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NQ120041 • OG ZH NQ120041 KI-generiert

Incarcerated Father's Appeal of Revoked Visitation Rights

Geschäftsnummer NQ120041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, an incarcerated father serving a sentence for sexual abuse of one child and threats against the mother, appealed the decision to revoke his visitation rights with his two minor children, which had previously been set as supervised visits. The court upheld the lower court's decision, reasoning that the father had rendered the established visitation regime impossible by refusing supervised visits unless he could handpick the supervisor, demonstrating a lack of genuine interest in the relationship. This refusal, combined with the severe underlying convictions, the risk of recidivism due to untreated psychological conditions (paranoid schizophrenia and pedophilia), and the overarching need to protect the children's welfare, justified the complete withdrawal of personal contact rights.

Legislator-Regeste

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Art. 312 ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Incarcerated Father's Appeal of Revoked Visitation Rights: The court upheld the lower court's decision, reasoning that the father had rendered the established visitation regime impossible by refusing supervised visits unless he could handpick the supervisor, demonstrating a lack of genuine interest in the relationship. This refusal, combined with the severe underlying convictions, the risk of recidivism due to untreated psychological conditions (paranoid schizophrenia and pedophilia), and the overarching need to protect the children's welfare, justified the complete withdrawal of personal contact rights.

Schlagwörter

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begleitetes Besuchsrecht paranoide Schizophrenie sexueller Missbrauch Obhutsentzug minderjähriges Kind persönlicher Verkehr Persönlicher Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO

The appeal was dismissed by confirming the previous decision based on this provision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision establishes the general rule for imposing court costs, although they were waived in this specific case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ120041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.

Urteil vom 16. August 2012

in Sachen

A._____, Berufungskläger

gegen

B._____, Berufungsbeklagte

betreffend Persönlicher Verkehr

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 i.S. C._____, geb. tt.mm.2001, und D._____, geb. tt.mm.2002; VO.2011.1454 (Vormundschaftsbehörde E._____)

Erwägungen:

1.

Die Parteien sind die seit dem 7. April 2008 geschiedenen Eltern der Kinder C._____, geboren tt.mm.2001, und D._____, geboren tt.mm.2002. Die Kinder stehen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung vom 7. April 2008 unter der elterlichen Sorge der Berufungsbeklagten (act. 9/10/30).

Der Berufungskläger verbüsst auf Grund des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

7. Abteilung vom 12. Juni 2007 (act. 9/12/1) wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter F._____ und wegen Drohungen und Tätlichkeiten gegen die Berufungsbeklagte eine siebenjährige Freiheitsstrafe in der Strafanstalt ….

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer vom 7. September 2009 wurde das Besuchsrecht für die beiden Kinder C._____ und D._____ geregelt. Bezüglich der Tochter D._____ wurde dem Berufungskläger während des Strafvollzugs ein begleitetes Besuchsrecht alle zwei Monate eingeräumt. Ein Recht auf Besuche bezüglich des Sohnes C._____ in dieser Zeit wurde dem Berufungskläger verweigert. Für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde ein einmaliges, begleitetes Besuchsrecht bezüglich beider Kinder von fünf Stunden pro Monat festgesetzt (act. 9/10/38). Die vorgesehenen begleiteten Besuche von D._____ konnten nicht durchgeführt werden, da der Berufungskläger mit der vorgesehenen Form nicht einverstanden war; er wollte nicht, dass D._____ durch eine ihm fremde Person begleitet werde.

2.

2.1 Mit Schreiben vom 17. November 2010 (act. 9/10/63) und 15. Februar 2011 (act. 9/10/68) an die Vormundschaftsbehörde E._____ schilderte die Beiständin der Kinder ihre Bemühungen zur Umsetzung des Besuchsrechts. Dabei kam sie zum Schluss, dass die angeordnete Besuchsrechtsregelung für D._____ und C._____ auf Grund der Nichtmitwirkung des Vaters nicht durchführbar sei. Daher

beantragte sie die Aufhebung der Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D._____ und C._____ sowie die Entlassung aus ihrem Amt.

Mit Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde E._____, II. Kammer vom

9. September 2011 (act. 9/1a und 9/1b) wurde dem Berufungskläger das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern C._____ und D._____ gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer vom 7. September 2009 entzogen.

2.2 Diese Entscheide der Vormundschaftsbehörde focht der Berufungskläger beim Bezirksrat Zürich an, indem er sinngemäss im Wesentlichen geltend machte, er sei mit den Beschlüssen nicht einverstanden (act. 9/2). Mit Beschluss vom

26. Juli 2012 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und auferlegte dem Berufungskläger die Verfahrenskosten von Fr. 1'135.-- (act. 8 S. 10).

2.3. Gegen diesen bezirksrätlichen Entscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Berufung vom 1. August 2012 (act. 2). Der Berufungskläger beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Festsetzung eines Besuchsrechts für die beiden Kinder (act. 2).

Es wurden die Akten des Verfahrens vor dem Bezirksrat Zürich (act. 9/1-15) inklusive diejenigen der Vormundschaftsbehörde E._____ (act. 9/7/1-82, act. 9/7/1- 83) beigezogen.

Da sich das Rechtsmittel sofort als unbegründet erweist, ist darauf zu verzichten, von den Vorinstanzen eine Vernehmlassung einzuholen (§ 191 Abs. 1 GOG) und die Berufung der Berufungsbeklagten zur schriftlichen Vernehmlassung zuzustellen (§ 187 GOG; Art. 312 ZPO).

3.

3.1 Der Bezirksrat Zürich bestätigte den von der Vormundschaftsbehörde E._____ beschlossenen Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr des Beru-

fungsbeklagten mit seinen beiden Kindern C._____ und D._____ im Wesentlichen mit folgender Begründung (act. 8 S . 6 ff.):

Das vom Obergericht des Kantons Zürich angeordnete Besuchsrecht im Gefängnis sei nicht durchführbar gewesen, weder die Kinder noch der Berufungskläger hätten die Kontakte in dieser Form gewollt. Dieser habe das Besuchsrecht aus nichtigem Anlass abgelehnt, indem er darauf bestanden habe, die Begleitung der Kinder selber zu bestimmen. Somit scheine er kein aufrichtiges Interesse und auch kein Bedürfnis am Aufbau einer Beziehung zu den beiden Kindern zu haben. Der Berufungskläger habe seine Tochter F._____ sexuell missbraucht und Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber der Mutter seiner Kinder, der Berufungsbeklagten, verübt. Schon diese Umstände reichten aus, um das Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen. Komme hinzu, dass er an einer paranoiden Schizophrenie und an Pädophilie leide, wobei zwischen diesen Diagnosen und den inkriminierten Taten ein kausaler Zusammenhang bestehe. Da der Berufungskläger nicht krankheitseinsichtig sei und daher jegliche Psychotherapie und medikamentöse Behandlung verweigere, bestehe bei ihm eine Rückfallgefahr. Er sei daher auch nicht vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden. Seine Gefährlichkeit würde nicht nur durch die begangenen Straftaten, sondern auch durch die andauernden Beleidigungen und Drohungen gegen Familienmitglieder und Amtspersonen belegt. Es bestehe die Gefahr eines Missbrauchs von D._____ bei einer Weiterführung des Besuchsrechts. Aus all diesen Gründen sei ein Besuchsrecht des Berufungsklägers mit dem Wohl der Kinder C._____ und D._____ nicht vereinbar.

3.2 Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen und es ist darauf zu verweisen. Die Vorbringen des Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift vermögen daran nichts zu ändern. Denn er setzt sich dort nicht näher mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinander, sondern er begnügt sich damit zu bestreiten, dass er an den genannten Krankheiten leide, sich an seiner Tochter vergangen und seine Kinder geschlagen habe. Er hält sodann einzig in pauschaler Weise fest, dass der Beschluss politisch motiviert sei und darin nicht die Wahrheit dargestellt werde. Damit lässt er – unter Anderem – auch unbestritten, dass er die Durchführung an seiner – völlig ungerechtfertigten – Forderung schei-

tern liess, dass er bestimme, wer die Kinder zu begleiten habe. Dies zeigt, dass er nicht wirklich an Kontakten zu seinen Kindern interessiert ist.

Die Vormundschaftsbehörde E._____ hat somit zu Recht dem Berufungskläger das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern C._____ und D._____ entzogen. Dies führt zur Abweisung der Berufung und es ist der Entscheid des Bezirksrats Zürich, mit welchem dieser die auf eine Zusprechung eines Besuchsrechts gerichtete Beschwerde des Berufungskläger abwies, zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

4.

Grundsätzlich wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der gegebenen Umstände – der Berufungskläger ist im Vollzug einer siebenjährigen Freiheitsstrafe – ist von einer Kostenerhebung abzusehen.

Der Berufungsbeklagten ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 26. Juli 2012 wird bestätigt.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Vormundschaftsbehörde E._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie –

unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

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