Surname Change Denial Based on Subjective Reasons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought a change of surname based on a close emotional relationship with a grandparent and practical difficulties arising from the pronunciation and spelling of their current name, which often led to incorrect versions. The court reasoned that under the law, a name change requires "weighty reasons," meaning concrete, objective disadvantages stemming from the current name, and subjective feelings alone are insufficient; the court found the alleged difficulties in pronunciation and spelling, common to many names, did not constitute a sufficient objective basis for a name change, nor did the emotional connection to a grandparent justify overriding the general principle of name immutability, confirming the lower authorities' denial of the request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 4 ZGB, Art. 270b ZGB, Art. 30 ZGB, Art. 8 EMRK, Art. 106 Abs. 1 Satz; Surname Change Denial Based on Subjective Reasons: The court reasoned that under the law, a name change requires "weighty reasons," meaning concrete, objective disadvantages stemming from the current name, and subjective feelings alone are insufficient; the court found the alleged difficulties in pronunciation and spelling, common to many names, did not constitute a sufficient objective basis for a name change, nor did the emotional connection to a grandparent justify overriding the general principle of name immutability, confirming the lower authorities' denial of the request.
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KI-generiertThis provision concerns the legal basis for name change, which was the subject of the appeal that was ultimately rejected (though not explicitly cited in the final orders, its substance is the subject matter being upheld/confirmed via the prior decision).
This rule was cited as the basis for imposing the process costs on the losing party (the appellant).
Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NT210001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Tanner
Urteil vom 2. Dezember 2021
in Sachen
A._____ B._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Namensänderung
Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 25. Juni 2021 (2021-1186)
Rechtsbegehren (act. 16/3, sinngemäss):
"Es sei das Namensänderungsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen und sein Familienname von "B._____" in "C._____" zu ändern."
Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich (act. 1/2/2 S. 7):
"I. Das Gesuch von B._____, A._____, geboren am tt. Juli 1990 in D._____ [Ortschaft], von E._____ [Ortschaft] und F._____ [Ortschaft], wohnhaft in Zürich wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens betragen 600.00 Franken und werden dem Gesuchsteller auferlegt.
III./IV. Rechtsmittel/Mitteilung."
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern (act. 12 S. 5 f.):
"I. Der Rekurs von A._____ B._____ gegen die Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, vom 3. März 2021 betreffend Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
a) einer Staatsgebühr von Fr. 600.00
b) den Schreibgebühren von Fr. 100.00
c) den Kanzleiauslagen von Fr. 10.00 Fr. 710.00
werden dem Rekurrenten auferlegt. Über die auferlegten Kosten stellt die Zentrale Inkassostelle am Obergericht des Kantons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung.
III. Dem Rekurrenten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV./V. Rechtsmittel/Mitteilungen."
Anträge des Berufungsklägers (act. 13 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung 2021-1186/LP vom 25. Juni 2021 aufzuheben, und es sei dem Rekurrenten und Berufungskläger die mit Gesuch vom 15. Juni 2020 beantragte Änderung des Familiennamens in "C._____" statt "B._____" zu bewilligen.
2. Es seien die Kosten dieses Verfahrens und der vorgängigen Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es sei dem Rekurrenten und Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Erwägungen:
1.
Mit Formular vom 12. Juni 2020 ersuchte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachstehend Berufungskläger) das Gemeindeamt des Kantons Zürich um Bewilligung einer Änderung seines Familiennamens. Er stellte den Antrag, an Stelle von B._____ neu C._____ heissen zu dürfen (act. 20/1.1). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. März 2021 ab (act. 2/2). Dagegen gelangte der Berufungskläger an die Direktion der Justiz und des Innern (act. 1). Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 verneinte auch diese Instanz die Voraussetzungen für die angestrebte Namensänderung (act. 12).
2.
2.1. Der bürgerliche Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich (BGE
140 III 577 E. 3.2). Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann allerdings die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung ihres Namens bewilligen, wenn "achtenswerte Gründe" vorliegen. Ob im Einzelfall solche Motive für eine Namensänderung gegeben sind, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB). Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Es müssen jedoch aus der bisherigen Namensführung fliessende, konkrete, objektive Nachteile vorliegen. Rein subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten begründen demgegenüber
keinen Namensänderungsanspruch. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe sollte nur insofern erfolgen, als diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind (OGer ZH, NT190001 vom
2. Oktober 2019, E. III/1; OGer ZH, NT200002 vom 22. Dezember 2020, E. 3.3).
3.
3.1. Der Berufungskläger begründet sein Namensänderungsgesuch zunächst damit, dass er zu seinen Grosseltern schon immer eine enge Beziehung pflege. Insbesondere seine Grossmutter sei bis heute die wichtigste Person in seiner Familie, weshalb er genau gleich heissen wolle wie sie (act. 13 Rz. II.1, 10 f.).
3.2. Der Berufungskläger reichte sein Namensänderungsgesuch zusammen mit einem Begleitbrief beim Gemeindeamt ein. In dieser ersten Eingabe erwähnte er seine Grossmutter noch nicht, dafür Parallelen seiner Lebensgeschichte mit jener seines Grossvaters (act. 20/1.12; vgl. auch act. 13 Rz. II.1). Insofern erscheint eher fraglich, ob die Grossmutter für ihn tatsächlich der Hauptgrund für sein Namensänderungsgesuch bildet. Indessen kann offen bleiben, ob für den Berufungskläger emotional eher die Grossmutter oder der Grossvater (mütterlicherseits) im Zentrum steht: Auch wenn die behauptete Nähe besteht, begründet sie keinen Anspruch, den grosselterlichen Namen zu tragen.
4.
4.1. Der Berufungskläger begründet sein Namenänderungsbegehren weiter mit praktischen Schwierigkeiten im Alltag. So schrieben viele seinen Name B._____ häufig "B'_____". Auch spreche man ihn vielfach mit "B''_____" oder "B'''_____" an. Dies sei für ihn ähnlich störend, wie wenn man eine Person namens Huber als "Hube" oder "Hubi" bezeichne. Die mehrheitlich falsche Schreibweise und Aussprache beeinträchtigten stark die Identifikationsfunktion seines Namens. Damit verfüge er über einen achtenswerten Namenänderungsgrund (vgl. act. 13 Rz. II.8 f.).
4.2. Diese Argumentation ist zu wenig stichhaltig. Einzelne Namen lassen sich leichter aussprechen und schreiben als andere. Das liegt in ihrer sprachlichen Natur begründet. Auch ist dies keine Besonderheit ausländischer Namen. Selbst der in der Schweiz weitverbreitete Namen Meier ist davon betroffen. Neben seiner geläufigsten Schreibweise Meier existieren viele Varianten wie Meyer, Mejer, Maier, Majer oder Mayer. All diese Namen werden zwar unterschiedlich geschrieben, aber genau gleich ausgesprochen. Die Sprachwissenschaft bezeichnet solche Wörter als homophon (gleichlautend). Auch eine Frau Mayer wird sich ärgern, wenn sie regelmässig als Frau Meier angeschrieben wird. Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn sich der Berufungskläger daran stört, dass sein Name zu Ausspracheoder Schreibschwierigkeiten führt. Dem Berufungskläger kann indessen nicht gefolgt werden, wenn er in einer falschen Schreibweise oder Aussprache systematischen Rassismus erblickt (act. 13 Rz. II.1 und 8). Vielmehr dürften dem fehlenden Akut über dem ersten … von B._____ weniger böser Wille, als vielmehr praktische Probleme zugrunde liegen: Viele Personen wissen nicht, wie sie mit der Computertastatur diakritische Zeichen setzen können.
4.3. Art. 30 Abs. 1 ZGB vermittelt Privatpersonen keinen Anspruch auf einen einfachen, phonetisch geschriebenen Namen. Wollte man das Auseinanderfallen von Schrift und Aussprache beseitigen, müsste man weltweit alle Namen sämtlicher Sprachen durch die internationale Lautschrift (International Phonetic Alphabet [IPA]) ersetzen. Ein solches Ansinnen wäre weder umsetzbar noch erstrebenswert.
4.4. Mit der zunehmenden Mobilität zwischen den einzelnen Ländern und Sprachräumen sind Namen aus anderen Kulturkreisen hierzulande immer geläufiger geworden. Das ist keine neue Entwicklung: Heute tragen beispielsweise nur noch die allerwenigsten Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Zürich einen althergebrachten zürcherischen Namen wie Bullinger, Hirzel, Waser, Landolt oder Ringger. In der Vergangenheit sind viele Menschen aus anderen Gemeinden, Kantonen und Ländern nach Zürich gezogen und haben dabei ihren angestammten Namen beibehalten. Heute werden ihre an sich auswärtigen Namen nicht
mehr als fremd empfunden. Ähnlich wird es früher oder später auch mit den osteuropäischen Namen ergehen.
4.5. Ohnehin ist der Name B._____ kurz, was gegen besondere Schwierigkeiten im Alltag spricht. Entsprechend muss der Berufungskläger beispielsweise bei einer telefonischen Anmeldung keine unzumutbare lange Buchstabenfolge diktieren. Die aufgezeigten Schwierigkeiten im Alltag des Berufungsklägers aufgrund seines Namens stellen damit insgesamt keinen hinreichenden Grund für eine Namensänderung dar.
5.
5.1. Der Berufungskläger führt sodann Folgendes aus: Wäre er noch minderjährig und nähme seine Mutter wieder ihren ledigen Namen an, würden die Vorinstanzen sein Namensänderungsgesuch sofort gutheissen. Die Unterscheidung zwischen Vollund Minderjährigkeit dürfe im Namensrecht keine Rolle spielen, sei doch der Name ein höchstpersönliches Recht (act. 13 Rz. 6).
5.2. Art. 160 und Art. 270–270b ZGB regeln detailliert, welchen Namen die Kinder von verheirateten und unverheirateten Eltern erhalten. Keine dieser Bestimmungen begründet ein Namenswahlrecht der minderjährigen Person. Selbst Art. 270b ZGB statuiert bloss ein Zustimmungsrecht des Kindes: Danach darf der Namen eines zwölf und mehr Jahre alten Kindes bloss geändert werden, wenn es damit einverstanden ist. Entsprechend kann der Berufungskläger aus diesen kindesrechtlichen Namensregeln nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3. Soweit der Berufungskläger sich auf die Praxis zu Namensänderungen minderjähriger Kinder nach Art. 30 ZGB im Zusammenhang mit Namensänderungen des sorgeberechtigten Elternteils nach einer Scheidung bezieht (wo ein achtenswerter Grund für die parallele Namensänderung des Kindes in der Regel bejaht wird, vgl. BGE 140 III 577), ist ihm folgendes entgegen zu halten: In jener Konstellation geht es darum, dass ein Kind die Namensänderung des Elternteils, bei dem es (hauptsächlich) aufwächst, mittragen dürfen soll (vgl. BGE a.a.O.
E. 3.3.3), und nicht um die emotionale Nähe des Kindes zur mütterlichen Familie
als Ganzes. Der nahe Bezug des Berufungsklägers zu seinen Grosseltern mütterlicherseits und der emotionale Wert dieser Beziehung ist nicht in Abrede zu stellen. Er ist indes nicht mit der Beziehung eines minderjährigen Kindes zum Elternteil zu vergleichen, bei dem es (hauptsächlich) aufwächst.
6.
6.1. Die Berufung wirft der Vorinstanz schliesslich vor, gegen Art. 8 EMRK verstossen zu haben. Diese Bestimmung schütze das Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens und damit das Anrecht auf den gleichen Namen innerhalb der eigenen Familie. Für den Berufungskläger bedeute seine Grossmutter in erster Linie "die Familie". Aus diesem Grund wolle er den grossmütterlichen Namen C._____ führen (act. 13 Rz. 7).
6.2. Die Namensregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) weichen stark voneinander ab. Aus diesem Grund belässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den nationalen Instanzen in Namensfragen einen weiten Beurteilungsspielraum. Weigert sich eine Behörde, einen Nachnamen zu ändern, verstösst sie deswegen nicht gegen Art. 8 EMRK. Im Verhältnis zu dem als legitim erachteten öffentlichen Interesse an der Beibehaltung eines bestimmten Namens gewichtet der EGMR die praktischen Nachteile von änderungswilligen Personen weniger stark. Insbesondere begründen Probleme bei der Aussprache oder beim Schreiben eines Namens keinen Änderungsanspruch (EGMR, 25.11.1994, Stjerna c. Finland, Nr. 18131/91, Ziff. 39 ff.; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl., München/Basel/Wien 2021, § 22 Rz. 45). Bezeichnenderweise vermochte der Berufungskläger denn auch keinen EGMR-Entscheid anzuführen, der seinen Standpunkt stützt.
7.
Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung abzuweisen.
8.
Die unterliegende Partei trägt die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, sind diese Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen und mit dem Vorschuss des Berufungsklägers zu verrechnen (act. 17–19). Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Juni 2021 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 700.– verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an die Direktion der Justiz und des Innern sowie an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, an diese zwei Vorinstanzen unter Beilage der Berufungsschrift act. 13 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 16/3–9), je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an die Vorinstanzen zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Tanner
versandt am:
3. Dezember 2021