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NQ110033 • OG ZH NQ110033 KI-generiert

Appeal Respondent's Failure to Respond: No Extension Granted

Geschäftsnummer NQ110033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In cases where a respondent fails to file a response to an appeal, the court will proceed with the case based on the available information, as per the general rule of Civil Procedure Code Article 147, rather than granting an extension or applying the specific provisions for initial complaint responses (Article 223). The court reasoned that unlike the initial complaint stage where a defendant might receive a grace period, an appeal respondent has already had the opportunity to present their case or has been involved in prior proceedings. Therefore, there is no sufficient justification to deviate from the standard procedure, and appeal response deadlines are statutory and not extendable, even in matters still governed by cantonal law.

Legislator-Regeste

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Art. 147 Abs. 2 ZPO, Art. 223 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 131 ZPO; Appeal Respondent's Failure to Respond: No Extension Granted: The court reasoned that unlike the initial complaint stage where a defendant might receive a grace period, an appeal respondent has already had the opportunity to present their case or has been involved in prior proceedings. Therefore, there is no sufficient justification to deviate from the standard procedure, and appeal response deadlines are statutory and not extendable, even in matters still governed by cantonal law.

Schlagwörter

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gesetzliche Fristen Ausdehnung des Verfahrens Beschwerdelegitimation ZPO-Bestimmung Untätigkeitsklage Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 147 Abs. 2 ZPO
Rechtsmittelantworten, keine Nachfrist Bei Säumnis eines Rechtsmittelbeklagten mit der Antwort gilt Art. 147 Abs. 2 ZPO (und nicht etwa Art.
Art. 223 ZPO
The court explicitly states that this provision (regarding a second chance for the defendant with the statement of defense in ordinary proceedings) is not applicable by analogy in appeal proceedings.
Art. 144 Abs. 1 ZPO
GOG ["Vormundschaft"]) sind die Antwortfristen gesetzliche Fristen und daher nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO)
Art. 147 ZPO
The court used this provision to establish the general rule for default in legal proceedings, stating that the procedure continues without the defaulted action if the law does not provide otherwise.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
Solche Bestimmungen gelten etwa bei der Zahlung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten (Art. 101 Abs. 3 ZPO), für das Nachreichen fehlender Mehrfach- Exemplare von schriftlichen Eingaben (Art.
Art. 131 ZPO
3 ZPO), für das Nachreichen fehlender Mehrfach- Exemplare von schriftlichen Eingaben (Art. 131 ZPO) und das Beheben von formellen Mängeln wie der mangelnden Unterschrift (Art.
Art. 132 ZPO
131 ZPO) und das Beheben von formellen Mängeln wie der mangelnden Unterschrift (Art. 132 ZPO), und insbesondere für die Klageantwort im ordentlichen Verfahren (Art.
Art. 219 ZPO
Nun stellt das Gesetz allerdings mit Art. 219 ZPO eine allgemeine Verweisungsnorm auf: die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss für alle anderen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 147 ZPO

The court used this provision to establish the general rule for default in legal proceedings, stating that the procedure continues without the defaulted action if the law does not provide otherwise.

Art. 223 ZPO

The court explicitly states that this provision (regarding a second chance for the defendant with the statement of defense in ordinary proceedings) is not applicable by analogy in appeal proceedings.

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Volltext

Rechtsmittelantworten, keine Nachfrist Bei Säumnis eines Rechtsmittelbeklagten mit der Antwort gilt Art. 147 Abs. 2 ZPO (und nicht etwa Art. 223 ZPO analog)

kantonal geregelte Verfahren, Rechtsmittelantwort in den kantonal geregelten Verfahren (betreibungsrechtliche Beschwerde, §§ 177 ff. GOG ["FFE"] und §§ 187 ff. GOG ["Vormundschaft"]) sind die Antwortfristen gesetzliche Fristen und daher nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO)

(Im Verfahren der Berufung gegen einen familienrechtlichen Entscheid eines Bezirksrates ergibt die vorläufige Prüfung durch den Referenten des Ober-gerichts, dass das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat)

Erwägungen:

(...)

Nach den Formularvorlagen des Obergerichts und nach der bisher konstanten Praxis wird mit der Fristansetzung für eine Berufungsantwort der Hinweis verbunden, bei Säumnis nehme das Verfahren ohne diese Rechtsschrift seinen Fortgang. Da dazu unterschiedliche Meinungen bestehen, mag die Auffassung der Kammer wie folgt verdeutlicht werden:

Die grundlegende Norm der ZPO zur Säumnis ist Art. 147 ZPO. Danach ist säumig, wer eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weiter geführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Hervorhebung beigefügt). Solche Bestimmungen gelten etwa bei der Zahlung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten (Art. 101 Abs. 3 ZPO), für das Nachreichen fehlender Mehrfach- Exemplare von schriftlichen Eingaben (Art. 131 ZPO) und das Beheben von formellen Mängeln wie der mangelnden Unterschrift (Art. 132 ZPO), und insbesondere für die Klageantwort im ordentlichen Verfahren (Art. 223 ZPO): bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.

Für das Einreichen der Berufungs- (oder auch der Beschwerde-)Antwort enthält das Gesetz keinen besonderen Vorbehalt gegenüber der allgemeinen Regel von Art. 147 ZPO. Das spricht fürs Erste für die Anwendung dieser allgemeinen Norm. Nun stellt das Gesetz allerdings mit Art. 219 ZPO eine allgemeine Verweisungsnorm auf: die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss für alle anderen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gestützt auf diese allgemeine Verweisung und den Grundsatz, dass die beklagte Partei im ordentlichen Verfahren bei erstmaliger Säumnis keinen Rechtsverlust riskiert, muss die "zweite Chance" auch im vereinfachten Verfahren gewährt werden (Diggelmann, Rezension des ZK ZPO in SJZ 107/2011 S. 170, mit kritischem Hinweis zum Verfahren des "klaren Falles", Art. 257 ZPO). In der Literatur wird die Frage für die Berufungsanwort unterschiedlich beantwortet: ZK ZPO-Reetz/ Theiler halten Art. 223 ZPO mangels einer ausdrücklichen Bestimmung für nicht anwendbar (Art. 312 N. 8), ebenso Mathys in Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 312 N.13. BSK ZPO-Spühler erwähnt die Frage nicht und erklärt nur (unter Verweis auf einen kantonalen Entscheid, der sich auf das aufgehobene kantonale Recht bezieht), es werde aufgrund der Akten entschieden (Art. 312 passim), gleich (und mit dem selben überholten Zitat) KuKo ZPO- Gehri/Kramer, Art. 312 N. 4. KuKo ZPO-Brunner geht offenbar stillschweigend davon aus, es gebe keine Nachfrist (Art. 312 passim), und so auch KuKo ZPO- Gasser/Rickli zu Art. 312. Hungerbühler, Dike-Komm ZPO Art. 312 N. 24 will Art.

223 ZPO analog angewendet wissen, allerdings ohne Begründung, und auch ohne Hinweis auf Art. 219 ZPO. ─

Der fundamentale Unterschied der Säumnis eines Beklagten mit der Klageantwort (Art. 223 ZPO) zu derjenigen des Berufungsbeklagten mit seiner Stellungnahme (Art. 312 ZPO) liegt darin, dass bis zur Fristansetzung für die Berufungsantwort bereits das Verfahren der ersten Instanz stattgefunden hat, dort eben insbesondere mit der Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO, wenn der Beklagte zunächst säumig blieb. Der Beklagte hat sich also entweder zur Sache bereits geäussert, oder aber doch zwei Mal Gelegenheit gehabt, es zu tun. Wenn der Beklagte Berufung führt und die Frist zur Berufungsantwort dem Kläger angesetzt wird, ist das auch für diesen nicht die erste Möglichkeit der Äusserung zur Sache, da er notwendigerweise mit der Klage seine Position ausgeführt hat. Es besteht daher kein sachlich ausreichender Grund, von der allgemeinen Regel des Art. 147 ZPO abzugehen.

Daher wird die Kammer weiterhin mit der Frist zur Beantwortung eines Rechtsmittels den auf Art. 147 ZPO gestützten Hinweis verbinden, bei Säumnis werde das Verfahren ohne die Berufungsresp. Beschwerdeantwort weiter geführt. Die Frist ist im Übrigen nicht erstreckbar (vgl. OGer ZH PS110127 vom

2. August 2011 im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde; die Überlegungen gelten aber auch für die anderen noch kantonal geregelten Verfahren).

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 26. August 2011 Geschäfts-Nr.: NQ110033-O/Z01