Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NS060022 • OG ZH NS060022 KI-generiert

Lack of Standing for Residents to Appeal Investigation Non-Entry in Mismanagement Case

Geschäftsnummer NS060022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filing a criminal complaint against public officials concerning alleged mismanagement in the sale of communal land was deemed without standing to appeal a lower court's decision not to pursue an investigation, because the appellant must demonstrate direct personal harm or impairment of private interests resulting from the alleged offense to qualify as an injured party under the relevant procedural law. The court reasoned that the crime of breach of trust primarily protects general public interests, and the complainants, as mere residents of the municipality, did not establish that they were the direct bearers of the legally protected interest or that their private interests were immediately affected by the alleged actions, thus negating their entitlement to appeal the non-entry decision.

Legislator-Regeste

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Art. 314 StGB; Lack of Standing for Residents to Appeal Investigation Non-Entry in Mismanagement Case: The court reasoned that the crime of breach of trust primarily protects general public interests, and the complainants, as mere residents of the municipality, did not establish that they were the direct bearers of the legally protected interest or that their private interests were immediately affected by the alleged actions, thus negating their entitlement to appeal the non-entry decision.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige ungetreue Geschäftsbesorgung Bodenrecht Legitimation der Gemeinde rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

StPO 22 Abs. 6, StPO 395, StPO 402 Ziff. 8. Strafanzeige gegen Behördenmitglieder und Beamte; Rekurslegitimation des Anzeigeerstatters. Einen Entscheid der Anklagekammer, mit welchem auf eine Strafanzeige gegen Behördenmitglieder oder Beamte nicht eingetreten wird, kann der Anzeigeerstatter nur dann mit Rekurs an das Obergericht weiterziehen, wenn er durch die zur Anzeige gebrachte Handlung im Sinne der allgemeinen Bestimmung von § 395 StPO geschädigt bzw. in seinen privaten Interessen unmittelbar beeinträchtigt wurde.

Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2006 erstatteten M. und

E. gegen unbekannte Mitglieder des Gemeinderates X. sowie allfällige weitere Unbekannte Strafanzeige wegen ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sowie gegebenenfalls weiterer Straftatbestände. Die Anklagekammer des Obergerichts, welcher die Strafanzeige samt Ergänzung zuständigkeitshalber überwiesen wurde, trat darauf mit Beschluss vom 5. Mai 2006 nicht ein und eröffnete demgemäss keine Strafuntersuchung. Sie erwog, dass weder der angerufene Art. 314 StGB verletzt sei noch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein genügender Anfangsverdacht im Hinblick auf andere Straftatbestände bestehen würde. Gegen diesen Entscheid erhoben die Anzeigeerstatter beim Obergericht rechtzeitig Rekurs mit dem Antrag, es sei auf die Strafanzeige einzutreten und eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

Das Obergericht trat auf den Rekurs nicht ein aus folgenden Erwägungen:

"1. Die vorliegende Strafanzeige steht im Zusammenhang mit dem Verkauf zweier aneinander grenzender Baulandparzellen durch die Politische Gemeinde X.:

[…] Die Rekurrenten werfen den Angezeigten vor, versucht zu haben, das Grundstück […] unter dem Verkehrswert zu verkaufen. Sie machen geltend, dass der Käuferin bei einem Nettokaufpreis von nur Fr. 785'100.–, entsprechend 1'599 m2 zu Fr. 600.–/m2 abzüglich Fr. 174'300.– Erschliessungskosten, ein unrechtmässiger Vorteil erwachsen wäre, denn das Baugrundstück sei bereits vollständig erschlossen und die im Kaufvertrag vom 12. Mai 2003 unter der "täuschenden" Bezeichnung einer "Erschliessung" aufgeführten Arbeiten gingen über die von der Gemeinde zu tragende Erschliessung hinaus und rechtfertigten keine Kaufpreis-

reduktion. Entsprechend wären die öffentlichen Interessen der Gemeinde X. geschädigt worden.

2. Der Anzeigeerstatter, auf dessen Strafanzeige nicht eingetreten wird, ist zum Rekurs gegen den Nichteintretens-Entscheid nur legitimiert, wenn er zugleich Geschädigter ist bzw. wenn ihm durch die zur Anzeige gebrachten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Geschädigter in diesem Sinne ist der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet. Werden durch die Strafnorm vorab allgemeine Interessen geschützt, gilt zudem gemäss zürcherischem Strafprozessrecht als Geschädigter derjenige, dessen private Interessen, seien sie materieller oder ideeller Natur, durch die Straftat unmittelbar mitbeeinträchtigt werden, weil diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (ZR 103 Nr. 12 E. III/1a mit Hinweisen; BGE 120 Ia 220; Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 38 N 1 ff.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 502 ff., 527; Schmid, in Donatsch / Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 395 N 13).

Die Rekurrenten wurden durch die zur Anzeige gebrachten Handlungen weder unmittelbar geschädigt noch drohte ihnen daraus unmittelbar ein Schaden zu erwachsen. Namentlich sind sie nicht Träger des durch den Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung geschützten Rechtsgutes (dazu Niggli, Basler Kommentar, Art. 314 StGB N 7). Ein in Betracht zu ziehender, dem Schutz individueller Rechtsgüter der Rekurrenten dienender Straftatbestand ist nicht ersichtlich. Deren allfällige mittelbare Beeinträchtigung als Einwohner der Politischen Gemeinde X. begründet keine Geschädigtenstellung. Die Rekurslegitimation der Rekurrenten ist deshalb zu verneinen, und auf den Rekurs ist nicht einzutreten."

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. Dezember 2006 NS060022