Plaintiff's Vexatious Appeal Dismissed for Abuse of Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal filed by the plaintiff against a lower court decision that partially granted a claim for the non-existence of an enforced debt, validating the remainder of the claim and granting definitive legal opening for Fr. 13,043.50 concerning outstanding court costs from numerous prior legal proceedings initiated by the plaintiff. The court reasoned that the appeal was clearly vexatious and an abuse of process because the appeal brief failed to substantively engage with the lower court's detailed findings, instead resorting to abusive and unfounded personal attacks against the lower court and mischaracterizing the nature of the debt, leading to the immediate termination of the appellate proceedings under the relevant procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG; Plaintiff's Vexatious Appeal Dismissed for Abuse of Process: 13,043.50 concerning outstanding court costs from numerous prior legal proceedings initiated by the plaintiff. The court reasoned that the appeal was clearly vexatious and an abuse of process because the appeal brief failed to substantively engage with the lower court's detailed findings, instead resorting to abusive and unfounded personal attacks against the lower court and mischaracterizing the nature of the debt, leading to the immediate termination of the appellate proceedings under the relevant procedural rules.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited as the legal basis for returning the appeal brief and closing the appeal procedure because the appeal was deemed vexatious.
This procedural article was cited in conjunction with Art. 132 Abs. 3 ZPO as the basis for closing the appeal procedure.
Cited in the final section to define the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP240021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. lic. iur. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 18. Juni 2024
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. April 2024 (FV230166-L)
Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) vom 17. April 2024, mit welchem im Wesentlichen die von der Klägerin eingereichte Klage gemäss Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbestehens einer in Betreibung gesetzten Forderung von insgesamt Fr. 15'153.50 (nebst Zins und Kosten) im Umfang von Fr. 2'110.-- gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen und dem Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 16. November 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'043.50 erteilt wurde (Urk. 27
S. 11 f.; der Klägerin zugestellt am 8. Mai 2024, Urk. 22), nach Einsicht in die dagegen von der Klägerin fristgerecht erhobene Berufung vom
7. Juni 2024 (Urk. 26),
da die Berufungsschrift der Klägerin als offensichtlich querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, indem sie keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid enthält, sondern u.a.
– die Vorinstanz als "Bünzeli Gericht" und "rassistische Organ" bezeichnet (Urk. 26 S. 11), was offenkundig deplatziert ist,
– die Betreibung als rein schikanöse Belästigung bezeichnet (Urk. 26 S. 11), obwohl es sich bei den betriebenen Beträgen um offene, in entsprechenden Gerichtsentscheiden der Klägerin rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten handelt (vgl. Urk. 10/2-34),
– geltend macht, die Vorinstanz habe sich in ihrem willkürlichen Urteil nicht auf Urkunden gestützt und nicht erwähnt, wie die Forderung begründet werde (Urk. 26 S. 13), obwohl die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt hat, wie sich die Gesamtforderung von Fr. 15'153.50 aus Gerichtskosten von 33 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (wovon deren 32 von der Klägerin angestrengt wurden) zusammensetzt (Urk. 27 S. 5-7, vgl. schon Urk. 9; davon wurden sodann Fr. 2'110.-- durch Verrechnung getilgt, Urk. 27 S. 9), da demgemäss in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO die Berufungsschrift der Klägerin ohne Weiteres zurückzusenden und das Berufungsverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),
da diesfalls auf eine Prozesskostenerhebung und -verteilung zu verzichten ist,
wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Rücksendung von Urk. 26 und an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'043.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juni 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip