Sechseläuten Deadline Extension Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party argued that a deadline falling on Sechseläuten should be extended because it is a public holiday. The court determined that under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, a deadline is extended only if the last day falls on a Saturday, Sunday, or a state-recognized holiday. While Sechseläuten afternoon is a partial rest day for some offices, it is not a state-recognized holiday under cantonal law. Therefore, the deadline remains valid even if it falls on Sechseläuten.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 SchKG, Art. 18 i.V.m, Art. 31 Abs. 3 SchKG; Sechseläuten Deadline Extension Denied: The court determined that under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, a deadline is extended only if the last day falls on a Saturday, Sunday, or a state-recognized holiday. While Sechseläuten afternoon is a partial rest day for some offices, it is not a state-recognized holiday under cantonal law. Therefore, the deadline remains valid even if it falls on Sechseläuten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs how deadlines are calculated and was applied to determine if the Sechseläuten holiday affected the deadline.
Volltext
SchKG 31 Abs. 3; Fristenlauf am Sechseläuten. Das Sechseläuten ist kein staatlich anerkannter Feiertag.
(Aus den Erwägungen des Obergerichts:)
II/2.b) Wie die im SchKG erwähnten Fristen zu berechnen sind, ergibt sich aus Art. 31 SchKG. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet: „Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nachfolgenden Werktag.“ Es kann sich dabei um einen Feiertag des Bundesoder des kantonalen Rechts handeln (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Auflage, § 11 N 19). Massgebend für die Berücksichtigung der Feiertage ist das Recht des Kantons, bei dessen Amt die Frist befolgt werden muss (BGE 59 III 97).
Als staatlich anerkannte Feiertage gelten nur jene, die ihre Grundlage im kantonalen Recht haben (BGE 115 IV 266 ff.). Nach § 1 des revidierten Ruhetagsund Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000 (LS 822.4) sind im Kanton Zürich öffentliche Ruhetage die Sonntage sowie Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag. Die Stadt Zürich hatte gestützt auf das alte Ruhetagsgesetz vom 14. März 1971 in ihrer städtischen Verordnung über die Verkaufszeiten vom 10. November 1971 vorgesehen, dass u.a. am Sechseläuten-Montag alle Verkaufsgeschäfte ab 13:00 Uhr geschlossen zu halten sind.
Diese Verordnung wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. März 2005 ersatzlos aufgehoben (vgl. Geschäfte des Gemeinderates der Stadt Zürich, GR-Nr. 2004/647). Nach § 117 Abs. 1 der VVO vom 19. Mai 1999 zum PersG (LS 177.111) gelten u.a. im Bezirk Zürich die Nachmittage des Sechseläutens und Knabenschiessens als halbe Ruhetage. Es handelt sich dabei aber nicht um staatlich anerkannte Feiertage (ZR 61 Nr. 73). Am Sechseläuten-Montag Nachmittag sind zwar die Gerichtskanzleien in der Stadt Zürich geschlossen, das verhindert aber nicht, dass an ihnen die gesetzlichen Fristen ablaufen können (vgl. dazu Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG, N 6 f. zu § 192).
Demnach kann eine nach Art. 18 i.V.m. Art. 31 SchKG berechnete Frist am Sechseläuten-Montag ablaufen, was auch der Praxis des Obergerichtes entspricht (erwähnt z.Bsp. im Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom
12. September 2006, Kass.-Nr. AA060108).
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 29. April 2008 NR080032