Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NP240016 • OG ZH NP240016 KI-generiert

Mandatory Representation and Procedural Validity of Appeal

Geschäftsnummer NP240016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the appeal filed by a party who had previously been ordered by the lower court to observe contact and exclusion zones concerning their twelve-year-old son, because that party was assigned a mandatory representative and filed the appeal personally without that representative's subsequent ratification. The court reasoned that since the appellant was under mandatory representation, any procedural action taken by them alone was invalid, and the representative's subsequent filing only requested their own discharge, not the approval of the appeal, leading to the conclusion that the appeal was deemed not filed and the proceedings were to be discontinued.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 69 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Mandatory Representation and Procedural Validity of Appeal: The court reasoned that since the appellant was under mandatory representation, any procedural action taken by them alone was invalid, and the representative's subsequent filing only requested their own discharge, not the approval of the appeal, leading to the conclusion that the appeal was deemed not filed and the proceedings were to be discontinued.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Leitverfahren Anwaltszwang Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Kontakt- und Rayonverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited because the appeal is deemed not to have been filed due to lack of ratification by the necessary representative.

Art. 242 ZPO

Cited to justify the decision to close the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP240016-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 11. Juni 2024

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

gesetzlich vertreten durch den Vater C._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Kontaktund Rayonverbot

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 28. November 2023 (FV230002-B)

§Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 28. November 2023 (Urk. 2) auferlegte das Bezirksgericht Andelfingen (Vorinstanz) der Beklagten ein Kontaktund ein Rayonverbot betreffend den Kläger (zwölfjähriger Sohn der Beklagten).

b) Gegen dieses (am 22. April 2024 versandte; Urk. 2 S. 12) Urteil erhob die Beklagte am 3. Mai 2024 fristgerecht eine als "Widerspruch" überschriebene Berufung und stellte den Berufungsantrag (Urk. 2):

"Der o.g. Bescheid ist nicht rechtmäβig ergangen und daher aufzuheben/zu korrigieren."

c) Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 wurde dem notwendigen Vertreter der Beklagten Frist zur Erklärung angesetzt, ob er die Berufungserhebung der Beklagten genehmige (Urk. 4). Innert Frist stellte der notwendige Vertreter den Antrag auf Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter und Abnahme der Frist zur Stellungnahme zur Verfügung vom 27. Mai 2024 (Urk. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden nicht beigezogen.

2. a) Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen für das Rechtsmittel erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche das Rechtsmittel einlegt, dieses selber wirksam tun kann (Postulationsfähigkeit). Die Vorinstanz bestellte der Beklagten mit Verfügung vom 28. September 2023 einen notwendigen Vertreter im Sinne von Art. 69 ZPO (Urk. 2 S. 3). Das hat zur Folge, dass seither die Beklagte in dieser Streitsache nicht mehr selber prozessual gültig handeln kann, d.h. von ihr selber

– ohne ihren notwendigen Vertreter – vorgenommene Prozesshandlungen sind vom Gericht nicht zu beachten. Dies gilt auch für allfällige Rechtsmittelverfahren. Es steht nicht im Belieben der Beklagten oder ihres notwendigen Rechtsvertreters, die notwendige Vertretung zu beenden; dieselbe wird erst mit dem definitiven Abschluss der Streitsache beendet (OGer ZH LC190006 vom 6.5.2019, S. 4 ff.).

b) Weil die Beklagte nicht mehr selber gültig prozessual handeln kann, wurde dem notwendigen Rechtsvertreter der Beklagten Frist zur Erklärung ange-

setzt, ob er die Berufungserhebung der Beklagten genehmige (Urk. 4). In seiner Eingabe vom 3. Juni 2024 stellte und begründete dieser zwar seine Anträge auf Entlassung als unentgeltlicher [gemeint: notwendiger] Rechtsvertreter und Abnahme der Frist zur Genehmigung, eine Genehmigung der Berufungserhebung durch die Beklagte persönlich ist darin jedoch nicht enthalten (vgl. Urk. 5).

c) Mangels Genehmigung gilt die Berufung der Beklagten persönlich vom

3. Mai 2024 als nicht erfolgt (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3. a) Für das Berufungsverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

b) Mangels Kostenauflage ist das von der Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1A) obsolet.

c) Der Antrag des notwendigen Rechtsvertreters auf Entlassung als solcher ist abzuweisen. Es ist weiterhin von der Postulationsunfähigkeit der Beklagten auszugehen (vgl. auch Urk. 3/1), weshalb sie in dieser Sache weiterhin auf eine notwendige Rechtsvertretung angewiesen ist.

d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf Entlassung als notwendiger Rechtsvertreter der Beklagten wird abgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Juni 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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