Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NQ110056 • OG ZH NQ110056 KI-generiert

Child Relocation Precautionary Measures: Unrestricted Introduction of New Facts on Appeal

Geschäftsnummer NQ110056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning precautionary measures related to child relocation, which is subject to the court's official duty to investigate, new factual assertions submitted after the appeal deadline must be considered without restriction, despite the literal text of the relevant procedural rule suggesting inadmissibility. The court reasoned that the statute's literal wording is flawed because the legislature's intent, as revealed in parliamentary discussions, was for the appellate court to take up the presentation of new facts where the first instance left off, which in cases governed by the investigative principle (like child protection matters) permits the unrestricted introduction of new facts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 317 ZPO, Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 314 E-ZPO, Art. 225 E-ZPO; Child Relocation Precautionary Measures: Unrestricted Introduction of New Facts on Appeal: 1.3 (...) Die Eingabe vom 5. Dezember 2011 erfolgte nach Ablauf der zehntägigen Berufungsfrist. Nach Art. 317 ZPO wären die darin enthaltenen tatsächlichen Ausführungen unzulässig, da sie spätestens mit der Berufung bereits hätten eingebracht werden können. Der Wortlaut des Gesetzes muss in diesem Fall aber als missglückt und nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers entsprechend betrachtet werden. Der Entwurf des Bundesrates hatte bezüglich Novenrecht in der Berufung ausdrücklich auf die Regelung in erster Instanz verwiesen (Art. 314 E-ZPO [entsprechend dem Gesetz gewordenen Art. 317] und Art. 225 E-ZPO [entsprechend jetzt Art. 229]).

Schlagwörter

KI-generiert
Kindesschutzmassnahmen vorsorgliche Massnahmen Einführung neuer Beschränkungen Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Untersuchungsgrundsatz Verfahrensgrundsatz Noven in der Berufung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 317 ZPO
Art. 317 ZPO, Noven in der Berufung.
Art. 310 Abs. 1 ZGB
Es geht um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Umplatzierung eines Kindes (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Art. 314 E-ZPO
Der Entwurf des Bundesrates hatte bezüglich Novenrecht in der Berufung ausdrücklich auf die Regelung in erster Instanz verwiesen (Art. 314 E-ZPO [entsprechend dem Gesetz gewordenen Art.
Art. 225 E-ZPO
317] und Art. 225 E-ZPO [entsprechend jetzt Art.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Art. 317 ZPO, Noven in der Berufung. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes sind neue Behauptungen auch in der Berufung unbeschränkt zulässig, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat.

Es geht um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Umplatzierung eines Kindes (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Nach Ablauf der Berufungsfrist und als Reaktion auf eine Verfügung der Kammervorsitzenden reicht die Berufungsklägerin eine weitere Eingabe zur Sache ein.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

1.3 (...) Die Eingabe vom 5. Dezember 2011 erfolgte nach Ablauf der zehntägigen Berufungsfrist. Nach Art. 317 ZPO wären die darin enthaltenen tatsächlichen Ausführungen unzulässig, da sie spätestens mit der Berufung bereits hätten eingebracht werden können. Der Wortlaut des Gesetzes muss in diesem Fall aber als missglückt und nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers entsprechend betrachtet werden. Der Entwurf des Bundesrates hatte bezüglich Novenrecht in der Berufung ausdrücklich auf die Regelung in erster Instanz verwiesen (Art. 314 E-ZPO [entsprechend dem Gesetz gewordenen Art. 317] und Art. 225 E-ZPO [entsprechend jetzt Art. 229]).

Im Parlament wurde vor allem über das Novenrecht in erster Instanz diskutiert. Zwar standen auch betreffend Berufung die Pole "völlig freies Novenrecht" und "gar keine Noven" gegeneinander. Das entscheidende Votum, dem nicht mehr widersprochen wurde, gab dann Bundesrätin Widmer-Schlumpf im Nationalrat ab: "Noven sollen vor der Berufungsinstanz vorgebracht werden können, aber nicht unbeschränkt, sondern im gleichen Rahmen, wie es zuletzt noch im Hauptverfahren, vor der ersten Instanz also, möglich war. Das ist kohärent und entspricht der Mehrheit der heutigen kantonalen Regelungen.

Die zweite Instanz soll novenrechtlich dort einsetzen, wo die erste aufgehört hat" (AB NR 2008, 1634). Wo das Problem in der Literatur wirklich behandelt wird (KuKO ZPO-Brunner und BSK ZPO-Spühler scheinen es nicht zu erkennen), herrscht Einigkeit darüber, dass auch in der Berufung Noven in all jenen Verfahren zulässig sind, wo der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt werden muss (Peter Volkart, Dike-Komm ZPO Art. 317 N. 17; ZK ZPO-Reetz/ Hilber, Art. 317 N. 14, 22 und 70; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 12.53; zum Terminus "Abklären" SJZ 107/2011 S. 170).

─ Das Verfahren des Kindesschutzes untersteht der Untersuchungsmaxime, und die neue Eingabe der Berufungsklägerin ist demnach unbeschränkt zu berücksichtigen.

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 6. Dezember 2011 Geschäfts-Nr.: NQ110056-O/U