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NQ110031 • OG ZH NQ110031 KI-generiert

Appeal on Contact Arrangements: Lack of Specific Substantiation

Geschäftsnummer NQ110031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning revised contact arrangements between a separated parent and a child, where the appellant mother merely requested adherence to the initial administrative decision, explicitly referencing her prior filings instead of engaging with the reasoning of the intervening council's decision. The court held that, pursuant to the relevant procedural law, an appeal must be formally reasoned by specifically criticizing the challenged decision's orders and considerations, a requirement that applies even in proceedings governed by the principle of official inquiry; since the appellant failed to articulate any specific arguments against the council's findings, relying only on prior submissions that could not have addressed the council's reasoning, the appeal lacked the necessary substantiation and was therefore inadmissible without granting a remedial period.

Legislator-Regeste

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Art. 311 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO; Appeal on Contact Arrangements: Lack of Specific Substantiation: The court held that, pursuant to the relevant procedural law, an appeal must be formally reasoned by specifically criticizing the challenged decision's orders and considerations, a requirement that applies even in proceedings governed by the principle of official inquiry; since the appellant failed to articulate any specific arguments against the council's findings, relying only on prior submissions that could not have addressed the council's reasoning, the appeal lacked the necessary substantiation and was therefore inadmissible without granting a remedial period.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Einzelkind elterlicher Konflikt substantiierte Begründung Beschwerdelegitimation ungenügend begründete Rüge Begründung der Berufung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 311 ZPO

The appeal was not admitted because it did not comply with the requirement to state the grounds for the appeal.

Art. 311 Abs. 1 ZPO

The appellant failed to meet the duty to provide grounds for the appeal as required by this provision.

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Volltext

Art. 311 ZPO, Begründung der Berufung. Auch in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterstehenden Fall (und auch von einem Laien) muss verlangt werden, dass sich die Berufung mindestens minimal mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt in dem Sinn, dass die konkreten Anordnungen und/oder die Erwägungen kritisiert werden.

(Es geht um die Regelung der Kontakte zwischen dem von der Familie getrennt lebenden Vater und dem Kind. Gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 10. März 2011 führten beide Eltern Beschwerde. Der Bezirksrat hiess diese Beschwerden mit Beschluss vom 11. Juli 2011 teilweise gut und regelte die streitigen Kontakte neu. Gegen diesen Beschluss erklärt die Mutter Berufung)

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2.1 Der Inhalt der mit "Einspruch gegen Beschluss vom 11. Juli 2011" überschriebenen Berufungsschrift lautet wie folgt:

"Ich erhebe Einspruch gegen den obenerwähnten Beschluss vom Bezirksrat Y. aus den genannten Gründen in den Schreiben vom 15.05.2011. Ich akzeptiere nur den Beschluss vom 10. März 2011 von der Sozialbehörde Z.

(... [Kostenfolgen])"

2.2.1 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast). Diese Pflicht zur Begründung der Berufung besteht auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sacherhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime). Der Berufungskläger muss sich also mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht. Die Berufung kann daher nicht einzig mit einem Verweis auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften bzw. die in jenem Verfahren gemachten Vorbringen begründet werden. Solche Verweisungen sind insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Sie reichen auch nicht im vereinfachten Verfahren aus, wo die Begründung zwar kurz und einfach sein kann (DIKE-Kommentar ZPO, Ivo

W. Hungerbühler, N. 27 f. und N. 37 zu Art. 311; Gasser/Rickli, Kurzkommentar ZPO, N. 5 f. zu Art. 311; ZK ZPO, Reetz/Theler, N. 36 f. zu Art. 311; KUKO ZPO, Alexander Brunner, N. 7 zu Art. 311).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufungsschrift nicht. Sie enthält zwar einen sinngemässen Antrag, indem die Berufungsklägerin verlangt, dass das Besuchsrecht nach der im Beschluss der Sozialbehörde Fehraltorf vom

10. März 2011 getroffenen Regelung festzulegen sei. Die Berufungsklägerin macht jedoch keine direkten Ausführungen, um diesen Antrag zu begründen. Insbesondere setzt sie sich mit den Erwägungen des Bezirksrats mit keinem Wort auseinander. Sie verweist einzig auf ihre Stellungnahmen vom 15. Mai 2011 im vorinstanzlichen (bezirksrätlichen) Verfahren und ihre Beschwerdeschrift [Anm.: gemeint die Beschwerde an den Bezirksrat gegen den Beschluss der Sozialbehörde]. Damit kommt sie jedoch ihrer Begründungspflicht von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach, da jene Ausführungen offensichtlich keinen Bezug auf die

Erwägungen des Beschwerdeentscheids nehmen konnten.

2.2.2 Enthält die Berufungsschrift keine Begründung, ist (...) auf die Berufung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen und ohne eine Berufungsantwort einzuholen, nicht einzutreten (ZK ZPO, Reetz/Theler, N. 12 und N. 38 zu Art. 311, N. 17 zu Art. 312; N. 12 zu Art. 318; KUKO ZPO, Alexander Brunner, N. 4 zu Art. 312; a. M. Ivo W. Hungerbühler,

N. 7 f. zu Art. N. 312 und Gasser/Rickli, Kurzkommentar ZPO, N. 2 zu Art. 313, wonach in diesem Fall die Berufung abzuweisen ist).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 9. August 2011 Geschäfts-Nr.: NQ110031-O/U