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NX040009 • OG ZH NX040009 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Address Curatorship Removal Improperly Filed with High Court

Geschäftsnummer NX040009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual under curatorship appealed to the High Court against a district council's letter which stated that a request for lifting the curatorship would only be addressed if the guardianship authority applied for it, and that the guardianship authority saw no reason to change the measure without concrete grounds being presented. The court determined that the appeal was improperly filed with the High Court because the matter concerned a formal denial of justice (Rechtsverweigerung) due to the authorities' refusal to rule on the substantive request, for which the appeal should have been directed to the Cantonal Directorate of Justice and Interior as the supervisory authority, as the High Court only handles appeals against specific district council decisions under curatorship law.

Legislator-Regeste

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Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 420 ZGB; Appeal Against Refusal to Address Curatorship Removal Improperly Filed with High Court: „Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 teilte der Bezirksrat Zürich dem nach Art. 395 Abs. 1 ZGB verbeirateten B. seinen Beschluss vom 22. Januar 2004 mit, wonach - im Ergebnis - dessen (sinngemässem) Antrag auf Aufhebung der Beiratschaft keine Folge gegeben wurde. Eine allfällige Aufhebung der Massnahme durch den Bezirksrat setze einen entsprechenden Antrag der Vormundschaftsbehörde voraus (vgl. § 83 Abs. 1 EGZGB) und diese Behörde habe ihm mitgeteilt, dass sie keinen Grund sehe, eine vormundschaftliche Massnahme anzupassen, solange keine konkreten Abänderungsgründe ersichtlich und dargetan seien. Erst dann sei die Vormundschaftsbehörde in der Lage, einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Abschiebung Beistandschaftsaufhebung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Straftaten gegen die Kulturgüter Streitgegenstand Rechtsverweigerung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

§ 280a ZPO, § 44 Ziff. 9 EGZGB, Rechtsverweigerung. Der Rekurs an das Obergericht muss sich auf einen Entscheid des Bezirksrates beziehen; rügt der Betroffene, die Behörden seien zu Unrecht untätig, ist dafür der Regierungsrat zuständig.

Erwägungen:

„Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 teilte der Bezirksrat Zürich dem nach Art. 395 Abs. 1 ZGB verbeirateten B. seinen Beschluss vom 22. Januar 2004 mit, wonach - im Ergebnis - dessen (sinngemässem) Antrag auf Aufhebung der Beiratschaft keine Folge gegeben wurde. Eine allfällige Aufhebung der Massnahme durch den Bezirksrat setze einen entsprechenden Antrag der Vormundschaftsbehörde voraus (vgl. § 83 Abs. 1 EGZGB) und diese Behörde habe ihm mitgeteilt, dass sie keinen Grund sehe, eine vormundschaftliche Massnahme anzupassen, solange keine konkreten Abänderungsgründe ersichtlich und dargetan seien. Erst dann sei die Vormundschaftsbehörde in der Lage, einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen.

Gegen dieses - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Schreiben wendet sich B. an das Obergericht mit dem „Ersuchen der Beurteilung oder Überweisung an die letzte kant. Vormundschafts-Instanz und falls es keine solche gibt, die Überweisung an das Bundesgericht als letzte nationale Instanz“. Unter anderem rügt er, die Vormundschaftsbehörde verweigere seit Jahren die Beurteilung (wohl der Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme).

In der Sache handelt es sich um eine Beschwerde betreffend formelle Rechtsverweigerung, weil es die zuständigen Behörden ablehnen, das Begehren von B. entgegen zu nehmen und materiell zu behandeln (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG, N 12 zu § 108 GVG). Da das Obergericht lediglich zur Behandlung von Rekursen gegen Entscheide des Bezirksrates in Vormundschaftsbeschwerdesachen gemäss Art. 420 ZGB zuständig ist (§ 44a GVG i.V. mit § 44 Ziff. 9 EGZGB) und ein solches Geschäft gerade nicht vorliegt, ist zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde die Direktion der Justiz und des Inneren als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde zuständig.“ Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 27. Februar 2004 NX040009