Step-Parent Visitation Rights and Child's Will Versus Welfare
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the visitation rights of a step-parent with an eleven-year-old child residing with the mother, where the step-parent and mother were in conflict, despite the child generally liking the step-parent who acted as a father figure for years. The court reasoned that conditioning the step-parent's visitation rights on the child's fluctuating will, as proposed by one authority, is detrimental to the child's welfare because it forces the child into a loyalty conflict between parents and improperly delegates adult responsibility to the child, especially when the child is already being influenced by the parental dispute, thus favoring a fixed visitation arrangement over one dependent on the child's discretion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 274a ZGB, Art. 275 ZGB; Step-Parent Visitation Rights and Child's Will Versus Welfare: The court reasoned that conditioning the step-parent's visitation rights on the child's fluctuating will, as proposed by one authority, is detrimental to the child's welfare because it forces the child into a loyalty conflict between parents and improperly delegates adult responsibility to the child, especially when the child is already being influenced by the parental dispute, thus favoring a fixed visitation arrangement over one dependent on the child's discretion.
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KI-generiertThe court favored the decision of the District Council over the Guardianship Authority, setting the visitation rights for the step-father without making them dependent on the child's will, as regulated by this article.
The court favored the decision of the District Council over the Guardianship Authority, setting the visitation rights for the step-father without making them dependent on the child's will, as regulated by this article.
Volltext
Art. 274a, 275 ZGB. Besuchsrecht des (Stief-)Vaters. Es ist unzweckmässig und dem Kindeswohl nicht zuträglich, Besuche eines elfjährigen Kindes bei seinem Stiefvater, der mit seiner Mutter zerstritten ist, davon abhängig zu machen, ob es im Einzelfall gehen will oder nicht.
Das elfjährige Kind lebt bei seiner Mutter. Mit dem leiblichen Vater bestand nie eine Familiengemeinschaft, doch hat sich in letzter Zeit ein regelmässiger und unproblematischer Kontakt ergeben. Der Stiefvater, den das Kind während mehrerer Jahre als Lebenspartner seiner Mutter und damit als seinen "Papa" erlebte und den es nach eigener Angabe "gern hat", beansprucht ein Besuchsrecht. Alle Instanzen anerkennen das grundsätzlich.
Aus den Erwägungen des Obergerichts:
Die wesentlichste Differenz zwischen Vormundschaftsbehörde und Bezirksrat besteht in der (Un-)Verbindlichkeit der Anordnung; die Vormundschaftsbehörde macht Besuche Sonias abhängig davon "ob sie es selber will", und die Klägerin (die Mutter) erachtet das als richtig. Wenn damit der Situation Rechnung getragen werden sollte, dass Sonia sozusagen "zwei Väter" hat, und dass ihr der Kontakt zum leiblichen Vater, Rudolf P, jedenfalls nicht erschwert werden sollte, hat das zunächst etwas für sich. Besuche vom Willen des Kindes abhängig zu machen, ist aber grundsätzlich sehr problematisch (BK-Hegnauer, N. 119 zu ZGB
273 und BGE 100 II 82). Das Kind wird in einen Loyalitätskonflikt gestürzt, der gravierende Folgen haben kann. Letztlich schieben die Erwachsenen (Eltern und Behörden) damit ihre Verantwortung auf das Kind ab. Im vorliegenden Fall ist das nicht anders zu beurteilen. Stiefvater und Mutter hatten und haben ernsthafte Differenzen untereinander. Ob Sonia ihren Stiefvater besuchen will oder nicht, kann also auch eine Komponente der (II-)Loyalität gegenüber der Mutter haben. Die beiden "Väter" hatten bislang wenig Kontakt und auch keinen Streit. Rudolf P hat sich aber im Verfahren gegen ein Besuchsrecht des Stiefvaters, Martin S, gewandt. Das ist selbstverständlich sein Recht. Aber auch hier könnte Sonia in den Konflikt geraten, dem einen oder anderen ihrer "Väter" ihre Zuneigung dadurch zeigen zu wollen, dass sie Martin S besuchte oder eben nicht. Der Brief, den Sonia dem Gericht geschrieben hat, bestätigt diese Beurteilung:
"ich wil nicht zu Martin weil ich angst habe das er mich fragt warum das ich das letzte mal nicht da war (...) Ich habe meine Mutter sehr gern (...) Als das letzte Mal meine kleine Schwester (...) von Martin zurück kam, sie wuste genau das ich nicht woltte da sagte sie mir dass Martin gesagt hat er würde mich nicht fragen (...) Ich wil nicht zu ihm nicht das ich ihn nicht gern habe."
Eindrücklicher kann der Konflikt des Kindes, es den Erwachsenen recht zu machen und sie beide seiner Zuneigung zu versichern, nicht ausgedrückt werden. Die persönliche Anhörung von Sonia ergab keine anderen Gesichtspunkte. Namentlich wurde deutlich, dass sie wohl (verständlicherweise) möglichst frei sein möchte, am Wochenende das zu tun, was ihr gerade am besten behagt, dass sie aber anderseits durchaus keine Abneigung gegen "Martin" zeigt und nicht unter der Vorstellung von Besuchen bei ihm leidet, sondern unter dem Streit der Mutter mit dem Stiefvater (...). Die Klägerin beteuert, sie beeinflusse das Kind nicht, und sie wolle ihm nur das Recht zur eigenen Entscheidung zugestehen. Abgesehen davon, dass zur Betätigung des eigenen Willens die Fähigkeit zur Willensbildung gehört, die sich bei Kindern eben erst entwickeln muss, kann diese Darstellung der Klägerin nicht überzeugen. Es mag ja sein, dass Sonia den Brief an das Gericht wirklich ohne Auftrag der Mutter schrieb. Immerhin war sie aber eben über den pendenten Prozess vor Obergericht informiert - und zwar durch ihre Mutter (...). Eine solche Information neutral zu vermitteln, ist fast nicht möglich, wenn die Informierende selber Partei ist. Bezeichnenderweise gesteht denn die Klägerin auch zu, dass sie es war, die dem Kind als Variante die "Freiwilligkeit" der Besuche vorlegte, und sie sagte nach eigener Darstellung: "Lueg, Martin will, dass du einmal pro Monat bei ihm vorbeigehen musst" (..., Hervorhebung beigefügt). Gerade diese offenen und verdeckten (vielleicht bisweilen gar unbewussten) Beeinflussungen des Kindeswürden bei einer Lösung, welche Besuche vom Willen des Kindes abhängig machte, auf fatale Weisegefördert.
Es ist darum der Lösung des Bezirksrates der Vorzug zu geben und das Besuchsrecht nicht vom Willen Sonias abhängig zu machen.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 12. Mai 2000 Geschäfts-Nr. NX000004/U