Loan Repayment Default Judgment Overturned Due to Improper Application of Default Consequences.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court judgment that ordered the repayment of a CHF 20,000 loan, plus interest, after the appellant failed to provide a timely defense or appear for the main hearing, despite having submitted a request for legal aid and a medical certificate indicating incapacitation. The appellate court overturned the lower court's ruling because a separate decision in the related appeal concerning legal aid had established that the medical certificate was sufficient to show the appellant was incapable of attending the initial hearing, meaning the lower court's application of default consequences (judgment by default) was improper, thus requiring the case to be returned for further proceedings and a new decision by the lower court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen, Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Loan Repayment Default Judgment Overturned Due to Improper Application of Default Consequences: The appellate court overturned the lower court's ruling because a separate decision in the related appeal concerning legal aid had established that the medical certificate was sufficient to show the appellant was incapable of attending the initial hearing, meaning the lower court's application of default consequences (judgment by default) was improper, thus requiring the case to be returned for further proceedings and a new decision by the lower court.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive to define the nature of the decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to indicate the rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to indicate the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive in conjunction with appeal articles for determining admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP230008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 9. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Januar 2023; Proz. FV220051
Erwägungen:
1. Am 22. September 2022 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) gegen den Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eine Teil-Forderungsklage ein. Die Klägerin verlangte gestützt auf einen angeblich zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag die Rückzahlung von CHF 20'000.– zzgl. Zins zu 0.25 % seit dem 30. April 2018 und Zins zu 5 % seit 1. Juni 2018 (act. 1 S. 2).
2. Die Vorinstanz holte von der Berufungsbeklagten einen Kostenvorschuss ein und setze dem Berufungskläger Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage an (act. 5). Anstelle einer Stellungnahme reichte dieser am 9. Dezember 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 11; act. 12/1-4). Am 11. Januar 2023 stellte er zudem ein Gesuch um Verschiebung der auf den 20. Januar 2023 angesetzten Hauptverhandlung und wünschte einen vorgängigen Entscheid über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 15). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ab. In den Erwägungen wies sie daraufhin, dass der Berufungskläger an der Verhandlung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört werde (act. 16).
3. Zur Hauptverhandlung am 20. Januar 2023 erschienen die Parteien persönlich. Nachdem dem Berufungskläger zu Beginn der Verhandlung das Wort zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden war, warf er dem Richter ein ärztliches Zeugnis betreffend Verhandlungsunfähigkeit hin (act. 18) und verliess anschliessend den Gerichtssaal (Prot. Vi. S. 6). Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wies die Vorinstanz das sinngemäss gestellte Verschiebungsgesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und fällte am gleichen Tag folgendes Urteil (act. 25 = act. 29 = act. 30 [Aktenexemplar):
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu
0.25 % seit 30. April 2018 und Zins zu 5 % seit 1. Juni 2018 zu bezahlen.
2. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag des Betreibungsamtes Oberwinterthur in der Betreibung ... (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2022) aufgeboben.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, vorab aber aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogen.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang der Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 450.– zu ersetzen. Der Restbetrag wird der Klägerin zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.– zu bezahlen.
6. (Mitteilung).
7. (Rechtsmittel Berufung).
8. (Rechtsmittel Beschwerde).
4. Der Berufungskläger erhob am 3. März 2023 gegen die Verfügung betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verschiebung der Hauptverhandlung bei der Kammer Beschwerde, welche in einem separaten Verfahren behandelt wird (Geschäfts-Nr. PP230009). Am 30. März 2023 reichte der Berufungskläger gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung ein, worin er folgende Anträge stellt (act. 28 S. 1):
"1. Es sei Ziffer 1 bis 5 aufzuheben.
2. Das Verfahren sei zu sistieren, bis über den Antrag betreffend Vertretung gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO entschieden ist (separates Verfahren Obergericht Zürich).
3. Es sei dem Beklagten eine Nachfrist zu einer ergänzenden Begründung einzuräumen.
4. Es sei dem Beklagten im erstund zweitinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren."
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen aus dem Beschwerde- Verfahren PP230009 beigezogen (act. 1-26). Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 31), welche rechtzeitig erstattet wurde (act. 32 und 33). Darin beantragt die Berufungsbeklagte, die Berufung sei abzuweisen, der Berufungskläger sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Umfang von mindestens CHF 3'900.– zu verpflichten und das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Sicherheit zu sistieren (act. 33 S. 2).
5. Mit heutigem Urteil hob die Kammer im Beschwerdeverfahren PP230009 den Entscheid über die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es wurde festgestellt, dass ein hinreichendes Arztzeugnis vorliege, welches dem dortigen Beschwerdeführer die Verhandlungsfähigkeit zumindest für die Verhandlung vom 20. Januar 2023 abspreche (E. 3.3.2). Entsprechend können die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Säumnisfolgen nicht greifen, weshalb auch das vorinstanzliche Urteil aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird auch in der Sache das Verfahren ergänzen und neu entscheiden müssen.
6. Umständehalber ist im Berufungsverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er nicht anwaltlich vertreten ist und keine Umtriebsentschädigung verlangt hat, und der Berufungsbeklagten nicht, weil sie mit ihren Anträgen nicht durchdringt.
Es wird erkannt
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 20. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergän-
zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden im Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage von act. 33, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. MLaw S. Widmer
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