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NP240006 • OG ZH NP240006 KI-generiert

Obsolete Appeal Discontinued Due to Payment of Disputed Sum

Geschäftsnummer NP240006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declared the appeal procedure obsolete and discontinued it because the defendant had paid the disputed sum, rendering the legal interest moot. The court reasoned that the payment satisfied the plaintiff's claim based on the lower court's decision, making further proceedings unnecessary. The costs of the appeal were imposed on the appellant, with no compensation awarded to the appellee for this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Obsolete Appeal Discontinued Due to Payment of Disputed Sum: The court reasoned that the payment satisfied the plaintiff's claim based on the lower court's decision, making further proceedings unnecessary. The costs of the appeal were imposed on the appellant, with no compensation awarded to the appellee for this stage.

Schlagwörter

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Zinszahlung bestrittene Forderung Einstellung des Verfahrens unnötige Kosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlung der Geldbuße Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. BGG

Cited to inform parties about the possibility and conditions of appealing to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform parties about the possibility and conditions of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with other articles to define the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish that this decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP240006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer

Beschluss vom 12. März 2024

in Sachen

1. A._____,

2. ... Beklagter und Berufungskläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie

1. ...

2. ... Nebenintervenienten

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Dezember 2023; Proz. FV200007

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 1. März 2024, gleichentags beim Obergericht eingegangen, ersuchte der Berufungskläger und Beklagte 1 das am 5. Februar 2024 anhängig gemachte Berufungsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem zufolge Zahlung des streitgegenständlichen Geldbetrages das Rechtsschutzinteresse inzwischen dahingefallen war (act. 247, act. 248/1-3). In den dem Schreiben beigelegten Revisionsberichten wird festgestellt, dass am 14. Februar 2024 eine Zahlung in der Höhe von CHF 590'051.60 zugunsten der C1._____ AG und eine solche in der Höhe von CHF 35'325.00 zugunsten der C2._____ AG geleistet wurde (act. 248/1-2). Dies entspricht dem, was der Rechtsvertreter der Klägerin gestützt auf das vorinstanzliche Urteil ableitet und fordert (act. 248/3), weshalb sich Weiterungen erübrigen. Das Verfahren ist abzuschreiben.

Mit dem Abschreibungsbeschluss wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem Berufungskläger aufzuerlegen. Mangels Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger und Beklagten 1 auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 247, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

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