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NX030063 • OG ZH NX030063 KI-generiert

Guardianship Authority Appeal Inadmissible in Minor Estate Division Conflict

Geschäftsnummer NX030063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal filed by the guardianship authority was deemed inadmissible because such an authority is generally not legitimately entitled to file an appeal, absent specific statutory exceptions. The court upheld the lower court's decision ordering the appointment of an independent guardian for the minor children because the division of the estate following the mother's death involved the surviving parent and the children, and the composition of the assets was sufficiently unclear—particularly regarding the matrimonial property regime and inheritances—creating an inherent conflict of interest for the custodial father, necessitating external clarification to protect the children's interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 420 ZGB, § 280a ZPO/ZH, Legitimation der Vormundschaftsbehörde, Art. 306 Abs. 2, Art. 392 Ziff. 2 ZGB, Beistand für das unmündige Kind.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde minderjährige Kinder Erbschaftsteilung Interessenkollision Vormund Güterrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 420 ZGB

The appeal filed by the guardianship authority was dismissed because this authority is generally not legitimized to appeal under this provision.

Art. 306 Abs. 2, Art. 392 Ziff. 2 ZGB

The court confirmed the lower court's decision to appoint an independent guardian because the father, as the legal representative, was in a classic conflict of interest regarding the division of the estate.

§ 203 Ziff. 2 GVG

The guardianship authority was not ordered to pay costs based on this provision.

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Volltext

Art. 420 ZGB, § 280a ZPO, Legitimation der Vormundschaftsbehörde. Die Behörde ist in der Regel nicht legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. (Erw. 3)

Art. 306 Abs. 2, Art. 392 Ziff. 2 ZGB, Beistand für das unmündige Kind. Wenn die Erbteilung zwischen dem Kind und dem überlebenden Elternteil ansteht und die Zusammensetzung der Vermögensmassen nicht völlig klar ist, kann auf die Bestellung eines Beistandes nicht verzichtet werden. (Erw. 4)

Sachverhalt:

Am 5. Juli 2001 starb C. P.; sie hatte zuletzt in R. gewohnt. Sie hinterliess ihren Ehemann L. P. und die beiden minderjährigen Kinder Vanessa und Melanie.

L. P. gab der Vormundschaftsbehörde zur finanziellen Situation die Auskunft, er lebe mit den Kindern "in der ihm resp. vormals seiner Frau gehörigen Liegenschaft in R.", und er werde Kopien von Ehevertrag und Schenkungsurkunde nachreichen "hinsichtlich der Fr. 165'000.--, welche seine Frau von ihren Eltern erhalten habe und welcher Betrag nun schenkungshalber an ihn übergegangen sei". Am 26. Juni 2003 reichte er der Behörde eine Aufstellung über das Vermögen der beiden Kinder ein, wonach zwei Jugend-Sparhefte bei der ZKB bestehen, mit Guthaben von Fr. 1'576.35 resp. Fr. 1'433.--.

Die Vormundschaftsbehörde R. beschloss, das Inventar über das Kindesvermögen zu genehmigen und dem Bezirksrat zur zweitinstanzlichen Abnahme zuzustellen. Der Bezirksrat verweigerte die Abnahme des Inventars. Er ordnete an, die Behörde habe den Kindern einen unabhängigen Beistand zu bestellen, das Inventar neu erstellen zu lassen und alsdann zur erneuten Genehmigung vorzulegen.

Aus den Erwägungen:

"2. Gegen den Beschluss des Bezirksrates rekurrieren der "Sozialvorstand R.", sowie L. P. als der "sorgeberechtigte Vater von Vanessa und Melanie P.".

3. Das Obergericht bezog sowohl L. P. als auch die beiden Kinder als Rekurrenten ins Verfahren ein. Zwar hatte der Vater nicht ausdrücklich im eigenen Namen rekurriert, aus der Begründung wurde aber klar, dass er die Anordnung des Bezirksrates als Diskriminierung empfindet und sich gegen die Ernennung eines Beistandes wehrt. Damit verfolgt er ein eigenes Interesse, das er nicht über die Vertretung der Kinder wahrnehmen kann. Seine Legitimation und die seiner Kinder zum Rekurs steht ausser Frage.

Der Präsident der Vormundschaftsbehörde kann nur unter den Voraussetzungen von § 5 VRG (dringende Fälle vorsorglicher Massnahmen) oder § 67 GG (formelle Verfügungen oder Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind) selbständig handeln. Nichts von dem liegt hier vor. Er ist daher zur Rekurserhebung nicht kompetent. Die Behörde hat sein Vorgehen zwar nachträglich genehmigt (§ 108 ZPO), aber gemäss ständiger Praxis ist die Vormundschaftsbehörde zum Rekurs nach Art. 420 ZGB grundsätzlich nicht legitimiert (Basler Kommentar Geiser, 2. Aufl. 2002, N. 33 ff. zu Art. 420 ZGB); der Ausnahmefall von der Gemeinde auferlegten Kosten ist nicht gegeben. Die von der Vormundschaftsbehörde ins Feld geführte Gemeindeautonomie ändert daran nichts. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als vormundschaftliches Organ hat die Behörde eben gerade keinen erheblichen eigenen Ermessensspielraum, sondern sie ist nur (aber immerhin) "gemäss den besonderen Bestimmungen der eidgenössischen (...) Gesetze (...) Vollziehungsorgan der Landesverwaltung" (§ 14 GG). Auf den Rekurs der Vormundschaftsbehörde ist daher nicht einzutreten.

4. In der Sache hat der Bezirksrat erwogen, es könne aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht ermittelt werden, wie hoch das Kindesvermögen tatsächlich sei, denn weder zum Ehevertrag noch zur letztwilligen Verfügung der verstorbenen Mutter der Kinder seien Erwägungen angestellt worden, von der Liegenschaft sei nur der Steuerwert bekannt, welcher tiefer sei als die Hypothekarschuld. Die Rekurrenten wenden neben ausführlichen Erörterungen zum Recht im Allgemeinen dagegen ein, es seien alle massgeblichen Unterlagen vorhanden, und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde verletzt, wenn den Kindern in der gegebenen Situation ein Beistand ernannt werde.

Die Rekurrenten scheinen davon auszugehen, es stehe fest, dass das Vermögen der beiden Kinder nur aus den erwähnten Sparheften mit Guthaben von je rund Fr. 1'500.-- bestehe. Wenn das zuträfe, könnte man vielleicht sagen, für solche Beträge sollte auf Weiterungen verzichtet werden. Gerade die Höhe des Kindesvermögens ist aber durchaus unklar. Woher das Geld auf den Sparheften stammt, geht aus den Akten nicht hervor. Nach den Erläuterungen von L. P. gegenüber der Vormundschaftsbehörde hat eine Erbteilung noch nicht stattgefunden, das Geld auf den Sparheften dürfte von da her nicht aus dem Vollzug der Erbteilung stammen. Auch die Höhe der Beträge (und dass für die ältere Tochter ein Weniges mehr ausgewiesen wird) deutet darauf hin, dass es sich um Sparhefte für die üblichen "Götti-Batzen" etc. handelt. L. P. scheint also davon auszugehen, dass den Kindern beim Tod ihrer Mutter überhaupt nichts zugefallen sei. Auch wenn man annimmt, dass Ehevertrag und Testament gültig sind, liegt das nicht auf der Hand. Die Verstorbene hatte Fr. 10'000.-- in die Ehe eingebracht, und während der Ehe erhielt sie von ihren Eltern weitere Fr. 165'000.-- geschenkt. Die ehevertragliche Vorschlagszuweisung erfasst das Eigengut der Ehegatten nicht. Das Eigengut bildet vielmehr den Nachlass, an welchem Ehemann und Töchter teil haben. Im ihrem Testament hat die Verstorbene die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und ihrem Ehemann die Wahl gelassen, ob er den gesetzlichen Erbanspruch und die verfügbare Quote beanspruchen wolle, oder aber die disponible Quote zu Eigentum und daneben die Nutzniessung am ganzen übrigen Nachlass. In beiden Fällen haben die Kinder einen eigenen Anteil am Erbe ihrer Mutter, wenn auch vielleicht mit der Nutzniessung ihres Vaters belastet. Wie hoch diese Beträge sind, kann und muss heute nicht ermittelt werden. Jedenfalls ist es weder nachgewiesen noch auch nur wahrscheinlich, dass das ganze eingebrachte Gut der Mutter der Kinder verloren gegangen ist, der Vater daher tatsächlich alleiniger und unbelasteter Eigentümer des ganzen ehelichen Vermögens geworden ist und die formelle Feststellung dieser Umstände nur einen Leerlauf darstellen würde. Die Verhältnisse sauber abzuklären ist gegenteils im Interesse der Kinder unabdingbar. Dabei befindet sich der Vater und Ehemann in einem geradezu klassischen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 306 Abs. 2 / 392 Ziff. 2 ZGB.

Dabei ist noch einmal festzuhalten, was auch der Bezirksrat bereits ausführte: es geht nicht um den konkreten Verdacht, dass L. P. seine Töchter benachteiligen wolle, sondern um die abstrakte Situation, dass er nicht seine Interessen und die der Kinder gleichzeitig wahrnehmen kann, und dass das Gesetz für diesen Fall eben den Beizug eines neutralen Aussenstehenden vorsieht - nicht zuletzt zum Schutz des Vaters selbst.

Der Rekurs ist daher abzuweisen, und der Beschluss des Bezirksrates ist zu bestätigen.

5. Gemäss § 203 Ziff. 2 GVG dürfen der Vormundschaftsbehörde keine Kosten auferlegt werden. Angesichts der besonderen Umstände ist es gerechtfertigt, auch bei den Rekurrenten 1 - 3 auf eine Kostenauflage zu verzichten. Prozessentschädigungen kommen in dieser Situation nicht in Betracht."

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 6. Januar 2004 NX030063