900., welche infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'652.55 aus der Gerichtskasse entschädigt. X.___ wurde darauf hingewiesen, dass er gemäss § 92 der damals gültigen zürcherischen Zivilprozessordnung (aZPO/ZH) zur Erstattung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden könne, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme (Urk. 2/1).

2. Am 29. Mai 2018 ersuchte der Kanton Zürich durch die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte um Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 900. sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von Fr. 1'652.55, mithin von total Fr. 2'552.55 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde X.___ das Formular zur Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse zugestellt und eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Der Beschwerdeführer hat innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen (vgl. Urk. 5).

Auf Anfrage vom 2. April 2019 (Urk. 6) hin teilte die Gemeinde Y.___, Soziale Hilfe und Beratung, dem Gericht am 5. April 2019 unter Beilage des Beschlusses der Sozialbehörde vom 16. April 2019 (Urk. 9) mit, dass X.___ seit 1. Januar 2019 erneut mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Auf das vorliegende Verfahren kommt grundsätzlich das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung zu Anwendung. Gegenstand ist jedoch die Rückforderung von Prozesskostenhilfe, die unter altem, kantonalem Recht gewährt worden war. Die materiellen Voraussetzungen der Nachforderung sind daher nach Art. 28 lit. a aGSVGer in Verbindung mit § 92 aZPO/ZH zu beurteilen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LC150025 vom 18. Januar 2016 E. 6).

Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss aktuell gültigem § 16 Abs. 4 GSVGer eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, «sobald sie dazu in der Lage ist». Die altrechtliche Regelung gemäss § 28 lit. a aGSVGer in Verbindung mit § 92 aZPO/ZH setzt für die Nachzahlung demgegenüber voraus, dass die Partei «durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse» kommt. Das heisst, während laut aktuell in Kraft stehendem Recht eine Nachzahlungspflicht bereits besteht, wenn die aktuellen finanziellen Verhältnisse die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (zur gleichlautenden Regelung in der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, vgl. Rüegg/Rüegg in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 123 N 1), liegen günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 28 lit. a aGSVGer in Verbindung mit § 92 aZPO/ZH demgegenüber erst bei einem Vermögensanfall von einiger Bedeutung beziehungsweise bei Eintritt einer wesentlichen Einkommensverbesserung vor (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 1997, § 92 N 1).

2.

2.1 Der Gesuchsgegner hat innert angesetzter Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen (vgl. Urk. 4-5). Der Entscheid ist daher androhungsgemäss (vgl. Urk. 3) aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen.

2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass das steuerbare Einkommen und das satzbestimmende steuerbare Vermögen des Gesuchsgegners amtlich eingeschätzt wurde (vgl. Urk. 2/4) und der Gesuchsgegner seit Januar 2019 von der Gemeinde Y.___ wirtschaftliche Hilfe bezieht (vgl. Urk. 9). Hieraus ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung nachzuzahlen. Folglich ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Feststellung der Nachzahlungspflicht abzuweisen.

3. In analoger Anwendung von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 ZPO sind für das Nachzahlungsverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. Das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Obergericht des Kantons Zürich unter Beilage einer je Kopie von Urk. 8-9

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannTiefenbacher