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NV130004 • OG ZH NV130004 KI-generiert

Withdrawal of Appeal and Dismissal with Cost Assessment

Geschäftsnummer NV130004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant withdrew their appeal against a lower court order, leading the appellate court to dismiss the appeal proceedings. The court ruled that by withdrawing the appeal, the initial decision regarding costs and compensation became final, and the costs of the appeal procedure, set at CHF 450, were imposed upon the appellant, while no party compensation was awarded to the appellee due to minimal activity in the appellate phase, based on an assumed dispute value exceeding CHF 10,000 but not substantially more.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Withdrawal of Appeal and Dismissal with Cost Assessment: The court ruled that by withdrawing the appeal, the initial decision regarding costs and compensation became final, and the costs of the appeal procedure, set at CHF 450, were imposed upon the appellant, while no party compensation was awarded to the appellee due to minimal activity in the appellate phase, based on an assumed dispute value exceeding CHF 10,000 but not substantially more.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Streitwert Rückzug der Zivilklage Kostenvorschuss Umzugskosten Festsetzung der Busse Befehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the applicable procedure for an appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the applicable procedure for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive as a general requirement for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NV130004-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 12. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

betreffend Befehl

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. Oktober 2013 (EZ130003-D)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013, am Obergericht eingegangen am

4. Dezember 2013, hat der Gesuchsteller und Berufungskläger seine am 2. Dezember 2013 erhobene Berufung zurückgezogen (Urk. 12 und 15). Das Rechtsmittelverfahren ist entsprechend abzuschreiben.

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsteller und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Aufgrund der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ist von einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- auszugehen; er ist aber auch nicht auf einen Betrag von erheblich über Fr. 10'000.-- zu schätzen.

Es wird beschlossen:

1. Das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 15, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 10'000.-- aber weniger als Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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