Enforcement Judgment Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought enforcement of two previous judgments but the lower court required a CHF 11,000 cost deposit, leading the applicant to appeal this requirement and request pro bono legal aid. The appellate court dismissed the appeal because the request for legal aid concerning the cost deposit should have been directed to the lower court where the case was pending, not the appellate court, and the appeal itself failed to meet formal requirements; consequently, the request for legal aid in the appeal was denied due to the hopelessness of the claim, and the applicant was ordered to pay the appeal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Enforcement Judgment Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The appellate court dismissed the appeal because the request for legal aid concerning the cost deposit should have been directed to the lower court where the case was pending, not the appellate court, and the appeal itself failed to meet formal requirements; consequently, the request for legal aid in the appeal was denied due to the hopelessness of the claim, and the applicant was ordered to pay the appeal costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to reject the request for free legal aid for the appeal proceedings due to the hopeless nature of the appeal.
Used to impose the appeal court costs on the applicant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NV130002-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Beschluss vom 5. September 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. August 2013 (EZ130006-G)
Erwägungen:
1.1. Mit (verbesserter) Eingabe vom 21. August 2013 hatte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Mai 2012 (Geschäft EE110155-G) sowie des Urteils des Obergerichts vom 23. November 2012 (Geschäft LE120047 vereinigt mit LE120050) verlangt (Urk. 5/5). Mit Verfügung vom 22. August 2013 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 11'000.– zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2).
1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. August 2013 (Datum des Poststempels: 31. August 2013) rechtzeitig (vgl. Urk. 5/8/1) Beschwerde (Urk. 1).
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 3).
2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers nicht zu genügen. Er macht einzig geltend, den durch die Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können, und beantragt der Beschwerdeinstanz, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege - sollte sie bewilligt werden - auch die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen. Jedoch ist dieses Gesuch an diejenige Instanz zu richten, bei welcher das Verfahren aktuell anhängig ist bzw. welche - wie vorliegend - Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat. Somit hätte sich der Gesuchsteller mit seinem Armenrechtsgesuch an die Vorinstanz wenden müssen. Dem Gesuchsteller bleibt indes noch bis zum Ende einer durch die Vorinstanz zwingend anzusetzenden Nachfrist (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO) Zeit, das Versäumte nachzuholen.
2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
3. Sinngemäss muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist das Gesuch für das Beschwerdeverfahren jedoch abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache beträgt über Fr. 250'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: se